Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 733

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 733 (NJ DDR 1962, S. 733); Nach wie vor gibt es erhebliche Unterschiede in der Häufigkeit der Kriminalität in den verschiedenen Bezirken. Auf je 100 000 Einwohner entfielen folgende Straftaten: 1960 1961 Rostock 762 957 Schwerin 513 572 Neubrandenburg 747 792 Potsdam 774 903 Frankfurt 917 904 Cottbus 711 741 Magdeburg 844 937 Halle 831 884 Erfurt 667 733 Gera 628 665 Suhl 748 717 Dresden 755 752 Leipzig 807 929 Karl-Marx-Stadt 635 616 Hauptstadt Berlin 1064 1180 Innerhalb der Bezirke treten bei einem Vergleich der Kreise untereinander ebenfalls derartig starke Unterschiede in Erscheinung. Es ist uns hier Material in die Hand gegeben, das in gewissem Umfang einen Ausgangspunkt sowohl für die Erforschung der Kriminalität als auch für eine auf die Schwerpunkte konzentrierte, planmäßige Verbrechensbekämpfung bietet. Allerdings ist dazu eine konkrete und planmäßige Forschungsarbeit erforderlich, wobei vor allem die vergleichende Untersuchung in Hinsicht auf die Struktur der Kriminalität, ihre Zusammensetzung nach den verschiedenen Arten von Verbrechen und ihr Vergleich mit der ökonomischen und sozialen Struktur des jeweiligen Bereichs ins Auge zu fassen ist. Die Verschiedenheiten in der Häufigkeit des Auftretens der Kriminalität ähneln in gewisser Weise den Erscheinungen, die auf wirtschaftlichem Gebiet anzutreffen sind, wo Betriebe und Bereiche mit guter oder schlechter Planerfüllung oft dicht beieinanderliegen. Ein wichtiger Hinweis ergibt sich daraus, daß wir es bei den vorstehenden Häufigkeitszahlen keineswegs etwa nur mit den Zufallsergebnissen eines Jahres zu tun haben, sondern daß die Unterschiede zwischen den Bezirken, von einigen Ausnahmen abgesehen, im wesentlichen seit Jahren zu beobachten sind14. Wir sind über die bloße Feststellung der Unterschiede bisher nicht hinausgekommen. Es fehlt insbesondere ein konkreter Plan dafür, wo und mit welchen Methoden die Forschungen durchzuführen sind. Da Untersuchungen an Ort und Stelle notwendig sind, ist es wichtig, daß in jedem Kreis eine genaue Übersicht über die Bewegung der Kriminalität und der verschiedenen Arten von Straftaten im Verlaufe der letzten Jahre geschaffen wird. Alle Rechtspflegeorgane müssen ständig einschätzen, wie die Entwicklung in ihrem Bereich sich vollzieht und welche Besonderheiten sich im Vergleich zur Gesamtlage im Bezirk und in der Republik abzeichnen. Da weitere Fortschritte auf diesen Gebieten eine wichtige Bedingung für die Organisierung konkreter Erfolge in der Verbrechensbekämpfung sind, muß sich auch insbesondere die Strafrechtswissenschaft ihrer annehmen. Die Konzentration der Praxis und der Wissenschaft auf die echten Probleme der Verbrechensbekämpfung ist ein wichtiges Kriterium für den Ernst, mit dem an die Überwindung des Dogmatismus herangegangen wird. Die allmähliche Lösung der Fragen, die planmäßig und auf lange Sicht in Angriff genommen werden muß, ist nur in enger Gemeinschaftsarbeit von Praktikern und Wissenschaftlern unter Einbeziehung verschiedener anderer Fach- und Wissenschaftszweige (Wirtschaftswissenschaft, Soziologie, Sozialhygiene, Psychologie, Pädagogik u. a.) denkbar. Es be- darf insbesondere auch der Inangriffnahme und Aus- , arbeitung erster Konzeptionen der sozialistischen Kriminologie der DDR, ihrer Aufgaben, ihrer Stellung und Verbindung zu den anderen Zweigen der Gesellschaftswissenschaften, vor allem ihrer Beziehung zur Strafrechtswissenschaft. 14 vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR, a. a. O. 2uc Diskussion Rechtsanwalt Dr. HELMUT TEGETMEYER, Leipzig, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Leipzig Bemerkungen zum Charakter und Schutz desechts am eigenen Bild Die auf S. 751 dieses Heftes abgedruckte Entscheidung des Kreisgerichts Leipzig unterstreicht die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung des Rechts am eigenen Bild. Die Gerichte können auftretende Rechtsfragen dieser Materie nicht ohne spezielle Rechtsnorm nach allgemein rechtlichen Grundsätzen des Schutzes der Persönlichkeit von Fall zu Fall entscheiden. Das wäre auch der Einheitlichkeit dieses Schutzes abträglich. Es ist daher nur zu begrüßen, daß nach dem Entwurf zum Gesetz über das Urheberrecht auch diese Materie in einem Urheberrechtsgesetz ausdrücklich geregelt werden soll1. Charakter des Rechts am eigenen Bild Zwar ist das Recht am eigenen Bild kein Urheberrecht, sein Platz in diesem Gesetz kann aber damit motiviert 1 Ebenso wird durch den im Entwurf vorgesehenen Brietschutz (§ 94 des 1. Entw.) dieser bisher nur im Rahmen eines umstrittenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorhandene Schutz nunmehr allgemein für jedes Schriftstück persönlicher Art gesetzlich verankert. werden, daß es als ein Persönlichkeitsrecht zwar dem Urheberrecht des Bildschöpfers entgegensteht, indem es auch ihm gegenüber wirksam ist, aber im wesentlichen wie ein Urheberrecht wirkt. Es kann ein Bildnis sowohl Gegenstand eines Urheberrechts des Schaffenden wie auch des Bildnisrechtsschutzes des Abgebildeten sein. Wie der Abgebildete das Urheberrecht des Herstellers des Bildnisses, so muß der Urheber das Recht des Abgebildeten in dem ihm vom Gesetz gesteckten Rahmen achten. Weder darf der Abgebildete ohne Zustimmung des Urhebers (§ 15 des Gesetzes betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie KUG vom 9. Januar 1907, RGBl. S. 7) noch der Urheber ohne Zustimmung des Abgebildeten (§ 22 KUG) das Bildnis verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen, sofern im letzteren Fall nicht eine gesetzlich besonders festgelegte Ausnahme vorliegt (§ 23 KUG). Dieser Sachzusammenhang zwischen beiden Rechten rechtfertigt die Regelung in einem Gesetz. 733;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 733 (NJ DDR 1962, S. 733) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 733 (NJ DDR 1962, S. 733)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit erlassenen und für alle Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verbindlichen Ordnungs- und Verhaltensregeln in der Untersuchungshaf tans alt sowie - die auf den genannten rechtlichen Grundlagen, dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zur Kaderarbeit und vorhandenen Erfordernissen in den aktiven Dienst Staatssicherheit übernommen werden. Sie sind langfristig als Perspektivkader in der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen und zu entwickeln. Bei der Übernahme von in den aktiven Dienst Staatssicherheit ist zu gewährleisten daß keine Gefährdung der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren. Abschließend soll noch darauf verwiesen werden, daß es im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen Staatssicherheit in der der Sache liegt, daß in unterschiedlicher Qualität immer auch Mängel und Fehler Staatssicherheit in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hindeuten, müssen bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit gebunden an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Zufüh rungen gemäß zum Zwecke von Verdächtigenbefragunge realisiert werden.

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