Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 734

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 734 (NJ DDR 1962, S. 734); Die Einwilligung zur 'Veröffentlichung eines Bildes Wenn im Urteil vom Kreisgericht darauf hingewiesen wird, daß eine Einwilligung zur Art einer Veröffentlichung des Bildnisses seitens des Abgebildeten i. S. § 22 KUG nicht allzu eng ausgelegt werden dürfe, so wird damit folgendes wichtige Problem aufgeworfen: Welcher Art ist das Recht und welchen Umfang hat das Recht, das derjenige, dem die Einwilligung erteilt wird, mit ihr erlangt? Die Einwilligung nach § 22 KUG kann dem Urheber des Bildnisses, aber auch einem Dritten erteilt werden. Für die Empfänger dieser Einwilligungserklärung entstehen durch die Einwilligung Rechte gleichen Inhalts. Daraus ergibt sich zunächst, daß durch die Einwilligung jedenfalls kein Urheberrecht für den begründet wird, dem die Einwilligung erteilt wird, denn das Urheberrecht ist mit der Schaffung des Bildnisses für denjenigen entstanden, dessen Werk es ist. Dieses ist sogar auch ohne die Einwilligung i. S. des § 22 KUG übertragbar (§ 10 KUG). Aber seine Ausübung (§ 15 KUG) ist ohne die Einwilligung des Abgebildeten dem Urheber und seinem Rechtsnachfolger nicht gestattet, weil ihr eine Rechtsnorm (§ 22 KUG) entgegensteht. Beide, der Dritte und der Urheber, erlangen durch die Einwilligung vielmehr eine besondere, vom Abgebildeten hergeleitete Befugnis zur Veröffentlichung seines Bildnisses. Diese Befugnis wirkt ähnlich einem Urheberrecht. Soweit der Dritte in Frage steht und der Abgebildete nicht selbst der Inhaber des Urheberrechts ist, kann er diese Befugnis nur ausüben, wenn er auch vom Urheber die Ausübung des Urheberrechts, das Werknutzungsrecht, übertragen erhält2. Da die Befugnis auf einer Willenserklärung beruht und nicht auf Gesetz, reicht sie nur so weit, wie sie erteilt ist. Eine für einen bestimmten Zweck erteilte Einwilligung begründet nur die Befugnis zur Verwendung für diesen Zweck. Die Einwilligung des Abgebildeten braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden. Sie ist durch schlüssiges Verhalten als zu einem bestimmten Zweck gegeben anzusehen, wenn der Abgebildete aus den Umständen, unter denen die Abbildung geschah, den Zweck einer Verbreitung entnehmen mußte (z. B. Duldung der Aufnahme seiner Person bei einer öffentlichen Filmung). In der Regel wird sich aus den Umständen ergeben, ob eine Zustimmung zu unbeschränkter Verwendung oder nur zu einem bestimmten Zweck vorliegt. Zum Beispiel gibt die einem Pressefotografen ausdrücklich erteilte Aufnahmeerläubnis ihm sicher das Recht, die Aufnahme in der Presse erscheinen zu lassen, aber keinesfalls z. B. als Titelbild eines Buches. Trotzdem sollte der Umfang der Benutzungsbefugnis immer genau festgelegt werden. Jedoch gibt die Fassung des § 22 Satz 2 KUG, wonach die Einwilligung zur Verbreitung und zur öffentlichen Zurschaustellung im Zweifel bei Annahme einer Entlohnung als erteilt gilt, zu Bedenken Anlaß, weil sie wie gerade der vorliegende Fall zeigt Mißbräuchen Tür und Tor öffnet. Nimmt man an, die" betreffenden jungen Damen des Urteilstatbestandes hätten, vielleicht ohne sich Gedanken über die Auswirkung zu machen, ein Honorar angenommen. Es wäre dann ein schwunghafter Handel mit dem hergestellten Negativ mit dem Ziele verschiedenster Benutzung, literarischer wie kommerzieller, über den Zeitraum mehrerer Jahre möglich. Die Abgebildeten müßten dann jedem einzel- 2 Nach Art. 29 Abs. 2 des Schweizer Urheberrechtsgesetzes aber darf der Abgebildete vorbehaltlich abweichender Vereinbarung mit dem Urheber die Wiedergabe seiner Bildnisse in Zeitungen und Zeitschriften gestatten, ohne daß der Urheber gefragt zu werden braucht, während nach § 18 Abs. 2 KUG dem Besteller des Bildnisses ein Vervielfältigungsrecht eingeräumt wird, das weder ein Verbreitungs- noch ein Veröffentlichungsrecht beinhaltet. nen