Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 745

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 745 (NJ DDR 1962, S. 745); standteil des sozialistischen Strafensystems, und es muß gemäß der Richtlinie Nr. 12 geprüft werden, ob sie bei einzelnen Tätern entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten angewandt werden kann. Ich halte es nicht für notwendig, im künftigen Strafrecht eine Bestimmung zu schaffen, die generell bei öffentlichem Tadel oder bedingter Verurteilung die Anwendung einer Zusatzgeldstrafe gestattet. Das entwertet diese Strafarten und würde zum Inhalt haben, daß sich alte Vorstellungen, die mit der Geldstrafe verbunden sind, weiter halten können. Wird auf eine Geldstrafe als Hauptstrafe erkannt, dann sind Maßnahmen erforderlich, die im Lebens- und Arbeitsbereich des Verurteilten die gesellschaftliche Erziehung sichern und die gewährleisten, daß das Kollektiv durch seinen Einfluß den im Gericht begonnenen Erziehungsprozeß fortsetzt und so diesem Täter hilft, die bewußtseinsmäßigen Widersprüche zu lösen, die für seine strafbare Handlung ursächlich waren. ALFRED KUTSCHKE, Direktor des Kreisgerichts Auerbach dliditUnien und d$escklüsse das Planums des Obersten Qerickts Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der malermähigen Instandsetzung von Mietwohnungen Richtlinie Nr. 16 vom 21. November 1962 RP1. 5/62 Die Analyse von Eingaben der Bevölkerung hat ergeben, daß in Fragen der malermäßigen Instandsetzung von Mietwohnungen Unklarheiten bestehen. Zum Teil wird angenommen, in jedem Falle sei der Vermieter verpflichtet, die Malerarbeiten in der Mietwohnung ausführen zu lassen, zum Teil besteht Streit darüber, ob ein einziehender Mieter verlangen kann, daß ihm die Wohnung neu hergerichtet übergeben werden muß. In diesen und ähnlichen Fällen sind die Unklarheiten vorwiegend darauf zurückzuführen, daß der Begriff „malermäßige Instandsetzung“ nicht verstanden wird. Audi durch Rechtsauskunftsstellen sind nicht immer einheitliche Ansichten vertreten worden. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung erläßt das Plenum des Obersten Gerichts folgende Richtlinie 1. Gemäß § 536 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Wohnung in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Zu dieser Instandsetzungspflicht gehört z. B. die Erneuerung schadhafter Dielen, Fenster und Türen, die Ausbesserung von Wänden, die durch Herabfallen von Putz schadhaft geworden sind, und die infolge des natürlichen Abwohnens notwendige Erneuerung des Farbanstrichs oder der Tapeten sowie des Anstrichs der Fußböden, der Türen und der Fenster im Innern der Wohnung. Soweit von der Gesamtheit der zur Instandsetzung des Wohnraums notwendigen Arbeiten die infolge des natürlichen Abwohnens erforderlich werdenden Malerarbeiten in Betracht kommen, handelt es sich um die „malermäßige Instandsetzung“. Werden die Malerarbeiten aus anderen Gründen notwendig, wie z. B. infolge eines Wasserrohrbruches oder von Rissen im Mauerwerk, so fallen sie nicht unter den Begriff „malermäßige Instandsetzung“. In vielen Mietverträgen insbesondere in älteren werden die infolge des natürlichen Abwohnens erforderlichen Malerarbeiten als „Schönheitsreparaturen“ bezeichnet. Diesen Begriff hat der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts jedoch dahin ausgelegt, daß es sich dabei um solche Arbeiten handelt, die einem individuellen Bedürfnis oder einer besonderen Geschmacksrichtung des Mieters Genüge tun sollen und damit über das Maß hinausgehen, dessen Erfüllung nach § 536 BGB vom Vermieter verlangt werden kann (OG, Urteil vom 8. März 1957 - 1 Zz 14/57 -, NJ 1957 S. 415). Er hat damit dem Umstand Rechnung tragen wollen, daß die Bezeichnung „Schönheitsreparaturen“ an Stelle von „malermäßiger Instandsetzung“ nicht zum Ausdruck bringt, daß es sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Mietvertrag