Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 739

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 739 (NJ DDR 1962, S. 739); des Verpflichteten Einfluß hat. Aber in erster Linie stellt die Gerichtspraxis hier die Frage nach den angemessenen Bedürfnissen des Berechtigten. Um das an einem Beispiel klarzumachen, so wird bei einem Einkommen des Mannes von 1500 DM im Normalfalle der der unterhallsberechtigten Frau von den Gerichten zugebilligte Betrag kaum über 400 DM hinausgehen aus der Erwägung, daß ein alleinstehender Mensch seine angemessenen Bedürfnisse hiervon ohne Schwierigkeiten bestreiten kann. Das kann er in der Tat aber ein Einkommen von 1500 DM gestattet einen Lebensstandard, der, über die Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse hinausgehend, einen gewissen Luxus beinhaltet. Um die Beibehaltung dieses Standards zu gewährleisten, könnte also, wenn in dem Beispielsfalle der Tatbestand des § 15 EheVO gegeben ist, durchaus ein Unterhaltsanspruch von 500 bis 600 DM in Frage kommen. Die Besonderheit des § 15 ist es eben, daß er nicht die Befriedigung der notwendigen, sondern die Befriedigung der gewohnten Bedürfnisse zum Maße des Unterhaltsanspruchs macht. Seine Besonderheit liegt aber nicht darin, der arbeitsfähigen Frau ein arbeitsloses Einkommen zu ermöglichen. Zum Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden Ehegatten nach dem FGB-Entwurf Man kann durchaus darüber streiten, ob das hiermit klargestellte Anliegen des § 15 EheVO den Prinzipien des sozialistischen Familienrechts voll gerecht wird. Zunächst ging es nur um die Feststellung der Rechtslage, den Nachweis also, daß jedenfalls die derzeitige Auslegung der Vorschrift durch die Rechtsprechung vom Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht getragen wird. Darüber hinaus ist nun zu untersuchen, ob unabhängig davon, welches die gegenwärtige Rechtslage ist die These, die „verlassene“ Ehefrau könne nicht auf Berufsarbeit verwiesen werden, wenn sie solcher nicht schon während des Zusammenlebens der Ehegatten nachgegangen sei, dem in der DDR erreichten Stande der ideologischen und ökonomischen Entwicklung noch entspricht. Diese Untersuchung ist vor allem de lege ferenda notwendig, weil die Mehrheit in der Familienrechtskommission die Frage bejaht und die Aufnahme eines entsprechenden Grundsatzes in den FGB-Entwurf beschlossen hat,,\ Dabei hat sie einen Zusatz vorgesehen, der jene These entgegen der Fassung des § 15 EheVO tatsächlich verwirklicht, so daß die Entwurfsthese nunmehr wie folgt lautet: „Leben die Ehegatten getrennt, weil der Unterhaltsverpflichtete die häusliche Gemeinschaft ohne berechtigten Grund ablehnt, so ist dem anderen Ehegatten und den bei ihm lebenden minderjährigen Kindern ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren, der den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung entspricht. Das gilt auch, wenn der verlassene Ehegatte nicht unterhaltsbedürftig im Sinne des § 14 ist.“ Zum Verständnis ist zu bemerken, daß § 14 des Entwurfs die normalen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs umschreibt, insbesondere also die vollständige oder zum Teil bestehende, auf objektiven Gründen (darunter „die Notwendigkeit, für Kinder zu sorgen“) beruhende Unfähigkeit des Berechtigten, sich selbst zu erhalten, erfordert. Die wiedergegebene These unterscheidet sich in zweifacher Hinsicht von dem geltenden § 15 EheVO. Einmal läßt sie das Erfordernis der vorgängig durchgeführten und abgewiesenen Scheidungsklage fallen, und dieser Änderung ist durchaus zuzustimmen. Wenn sich auch zweifellos der Mann, der trotz einer staatlichen Feststellung der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens die Ehegemeinschaft nicht, wieder aufnimmt, eines beson- 14 