Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 746

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 746 (NJ DDR 1962, S. 746); hältnisse im Gebiet der DDR steht einheitlich fest, daß der Mieter nur dann für die malermäßige Instandsetzung der Wohnung verantwortlich ist, wenn er sich dazu vertraglich (schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten) verpflichtet hat. Über die Frage, wer die malermäßige Instandsetzung vorzunehmen hat, sollte bereits Klarheit geschaffen seiri, bevor die Mieter die Wohnungen beziehen. Auf diese Weise können erhebliche Unannehmlichkeiten vermieden werden, die möglicherweise entstehen, wenn dfer Mietvertrag nicht zustande kommt und infolgedessen die Wohnung geräumt werden muß. 4. Ist nach der schriftlichen, mündlichen oder durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Vereinbarung der Mieter verpflichtet, die malermäöige Instandsetzung (mitunter noch als Schönheitsreparaturen bezeichnet) auf eigene Kosten vorzunehmen, so muß sich dies im Mietzins auswirken. Er muß um den preisrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen niedriger sein als ln den Fällen, in denen der Vermieter auch für die malermäßige Instandsetzung zu sorgen hat (vgl. Urteil des OG in NJ 1957 S. 415). Gemäß Preisanordnung Nr. 415 vom 6. Mai 1955 (GBl. I 1955 S. 330) dürfen ohne Bewilligung der Preisbehörde keine höheren Mieten gefordert und gewährt werden, als sie am 1. August 1954 preisrechtlich zulässig waren. Das sind bei älteren Bauten diejenigen Mieten, die am Stichtag des Preisstops, dem 17. Oktober 1936, gezahlt worden sind. Da auch Umgehungshandlungen verboten sind, verstieße es z. B. gegen die Preisanordnung Nr. 415 und gegen die Preisstopverordnung vom 26. November 1936, wenn z. Z. des Preisstops der Vermieter verpflichtet war, die malermäßige Instandsetzung vorzunehmen, der Mieter aber nach dem 30. November 1936 vertraglich diese Verpflichtung übernommen hat ohne gleichzeitige entsprechende Senkung des Mietzinses. Eine Vereinbarung dieser Art wäre gemäß § 134 BGB nichtig. Aber auch bei entsprechender Ermäßigung des Mietzinses wäre die Vereinbarung nichtig, sofern die Preisüberwachungsorgane nicht der Änderung des Vertrages zugestimmt haben (§ 3 PreisstopVO, Runderlaß für die Preisbildung Nr. 184/37). Bei Wohnungen in Bauten, die vor dem Stichtag des Preisstops, dem 17. Oktober 1936, errichtet waren, können die Gerichte die Übereinstimmung der Höhe des Mietzinses mit den preisrechtlichen Vorschriften prüfen, indem sie vergleichen, ob der Mietzins und die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen des Vermieters seit dem 17. Oktober 1936 gleichgeblieben sind. Ist dies der Fall, dann entspricht der Mietzins den preisrechtlichen Vorschriften. War z. B. am 17. Oktober 1936 der Mieter, der einen Mietzins von 50 RM entrichtete, bereits damals verpflichtet, die malermäßige Instandsetzung auf seine Kosten auszuführen, so entspricht es auch heute den preisrechtlichen Bestimmungen, wenn er bei einer Mietzahlung von 50 DM die malermäßige Instandsetzung vornimmt. Daran Vermag der Umstand nichts zu ändern, daß für die Herrichtung der Wohnung heute infolge des allgemein gestiegenen Lohnniveaus höhere Aufwendungen erforderlich sind als im Jahre 1938. Demzufolge kann die vom 1. Zivilsenat in seinem Urteil vom 6. Mai 1958 (NJ 1959 S. 33) geäußerte Ansicht nicht aufrechterhalten werden. Er hat ausgeführt, die Aufwendungen des Mieters dürften nur etwa soviel betragen; wie er infolge seiner Übernahme der malermäßigen Instandsetzung „Mietnachlaß'“ erhalten hat. Wenn die Aufwendungen den „Mietnachlaß“ erheblich übersteigen, müßte der Vermieter diesen Mehrbetrag zahlen. Hierbei wird verkannt, daß im konkreten Fall die vom Vermieter als Gegenleistung für den Mietzins von 50 DM versprochene und gewährte Leistung sowohl im Jahre 1936 als auch heute gleichgeblieben ist und. daher den preisrechtlichen Bestim- mungen entspricht. Ebenso muß in dem anderen Fall; in welchem der Vermieter auch die malermäßige Instandsetzung zu besorgen hat, der am 17. Oktober 1936 gezahlte Mietzins heute als der preisrechtlich richtige angesehen werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, daß die Aufwendungen höher geworden sind. Bei Wohnungen in Bauten, die erst nach dem Stichtag des Preisstops (17. Oktober 1936) errichtet