Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 737

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 737 (NJ DDR 1962, S. 737); zu ziehen, so muß doch zunächst zur Bedeutung und Auslegung des § 15 EheVO Stellung genommen werden, denn gerade an der Frage seiner Weitergeltung in der von der Rechtsprechung herausgebildeten Tragweite hat sich die Diskussion de lege ferenda entzündet. Bei § 15 EheVO geht es um eine Anomalie sowohl was seinen Platz in der EheVO anlangt als auch im Hinblick auf das Lebensverhältnis, das er regelt. Die EheVO befaßt sich bekanntlich grundsätzlich nur mit dem Recht der Eheschließung und Ehescheidung. Ihre Aufgabe war es lediglich, das weggefallene Ehegesetz von 1946 (KRG Nr. 16) zu ersetzen, nicht aber, die Beziehungen der Ehegatten bei bestehender Ehe zu regeln. Für diese, insbesondere die Unterhaltsbeziehungen, gelten bis zur Neuregelung durch das FGB die §§ 1354 ff. BGB mit den erheblichen Modifikationen, die sie durch das Gleichberechtigungsprinzip erfahren haben. Aus dem Rahmen, den die EheVO sich selbst gesteckt hat (vgl. Abs. 2 der Präambel), fällt § 15 heraus. Er steht zwar im Kapitel „Auflösung der Ehe“, regelt aber im Gegensatz zu allen anderen Bestimmungen dieses Abschnitts Beziehungen der Ehegatten bei bestehender Ehe. Natürlich ist seine Einordnung gerade in den Zusammenhang mit der Ehescheidung kein Zufall und nur die Beachtung dieses Zusammenhangs gewährleistet das richtige Verständnis der Bestimmung. Ursprünglich ich berichte hier aus der durch eigene Mitarbeit gewonnenen Kenntnis war eine Vorschrift dieser Art nicht vorgesehen. In den Kommissionsberatungen kam zur Sprache, daß es ein für die Stellung der verlassenen Frau und das Ansehen der sozialistischen Rechtsprechung gleichermaßen untragbarer Zustand sei, wenn sich nach einer bei vorgängigen Klagen aus § 48 EheG oft gemachten Erfahrung der Mann trotz Abweisung der Scheidungsklage und der damit zum Ausdruck gebrachten Mißbilligung seines Verhaltens um das Urteil überhaupt nicht kümmere und die Wiederherstellung der Ehegemeinschaft nach wie vor ablehne. Es wurde beschlossen, für diesen speziellen Fall eine erzieherische Sanktion für die Mißachtung des klageabweisenden Urteils zu schaffen, mit der zugleich der Lage der Frau Rechnung getragen werde, und der Frau um die es sich in der Regel handelt einen besonders privilegierten Unterhaltsanspruch einzuräumen. Diesem Zusammenhang mit dem vorgängigen Scheidungsprozeß verdankt § 15 EheVO seine Existenz; er allein erklärt es, weshalb die Norm überhaupt in den Bestimmungen über die Scheidung Aufnahme gefunden hat. Die Absicht, hier für einen speziellen Fall des Getrenntlebens eine Sonderregelung zu schaffen, bestimmte auch die Formulierung der Norm. Diese Absicht läßt sich wohl nicht klarer zum Ausdruck bringen, als es durch den zweimaligen Hinweis auf die Klageabweisung im Text und in der Überschrift geschehen ist. Diese Formulierung ist also keineswegs „irreführend“, sondern entspricht genau dem, was gewollt war. § 15 EheVO sollte keine allgemeine Regelung der Unterhaltsbeziehungen getrennt lebender Ehegatten schaffen. Ganz abgesehen davon, daß hierzu das Scheidungsrecht der EheVO nicht der Platz war, geht es doch bei der Problematik der allgemeinen Unterhaltsregelung neben den normalen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs vor allem um die Frage nach dem Recht des Unterhaltsbedürftigen zum Getrenntleben, und tatsächlich erklärt auch das Oberste Gericht bei seiner Anwendung des § 15 EheVO auf den allgemeinen Fall des Getrenntlebens, diese Bestimmung setze ein Recht des Unterhalt fordernden Ehegatten zum Getrenntleben voraus'2. Aber das ist gar nicht der Fall des § 15! Die unterhaltsberechtigte Frau beruft sich hier durchaus nicht auf ihr Recht zum Getrenntleben sie will ja im Gegenteil die Wieder 12 herstellung der Ehegemeinschaft , sondern stütJt die Klage darauf, daß der Mann die Gemeinschaft ablehnt, obwohl