dabei um eine Vermieterpflicht im Rahmen der allgemeinen Instandsetzungspflicht handelt. Der Begriff „Schönheitsreparaturen“ in der vom 1. Zivilsenat getroffenen Auslegung als „Arbeiten, die einem individuellen Bedürfnis oder einer besonderen Geschmacksrichtung des Mieters Genüge tun sollen“, ist für den Abschluß von Mietverträgen ohne praktische Bedeutung, weil die hierfür entstehenden Kosten in keinem Falle vom Vermieter zu tragen sind. In neu abzuschließenden Mietverträgen sollte daher an Stelle der früheren Bezeichnung „Schönheitsreparaturen“ „malermäßige Instandsetzung“ verwendet werden. 2. Nach § 536 BGB obliegt sofern nichts anderes vereinbart ist die Verpflichtung zur malermäßigen Instandsetzung als Teil der allgemeinen Instandsetzungspflicht dem Vermieter. Der Inhalt und Umfang der insoweit vom Vermieter zu erbringenden Leistungen kann nicht für alle Mietverhältnisse einheitlich festgelegt werden. Er ist in jedem Einzelfall besonders festzustellen. Es wird z. B. von einer tatsächlichen Übung, die sich an einem bestimmten Ort oder seiner weiteren Umgebung herausgebildet hat, ausgegangen werden können. War z. B. die Wohnung oder auch nur ein einzelnes Zimmer bei der erstmaligen Vermietung oder bei einer Neufestsetzung des Mietzinses mit Tapete, einem doppelten Walzmuster oder in ähnlicher Weise ausgestattet, so wird dieser Zustand in der Regel als vertragsmäßiger Zustand anzusehen sein (vgl. Urteil des OG in NJ 1957 S. 415). 3. Gesetzlich zulässig und in der Praxis weit verbreitet ist die vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter die malermäßige Instandsetzung der Wohnung selbst übernimmt. Zur Gewährleistung der Klarheit im Rechtsverkehr sollten Vereinbarungen dieser Art wie auch die Mietverträge selbst .schriftlich getroffen werden. Rechtlich wirksam sind jedoch auch soweit nicht durch den schriftlichen Mietvertrag ausgeschlossen mündliche Vereinbarungen und solche, die durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen sind. So ist es z. B. denkbar, daß ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, der nichts über die Übernahme der malermäßigen Instandsetzung aussagt, daß durch jahrelange tatsächliche Übung jedoch auch die Übernahme der malermäßigen Instandsetzung durch den Mieter Gegenstand des Vertrages geworden ist. Es ist zwar richtig, daß an manchen Orten Übernahme der malermäßigen Instandsetzungsarbeiten durch den Mieter üblich ist, während sie an anderen der Vermieter ausführen läßt; aber für alle Wohnungsmietver-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 745 (NJ DDR 1962, S. 745) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 745 (NJ DDR 1962, S. 745)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen. Zugenommen haben Untersuchungen im Zusammenhang mit sprengmittelverdächtigen Gegenständen. Erweitert haben sich das Zusammenwirken mit der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei und die Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten, ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwerpunktaufgabe der Tätigkeit des Leiters der üntersuchunnshaftan-stalten Staatssicherheit . Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Völkerrechtliehen Regelungen zum Einreiseund Transitverkehr entstandenen Möglichkeiten unter Verletzung des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts der für die Organisierung seiner gegen die und die anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft in der Regel auf Initiative imperialistischer Geheimdienste gebildet wurden und von diesen über Personalstützpunkte gesteuert werden. zum Zwecke der Tarnung permanenter Einmischung in die inneren Angelegenheiten der und anderer sozialistischer Staaten sowie zur Intensivierung der Subversion unter dem Deckmantel des verstärkten Kampfes um die Durchsetzung der Menschenrechte geschaffen.

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