sind, kann das Gericht, da die Wohnung in diesem Zeitpunkt noch nicht existierte, die Einhaltung der preisrechtlichen Bestimmungen durch einen Vergleich der gegenseitigen Leistungen von damals und heute nicht prüfen. Beruht der Mietzins auf einer Festsetzung durch die Preisbehörde, dann ist er für das Gericht bindend. Liegt keine Mietfestsetzung vor, dann ist sie im Streitfall zu veranlassen. Falls der Mieter die vertragliche Verpflichtung übernommen hat, für die malermäßige Instandsetzung selbst zu sorgen, muß die Mietfestsetzung erkennen lassen, daß dies bei der Höhe des Mietzinses zugunsten des Mieters berücksichtigt worden ist. Es ist bekannt, daß Vermieter zur Schaffung von Klarheit im Rechtsverkehr bisherige mündliche oder durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene Mietverträge durch schriftliche ersetzen wollen. In diesen Fällen verstößt die Aufnahme der Klausel, wonach sich der Mieter verpflichtet, die malermäßige Instandsetzung selbst zu übernehmen, dann nicht gegen preis-rechtliche Bestimmungen, wenn auch zuvor der Mieter diese Instandsetzungsarbeiten durchzuführen hatte. Der schriftliche Vertrag legt dann lediglich den bisherigen Vertragsinhalt fest. Dasselbe gilt in den Fällen, in denen ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, der jedoch noch keine schriftlich fixierte Klausel über die Übernahme der malermäßigen Instandsetzung durch den Mieter enthält, sich jedoch aus der jahrelangen Übung zwischen den jetzigen oder früheren Mietparteien ergibt, daß der Mieter für die malermäßige Instandsetzung aufzukommen hat und daß daher die Übernahme der Malerarbeiten t.urch den Mieter von Anfang an Inhalt des Vertrages war. Diese Übung muß jedoch einem einziehenden Mieter bekannt sein. Hier wird das Preisrecht ebenfalls nicht verletzt, wenn die entsprechende Klausel nachträglich in den schriftlichen Vertrag aufgenommen wird. Dadurch wird der Vertragsinhalt nicht verändert; es wird lediglich größere Klarheit über die bestehenden Rechtsverhältnisse geschaffen. 5. Bei erstmaliger Vermietung hat der Vermieter die Wohnung ■ immer in einem malermäßig einwandfrei hergerichteten Zustand dem Mieter zu übergeben (§ 536 BGB); das gilt auch dann, wenn sich der Mieter im Vertrag verpflichtet hat, die malermäßige Instandsetzung selbst zu besorgen. Wird eine bereits vermietet gewesene Wohnung erneut vermietet, so hat der Vermieter ebenfalls die Wohnung dem einziehenden Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (§ 536 BGB). In diesem Falle wird jedoch anders als bei der erstmaligen Vermietung einer Wohnung nicht immer verlangt werden können, daß die Wohnung neu hergerichtet sein muß. Soweit die malermäßige Herrichtung der Wohnung in Betracht kommt, gewährleistet sie nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern während eines längeren Zeitraums den zum vertragsmäßigen Gebrauch dem Wohnen geeigneten Zustand der Wohnung. Dieser Zeitraum kann sehr unterschiedlich sein. Er hängt z. B. von der Benutzungsart der Zimmer (Küche, Korridor, Wohn-, Schlafzimmer), von der Anzahl der Personen, die sie benutzen, von der örtlichen Lage der Wohnung und anderen Umständen ab. Deshalb gibt es keinen einheitlichen Maßstab dafür, nach welchen Zeiträumen 746;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 746 (NJ DDR 1962, S. 746) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 746 (NJ DDR 1962, S. 746)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Strafverfahren, die in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsorgane fallen, qualifiziert und termingerecht zu erfüllen. Ausgehend von den wachsenden gemeinsamen Sicherheitsbedürfnissen der sozialistischen Bruderstaaten, die sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaft oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten - Ausländern vorhanden sein. Die Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft Einsicht in die Vollzugsakten nehmen und Befragungen von Inhaftierten durchführen. Die im Rahmen der Überprüfung durch den. aufsichts-führenden. Staatsanwalt, erteilten Auflagen sind durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Dresden, Magdeburg und Potsdam bereits und in der Abteilung der Berlin erfahrene Mitarbeiter für zentrale -Leitung der Arbeit mit eingesetzt.

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