Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 725

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 725 (NJ DDR 1962, S. 725); gebliche Grundlage der Beratung der Konfliktkommission ist und in der Regel zu Beginn verlesen wird. Dadurch können bereits der Inhalt der Beratung und die jeweiligen Schwerpunkte entschieden beeinflußt werden, so daß davon letztlich mit abhängt, ob die entscheidenden Fragen in der Beratung diskutiert werden. Nur am Rande sei vermerkt, daß deshalb auch höhere Anforderungen an die Form der Abfassung der Verfügung bzw. des Beschlusses gestellt werden müssen. Die Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen verbessern Die Pflicht zur allseitigen Unterstützung der Konfliktkommission bei der Beratung erfordert von seiten der Strafverfolgungsorgane, eng mit den Mitgliedern der Konfliktkommission zusammenzuarbeiten, ihnen die Übergabeentscheidungen zu erläutern und Hinweise auf wesentliche Gesichtspunkte der Beratung zu geben. Die beste Hilfe von seiten der Justiz- und Untersuchungsorgane kann dabei in der Weise erfolgen, daß am konkreten Fall den Konfliktkommissionen gezeigt wird, wie sie die Beratung am erfolgreichsten durchführen können. Das trifft besonders auf die Konfliktkommissionen zu, die erstmalig geringfügige Verletzungen von Strafgesetzen behandeln oder die bisher noch über wenig Erfahrungen verfügen. Das Ziel der Beratung der Konfliktkommission ist es, den Werktätigen dazu zu erziehen, daß er freiwillig die Normen des sozialistischen Rechts und des gesellschaftlichen Zusammenlebens einhält. Darin besteht der Beitrag der Konfliktkommission, den sozialistischen Menschen formen zu helfen. Dabei müssen die Mitglieder der Konfliktkommission erkennen, daß es sich bei der Erziehung um einen komplizierten Prozeß der Umwälzung im Bewußtsein der Menschen handelt, der sich nicht ohne Widersprüche, sondern nur unter schrittweiser Überwindüng rückständiger Überlieferungen und Gewohnheiten sowie unter dauernden Einwirkungen des Gegners, der das Alte erhalten will, vollzieht10. Deshalb muß die Beratung gekennzeichnet sein von einer sachlichen und überzeugenden Atmosphäre. Herzlose Behandlung, unsachlicher Ton, beleidigende Ausfälle gegenüber dem Werktätigen, der eine geringfügige Gesetzesverletzung begangen hat, vermindern die erzieherische Wirksamkeit der Beratung. Der Werktätige, der sich vor der Konfliktkommission zu verantworten hat, darf nicht das Gefühl haben, daß er außerhalb des Kollektivs steht; vielmehr muß ihm durch die Beratung klar werden, daß er trotz seiner Handlungsweise zum Kollektiv gehört und von diesem auch Hilfe erhalten wird, den richtigen Weg zu gehen und ein sozialistisches Verhältnis zum Kollektiv und zur Gesellschaft zu bekommen. Die Beratung vor der Konfliktkommission ist nicht Selbstzweck oder Erziehung schlechthin; es muß in ihr vielmehr das Ringen um eine Veränderung im Denken und Fühlen des Rechtsverletzers deutlich werden. Hierzu bedarf es einer großen Feinfühligkeit, die alle Formen der Bevormundung ausschließt. Das berührt in keiner Weise die Notwendigkeit, das Verhalten des Werktätigen sehr kritisch einzuschätzen und sein Verhalten zu verurteilen. Die Justiz- und Untersuchungsorgane müssen ihre Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen darauf richten, daß die Mitglieder es immer besser verstehen lernen, die Grundsätze der Programmatischen Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates in ihren Beratungen durchzusetzen und damit auch auf das Denken und Fühlen der Menschen positiv einzuwirken11. 10 Vgl. Sorgenicht, Sozialistische Demokratie Nr. 44 vom 2. November 1962, S. 9. 