Vgl. Wolfram, a. a. O. ders ernsten Verstoßes gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral schuldig macht, so läßt sich doch nicht verkennen, daß die Unterlassung oder Erhebung (und Abweisung) der Scheidungsklage seitens des Mannes für die wirtschaftliche Lage der verlassenen Frau keinen Unterschied macht und sich aus diesem Grunde eine rechtliche Unterscheidung beider Fälle de lege ferenda schwerlich rechtfertigt. Das ändert natürlich nichts daran, daß das Gesetz gegenwärtig diese Unterscheidung bindend anordnet. Die zweite Abweichung der These von der Regelung des § 15 EheVO liegt in ihrem zweiten Satz, mit welchem die Kommission der gegenwärtigen nach der obigen Darstellung zu Unrecht auf § 15 EheVO gegründeten Rechtsprechung nunmehr eine Rechtsgrundlage geben will. Danach soll der verlassenen Frau ein Unterhaltsanspruch in Höhe des bisherigen Lebensstandards der Ehegatten auch dann zustehen, wenn sie nicht unterhaltsbedürftig im gewöhnlichen Sinne, daß heißt weder arbeitsunfähig noch durch die Sorge für die Kinder oder sonstige objektive Gründe an Berufsarbeit verhindert ist. Inwieweit das etwa auch dann gelten soll, wenn die Frau eine während des Zusammenlebens geübte Berufstätigkeit nach der Trennung ohne berechtigten Grund aufgibt, läßt die Fassung nicht erkennen. Unzweifelhaft aber nimmt die These zum mindesten für den Fall, daß die Frau während des Zusammenlebens nicht berufstätig war, wieder die BGB-Regelung auf, die, wie bereits dargelegt, den Unterhaltsanspruch der Ehefrau im Gegensatz zu den anderen Unterhaltsansprüchen nicht von deren Unterhaltsbedürftigkeit abhängig machte. Bei der Untersuchung der Frage, ob dieser Rückschritt, dieses Aufgeben eines von unserer sozialistischen Gesetzgebung bereits erreichten und im Kern auf dem Gleichberechtigungsprinzip basierenden Standes durch das gegenwärtige Niveau der ökonomischen Entwicklung der DDR und der ideologischen Entwicklung ihrer Bevölkerung erfordert wird, muß man sich davor hüten, sich von gefühlsmäßig betonten Vorstellungen und der moralischen Mißbilligung des Verhaltens des Mannes leiten zu lassen. Das muß gesagt werden, weil Erwägungen wie. etwa: „Man kann es doch nicht dulden, daß ein Ehemann einfach seine Frau verläßt, womöglich mit einer anderen Frau in wilder Ehe lebt und dann nicht einmal verpflichtet sein soll, seine Frau zu erhalten; man kann es nicht zulassen, daß die Frau, zusätzlich zu dem ihr angetanen Unrecht, auch noch gezwungen wird, sich Arbeit zu suchen“, in der Diskussion eine große Rolle spielen. Es geht hier um die Stellung und die Rechte der Frau, und daher kann der Ausgangspunkt für die Lösung nicht die moralische Verurteilung des Mannes, sondern nur die Lage und das Interesse der Frau sein konkret gesprochen: einer in der Mehrzahl der Fälle 40-bis 55jährigen Frau, deren Kinder erwachsen oder so weit herangewachsen sind, daß sie nicht mehr ständiger Obhut bedürfen, die arbeitsfähig ist, aber sich vor der Trennung der Gatten, oft auf Wunsch des Mannes, auf die Haushaltsführung beschränkt hat. Die Auffassung, eine solche Frau könne nicht auf Berufsarbeit verwiesen werden, scheint mir im Kern auf einer Nichtanwendung unserer Erkenntnisse über den Charakter der Arbeit in der sozialistischen Gesellschaft zu beruhen, und sie widerspricht den ureigensten Interessen der Frau. Die überholte Einstellung zum Wert und zur Bedeutung der Arbeit kommt nicht nur in den oben erwähnten Diskussionsäußerungen, sondern auch in der Rechtsprechung zum Ausdruck. In der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 13. März 196115 heißt es, daß in den Fällen der unberechtigten Trennung die Ehefrau 15 NJ 19! S. 650. 739;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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