er kein Recht zum Getrenntleben hat. In dem Sonderfall des § 15 EheVO geht es also nicht wie im Regelfälle des § 1361 BGB um die berechtigte Verweigerung der Ehegemeinschaft durch den Unterhaltsbedürftigen, sondern um deren unberechtigte Ablehnung durch den Unterhaltspflichtigen, und zwar nach der gerichtlichen Feststellung, daß diese Ablehnung unberechtigt ist. Natürlich kommt die einseitige Aufhebung einer häuslichen Gemeinschaft auch vor, ohne daß dies zur Erhebung der Scheidungsklage seitens eines der Ehegatten führt. Aber es ist nicht richtig, daß in beiden Fällen „die Rechtslage völlig die gleiche ist“ und ihre Unterscheidung ein „reiner Formalismus“ wäre. Der entscheidende Unterschied liegt einmal darin, daß im Falle des § 15 EheVO das Gericht im Wege der Ermittlung der objektiven Wahrheit und zwar mit den erweiterten prozessualen Mitteln des Eheverfahrens nicht nur die Feststellung getroffen hat, daß der die häusliche Gemeinschaft verweigernde Ehegatte keinen rechtmäßigen Grund zum Getrenntleben besitzt, sondern ihm in dem die Scheidungsklage abweisenden Urteil auch die Unverantwortlichkeit seines Verhaltens und dessen Mißbilligung durch die sozialistische Gesellschaft klargemacht hat. Der Unterschied liegt weiterhin darin, daß sich der derart belehrte Ehegatte um diesen eindringlichen Hinweis auf seine Verpflichtung zur Einhaltung des Gesetzes und der Normen der sozialistischen Ehemoral nicht gekümmert und sein verantwortungsloses Verhalten fortgesetzt hat. Man sollte meinen, daß dieser Aspekt für eine Norm, der es mindestens zu einem wesentlichen Teil darum geht, der staatlichen Autorität des Richterspruchs Nachdruck zu verleihen, Grund genug für eine unterschiedliche Regelung ist; aber selbst wenn ein solcher innerer Grund nicht ersichtlich wäre oder man seine Berechtigung ablehnt und es wird noch zu zeigen sein, daß von einer entsprechenden Bestimmung de lege ferenda abzuraten ist , so läßt sich doch nicht übersehen, daß die Norm eben existiert und ihre Anwendung ausdrücklich auf den Fall der vorgängigen Abweisung der Scheidungsklage beschränkt. Welches ist nun aber, richtig verstanden, die unterhaltsrechtliche Konsequenz, die § 15 EheVO aus jenem gesetzwidrigen Verhalten zieht? Die Beantwortung dieser Frage macht zunächst einige Worte über den Inhalt des Rechtsinstituts „Unterhalt“ im sozialistischen Recht erforderlich. Es wird allzu oft übersehen, daß sich der Rechtsbegriff „Unterhalt“ mit demselben Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch nicht deckt. Im Rechtssinne setzt schon der Begriff „Unterhalt“ das Vorhandensein bestimmter rechtserheblicher Sachumstände voraus, nämlich das Bestehen einer bestimmten Familienbeziehung zwischen den Beteiligten (Verwandtschaft, Ehe), die Leistungsfähigkeit des Zahlenden und die Bedürftigkeit das heißt die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten auf seiten des Empfangenden. Wer eine Person ganz oder teilweise erhält, obwohl er mit ihr nicht verwandt oder verheiratet ist, gewährt ihr keinen Unterhalt im Sinne des Gesetzes, sondern zahlt ihr eine Rente, sei es schenkungshalber, sei es auf Grund einer nichtfamilienrechtlichen Verpflichtung. Ebensowenig gewährt Unterhalt im Rechtssinne, wer eine Person erhält, die zwar mit ihm in einer entsprechenden familienrechtlichen Beziehung steht, aber in der Lage ist, sich selbst zu erhalten. Grundsätzlich hatte der Unterhaltsbegriff diesen Inhalt schon im bürgerlichen Familienrecht vgl. § 1602 BGB , aber dort wurde der Grundsatz in einem wichtigen Falle durchbrochen: im Verhältnis zwischen den 737 ? 12 NJ 1956 S. 540; vgl. auch Heinrich/GölUner, NJ 1956 S. 525.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchfüurung der Untersuchungshaft ?r. Ordnungs- und Veraaltonsregeln für Verhaftete - Hausordnung - Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit Geheime Verschlußsache - RataizicL.

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