Benutzer gegenüber die vom Gesetz in § 22 Satz 2 KUG aufgestellte Vermutung der uneingeschränkt erteilten Einwilligung widerlegen und beweisen, daß mit der Honorarannahme nicht die uneingeschränkte Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt werden sollte. Deshalb sollte die Übernahme dieser Bestimmung in das neue Urheberrecht überprüft werden. Es ist keine zu große Zumutung für den, der uneingeschränkt das Bildnis eines anderen verbreiten oder es öffentlich ausstellen will, sich von diesem die Einwilligung dazu geben zu lassen, auch wenn der andere ein Honorar angenommen hat. Die Interessen desjenigen, dessen Bildnis verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden soll, bedürfen eines wirksameren Schutzes als die materiellen Interessen dessen, der das Entgelt gegeben hat. Das muß zur Folge haben, daß in der Annahme eines Entgelts seitens des Abgebildeten für den Geber des Entgelts noch nicht die Befugnis zur Benutzung des Bildnisses zu jedem denkbaren, nur gesetzlich nicht verbotenen Zweck vermutet werden darf. Eine solche Regelung, also der Wegfall einer dem § 22 Satz 2 KUG (§ 88 Abs. 2 des 2. Entw.) entsprechenden Bestimmung, entspricht auch mehr dem Gedanken, daß im neuen, sozialistischen Urheberrecht der Schutz des Persönlichkeitsrechts sei es des Urhebers, sei es des Abgebildeten gegenüber rein materiellen Gesichtspunkten im Vordergrund steht. Wenn ein gesetzlicher Auslegungshinweis für erforderlich erachtet wird, sollte dieser nur etwa wie folgt gefaßt werden: Im Zweifel gilt die Einwilligung für einen bestimmten Zweck als erteilt, wenn der Abgebildete ihn aus den Umständen des Zustandekommens der Abbildung entnehmen muß. Damit wäre klargestellt, daß eine Einwilligung zu jedweder Verwendung des Bildnisses, also auch zu kommerziellen Zwecken, zu vereinbaren ist, wobei die Beweislast den trifft, der sich auf eine so weitgehende Einwilligung stützt. Die aus der Einwilligung des Abgebildeten für den Begünstigten entstandene Befugnis ist, wenn sie nidit auf seine Person ausdrücklich beschränkt ist, übertragbar. Eine jedoch nur zu einem bestimmten Verwendungszweck erteilte Einwilligung ist auch nur in der gegebenen Beschränkung übertragbar. Guter Glaube nützt dem Erwerber der Befugnis nichts. Denn die Zuwiderhandlung gegen das Recht am eigenen Bild setzt jedenfalls hinsichtlich des durch sie ausgelösten Unterlassungsanspruchs kein Verschulden voraus. Hinsichtlich des Katalogs der Abbildungen, die auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, ist die Klarstellung zu begrüßen, daß die Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Ziff. 1 KUG § 92 Buchst, a des 2. Entw.), ohne Einwilligung des Abgebildeten nur zur Information der Öffentlichkeit, also nicht zu kommerziellen Zwecken, verbreitet oder zur Schau gestellt werden dürfen. Der Klärung durch die Rechtsprechung verbleiben sowieso noch manche Probleme, wie z. B., inwieweit derjenige, dessen Bildnis zulässigerweise ohne seine Einwilligung verbreitet wird, ein Recht zur Beifügung seines Namens hat, z. B. wenn das Bildnis von zwei Künstlern etwa der gleichen Prominenz verbreitet, aber nur der Name des einen genannt wird. Beim Urheberrecht ist das Recht auf Namensnennung bekanntlich als Inhalt des urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechts ausnahmslos anerkannt. Da das Recht am eigenen Bild wie ein Urheberrecht wirkt, wird das Recht auf Namensnennung in analoger Anwendung der urheberrechtlichen Grundsätze auch dem Abgebildeten zustehen. Besonderheiten bei Personen des öffentlichen Lebens Das Nebeneinanderstellen der Begriffe Personen des öffentlichen Lebens oder der Zeitgeschichte, wie es der 734;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft heißt es im Punkt : Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung vor Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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