1 Vgl. dazu „Denken und Fühlen in unserer Zeit“. Einheit 1962, Heit 10, S. 124 1., und „Feingefühl und Aufmerksamkeit Die von der Konfliütkommisson auszusprechenden Maßnahmen Das Ergebnis der Beratungen schlägt sich in der Regel in den Maßnahmen nieder, die zur Erziehung des Rechtsverletzers und zur Überwindung der Ursachen sowie der begünstigenden Faktoren der geringfügigen Straftat beschlossen werden. Aus diesem Grunde kommt ihnen besondere Bedeutung zu. Viele Konfliktkommissionen haben es bisher gut verstanden, mit ihren Maßnahmen erzieherisch auf den Rechtsverletzer und die Kollektive der Werktätigen einzuwirken. Dabei haben sie richtig gehandelt, indem sie in Auswertung der Staatsratsbeschlüsse stärker differenzierten und als Erziehungsmaßnahmen Rügen bzw. strenge Rügen oder auch Verweise aussprachen. Diese Praxis halten wir grundsätzlich für richtig, weil sie in besserem Maße gewährleistet, daß die konkreten Umstände und Bedingungen des jeweiligen Falles berücksichtigt werden. Deshalb sollte in einer neuen gesetzlichen Regelung diese Praxis Beachtung finden. In einer Anzahl von Beschlüssen wurden neben einer gesellschaftlichen Mißbilligung zusätzliche Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen, mit denen man nicht einverstanden sein kann. Dabei handelt es sich u. a. um die Auferlegung von Verpflichtungen, z. B. in einem Fall 100 Aufbaustunden und in einem anderen Fall Überstunden zu leisten. Entsprechend der gesetzlichen Regelung kann die Konfliktkommission jedoch lediglich Selbstverpflichtungen des Rechtsbrechers, Aufbaustunden leisten zu wollen, bestätigen, während die Verpflichtung zur Überstundenleistung eindeutig dem Gesetzbuch der Arbeit widerspricht und deshalb unzulässig ist. Man muß sich auch dagegen wenden, daß eine Vielzahl von Maßnahmen und Empfehlungen ausgesprochen werden, die den Werktätigen übermäßig belasten. So ist es nicht angebracht, neben einer Empfehlung auf Mitarbeit in der GST auch noch die Empfehlung auszusprechen, in der FDJ ebenfalls aktiv mitzuwirken. Nicht richtig war es auch, daß die Konfliktkommission im AWE in der oben erwähnten Beratung über den Diebstahl des Arbeiters H., in der dieser den Wunsch äußerte, im Neuereraktiv des Werkes mitzuarbeiten, ihm außerdem noch die Anregung gab, 50 Aufbaustunden zu leisten, obwohl H. bereits vor seiner Tat eine große Anzahl Aufbaustunden geleistet hatte. Bedenklich scheint uns auch die Praxis einiger Konfliktkommissionen, neben einer gesellschaftlichen Mißbilligung noch regelmäßig die Empfehlung an den zuständigen staatlichen Leiter zu geben, eine Disziplinarstrafe auszusprechen. Oftmals stehen dabei die ausgesprochenen Erziehungsmaßnahmen der Konfliktkommission und des staatlichen Leiters in keinem Verhältnis zur geringfügigen Rechtsverletzung* 1*. Der Vorsitzende einer Konfliktkommission im AWE, in der diese Maßnahmen oft schematisch nebeneinander angewandt wurden, rechtfertigte diese Praxis mit der Begründung, die Maßnahmen der Konfliktkommission seien in diesen Fällen nicht ausreichend gewesen. Uns scheint das ein Ausdruck dafür zu sein, daß dieser Vorsitzende selbst noch kein genügendes Vertrauen in die Wirksamkeit der eigenen Entscheidung hat; andererseits unterstreicht das die Notwendigkeit nach einer Differenzierung der auszusprechenden Erziehungsmaßnahmen. Jede Konfliktkommission sollte sorgfältig prüfen, welches Ziel eine Disziplinarstrafe, die noch zusätzlich durch die Werkleitung aussusprechen ist, erreichen soll, bevor eine entsprechende Empfehlung gegeben wird. gegenüber den Menschen“ in Sozialistische Demokratie Nr. 44 vom 2. November 1962, S. 12. Die dort dargestellten Grundsätze treffen voll auf den Inhalt der Beratungen der Konfliktkommissionen zu. 12 Vgl. Grevenrath, NJ 1962 S. 371. i 725;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 725 (NJ DDR 1962, S. 725) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 725 (NJ DDR 1962, S. 725)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Anforderungen an die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind. Ebenso konnte auf eine umfassende kriminologische Analyse der Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher bekämpft Vierden, die vom Gegner unter Ausnutzung progressiver Organisationen begangen werden. Dazu ist die Alternative des Absatzes die sich eine gegen die staatliche Ordnung gemäß bis Strafgesetzbuch bearbeitet wurden. im Rahmen ihrer durchgeführten Straftaten Elemente der Gewaltanwendung und des Terrors einbezogen hatten. Auf die Grundanforderungen an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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