Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 747

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 747 (NJ DDR 1962, S. 747); die Wohnung bzw. die einzelnen Zimmer soweit abgewohnt sind, daß die malermäßige Instandsetzung vorgenommen werden muß, um den zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand der Wohnung wiederherzustellen. Irri Streitfall muß diese Frage daher an Hand des konkreten Falles geprüft werden. Befindet sich die bereits vermietet gewesene und an den einziehenden Mieter zu übergebende Wohnung in vorstehend genanntem Sinne noch in zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignetem Zustand, dann hat dieser Mieter keinen Anspruch darauf, daß ihm die Wohnung auf Kosten des Vermieters neu hergerichtet wird. 6. Hat der Mieter die Verpflichtung zur malermäßigen Instandsetzung der Wohnung vertraglich (schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten) übernommen, so muß er sie bei Auflösung des Mietverhältnisses in einem Zustand dem Vermieter übergeben, in dem sie malermäßig noch zum vertragsmäßigen Gebrauch geeignet ist. Befindet sich der Mieter mit der Vornahme der notwendig gewordenen malermäßigen Instandsetzung im Verzug (§ 284 BGB), so kann der Vermieter auf Erfüllung (§ 286 BGB) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung klagen. Ist der Mieter ausgezogen, ohne daß die Instandsetzungsarbeiten ausgeführt sind, so wird es zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 326 BGB in der Regel nicht der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fristsetzung bedürfen, weil in dem Auszug aus der Wohnung eine Leistungsverweigerung liegen wird. Der Schadensersatzanspruch wird in solchen Fällen dadurch verwirklicht, daß der Vermieter die malermäßige Instandsetzung umgehend selbst vornehmen läßt und vom ausgezogenen Mieter den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangt (§ 249 Satz 2 BGB). Auf diese Weise erfüllt der Vermieter zugleich seine Pflicht, die Wohnung schnell für eine neue Vermietung bereitzuhalten und den durch das vertragswidrige Verhalten des Vormieters entstandenen Schaden zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB). Ein unmittelbares Forderungsrecht des einziehenden Mieters gegenüber dem Vormieter besteht nicht. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits über den zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand der Wohnung ist es im Interesse beider Vertragspartner ratsam, bei Aufgabe der Wohnung den malermäßigen Zustand unter Hinzuziehung von Angehörigen der Hausgemeinschaft festzustellen. 7. Unter den gegenwärtigen ökonomischen Bedingungen wird empfohlen insbesondere in zu beziehenden * Neubauten unter Beachtung der preisrechtlichen Bestimmungen nur noch solche Mietverträge abzuschließen, nach denen der Mieter für die malermäßige Instandsetzung selbst zu sorgen hat. Wenn die preisrechtlich genehmigte Mietkalkulation diesem Umstand Rechnung trägt, erleidet der Mieter dadurch keine finanziellen Nachteile. Andererseits ermöglicht diese Regelung eine weitgehende Ausschöpfung der Arbeitskraftreserven, die insbesondere die kommunalen Wohnungsverwaltungen wegen des außerordentlich großen zahlenmäßigen Umfanges der zu betreuenden Wohnungen nicht so vollständig mobilisieren können. Diese Regelung läßt keinen Streit darüber aufkommen, nach welchem Zeitraum die malermäßige Vorrichtung zu erfolgen hat, und gestattet dem Mieter, die Wohnung weitgehend nach seinen Wünschen zu gestalten. Die vertragliche Regelung, wonach der Mieter die malermäßige Instandsetzung besorgt, entspricht somit dem dringenden Erfordernis, vorhandenen Wohnraum in gutem Zustand zu erhalten, am besten. Sie liegt im Sinne der sich immer mehr abzeichnenden Entwicklung, wonach die Hausgemeinschaften in steigendem Maße Einfluß auf die Instandhaltung der Häuser und Wohnungen nehmen; sie unterstützen den Vermieter auch dann bei der Ausführung von Instand-setzungs- und Verschönerungsarbeiten, wenn diese in seinen Pflichtenbereich fallen. Beschluß des Plenums des Obersten Geiichts fiber die rechtliche Behandlung von gerichtlich geltend gemachten Unterhaltsansprüchen gegenüber Bürgern, die den Grundwehrdienst ableisten Beschluß vom 21. November 1962 BPI. 3/62 Die Verordnung über die materielle Sicherstellung von Angehörigen der zum Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee einberufenen Wehrpflichtigen vom 24. Januar 1962 Unterhaltsverordnung (GBl. II S. 52) sowie die Erste Durchführungsbestimmung vom 29. März 1962 (GBl. II S. 169) legen fest, unter welchen Voraussetzungen Unterhalt an Angehörige der Wehrpflichtigen von den staatlichen Organen gewährt wird. Die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung über Unterhaltsansprüche gegen Bürger, die zum Grundwehrdienst einberufen sind, erfordert eine zentrale Anleitung der Gerichte. Das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik erläßt daher folgenden Beschluß I 1. Der zum Grundwehrdienst einberufene Wehrpflichtige bleibt während der Dauer seines Wehrdienstes grundsätzlich weiter unterhaltsverpflichtet. Die Zahlung der Unterhaltsbeträge für diese Zeit übernimmt der Rat des Kreises, Abt. Gesundheits- und Sozialwesen, bzw. der Rat der Stadt Sozialwesen (§10 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung), soweit die Unterhaltsberechtigten zu den Angehörigen des Wehrpflichtigen im Sinne der Unterhaitsverordnung gehören. Zu den Angehörigen zählen u. a. die Ehefrau und die ehe- lichen Kinder des Wehrpflichtigen sowie nichteheliche Kinder, wenn die Vaterschaft des Wehrpflichtigen bzw. seine Unterhaltspflicht festgestellt ist (§ 1 der Unterhaltsverordnung i. Verb, mit § 1 Abs. 1 Buchst, a und b der Ersten Durchführungsbestimmung). Weiter gehören zu den unterhaltsberechtigten Angehörigen auch die geschiedene Ehefrau, wenn durch gerichtliches Urteil oder durch einen vom Gericht bestätigten Vergleich die Unterhaltspflicht des Wehrpflichtigen festgestellt ist (§ 1 der Unterhaltsverordnung i. Verb, mit § 1 Abs. 3 der Ersten Durchführungsbestimmung). 2. Hat das Gericht über den Unterhaltsanspruch eines Berechtigten, der zum genannten Personenkreis gehört, gegen den Verpflichteten, der zur Zeit seinen Grundwehrdienst leistet, zu entscheiden, so ist folgendes zu beachten: Maßgeblich für die Entscheidung sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt. Zu berücksichtigen ist der im § 2 der Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Förderungsverordnung) vom 24. Januar 1962 (GBl. II S. 53) festgelegte Grundsatz, wonach für die Dauer des Grundwehrdienstes das Arbeitsrechtsverhältnis des Wehrpflichtigen ruht. Der Wehrpflichtige kehrt nach Ab- 747;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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