Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 717

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 717 (NJ DDR 1962, S. 717); Entsprechend dem im Hinblick auf Freiheitsstrafen völlig anders gearteten gesellschaftlichen Inhalt und Charakter der bedingten Verurteilung kann die Vorschrift des § 74 StGB hier keine Anwendung finden. Ergibt die Gesamtbeurteilung des Verhaltens eines Angeklagten, der mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen hat, daß die Voraussetzungen des § 1 StEG vorliegen, dann sind keine Einzelstrafen festzusetzen, so daß auch eine Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht kommt. In diesen Fällen ist der Angeklagte zu einer einheitlichen bedingten Gefängnisstrafe zu verurteilen. Das angefochtene Urteil enthält einen weiteren Mangel, der jedoch infolge der ausdrücklichen Beschränkung der Berufung des Angeklagten R. auf den Strafausspruch im Berufungsverfahren nicht behoben werden kann. Der Angeklagte R. ist im zivilrechtlichen Anschlußverfahren gern. §§ 268 ff. StPO auf Grund des Antrages des VEB T. nur in Höhe eines Monatslohnes von 750,77 DM zum Schadensersatz verurteilt worden, obwohl der Anspruch in Höhe von 12 410,30 DM geltend gemacht worden ist. Das Stadtgericht hat die Anspruchsgrundlage aus § 113 GBA hergeleitet, dabei aber außer acht gelassen, daß die Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen nur Anwendung finden, wenn ein Schaden durch die Verletzung von Arbeitspflichten schuldhaft verursacht worden ist. Wird dem Betrieb durch ein Verhalten des Werktätigen Schaden zugefügt, das nicht im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsaufgaben steht, dann sind die Vorschriften über die unerlaubte Handlung gern. §§ 823 ff. BGB anzuwenden. Für die Entscheidung über Ansprüche aus solchen Schadensfällen sind abgesehen von Anschlußverfahren in Strafsachen die Zivilgerichte zuständig. Der Angeklagte R. hat dem VEB T. den festgestellten Schaden nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Kraftfahrer und auch nicht während der Arbeitszeit zugefügt, sondern dadurch, daß er nach Beendigung seiner Schicht den betriebseigenen Lkw unbefugt und noch dazu im Zustande der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit benutzte. In solchen Fällen liegen die Voraussetzungen für die Beschränkung der Schadensersatzpflicht nach § 113 GBA nicht vor. Er hätte deshalb im vollen Umfang zum Ersatz des durch sein strafbares Verhalten schuldhaft verursachten Schadens verurteilt werden müssen. Das Urteil des Stadtgerichts war aus den dargelegten Gründen auf die Berufungen der Angeklagten P. und M. teilweise im Schuldausspruch abzuändern. Zur Selbstentscheidung war das Oberste Gericht gern. § 292 Abs. 3 StPO befugt. Im übrigen waren diese Rechtsmittel und die Berufung des Angeklagten R. als unbegründet zurückzuweisen (§ 290 Abs. 2 Buchst, a StPO). §§ 200, 211 StPO. 1. Setzt sich das Gericht über die gegen eine Schuld des Angeklagten sprechenden Umstände, auf die der Verteidiger eindringlich hingewiesen hat, hinweg, so verletzt es die ihm gern. § 200 StPO obliegende Pflicht zur Erforschung der Wahrheit und verstößt in bezug auf die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens und mit der in der Sache getroffenen Entscheidung grob gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit. 2. Sachverständigengutachten sind Beweismittel, die wie jedes andere Beweismittel einer selbständigen Würdigung durch das Gerich* unterliegen und daher für die vom Gericht zu treffenden Sachverhaltsfest-stcllungen nicht bindend sind. 3. Zum Beweiswert von Schriftsachverständigengutachten. OG, Urt. vom 9. August 1962 - 1 b Ust 140/62. Das Bezirksgericht hatte es im vorliegenden Verfahren auf Grund eines Schriftsachverständigengutachtens für erwiesen angesehen, daß der Angeklagte der Urheber der strafrechtlich relevanten Schriftstücke sei. Mit der Berufung wird u. a. gerügt, das Bezirksgericht habe sich mit dem Schriftsachverständigengutachten nicht kritisch auseinandergesetzt. Es habe sich der Schlußfolgerung des Schriftsachverständigen, die Worte seien von dem Angeklagten geschrieben worden, angeschlossen, obwohl die von dem Angeklagten geleisteten Schriftproben eine wesentlich andere Schriftlage aufwiesen, als sie bei der Tatschrift und zwei anderen schriftlichen Vermerken festgestellt worden sei. Die von dem Sachverständigen dazu vertretene Auffassung, der zwischen den Schriftproben und der Tatschrift bestehende Unterschied sei auf Verstellungsbestrebungen des Täters zurückzuführen, so daß der Angeklagte dadurch als Schrifturheber der umstrittenen Schriften nicht ausgeschlossen werde, müsse auf größte Bedenken stoßen. Hinzu komme, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Handlung von Anfang an bestritten habe. Das Bezirksgericht hätte deshalb zur Klärung der dargelegten Zweifelsfragen auf die Einholung eines Obergutachtens, wie von der Verteidigung beantragt war, nicht verzichten dürfen. Daß die gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhobenen Einwendungen zutreffend seien, ergebe sich aus den der Berufung beigefügten Fotokopien der Handschriften eines Herrn R., die der Verteidigung erst am Tage der Urteilsverkündung zugegangen seien. Die Berufung ist begründet. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat in bezug auf die Art und Weise, wie das vorliegende Strafverfahren von ihm durchgeführt worden ist, und mit der in dieser Sache getroffenen Entscheidung grob gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit verstoßen. Es hat unter Verletzung der ihm gemäß § 200 StPO obliegenden Pflicht, alles zu tun, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist, den Angeklagten verurteilt, obwohl ihm die zur Last gelegte Straftat in der vor dem Bezirksgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen worden ist. Richtig ist, daß Verdachtsgründe gegen den Angeklagten insoweit vorliegen, als nach dem Gutachten die Tatschrift und die Schrift des Angeklagten einen relativ hohen Grad von Übereinstimmung in der Buchstabengestaltung aufweisen. Dem stehen jedoch Umstände gegenüber, die gegen eine Schuld des Angeklagten sprechen. Die Schrift des Angeklagten und die Tatschrift unterscheiden sich unbeschadet der vorliegenden Schriftverwandtschaft (hoher Grad von Übereinstimmungen hinsichtlich der Schrifteigenarten bei einer Vielzahl von Buchstaben) in der Schriftlage und Schriftweite, wie das Gutachten ausweist, deutlich voneinander. Die im Gutachten getroffene Feststellung, daß der Angeklagte gleichwohl der Urheber der Tatschrift sei, der sich das Bezirksgericht vorbehaltlos angeschlossen hat, wird auf die These gestützt, die von den Schreibleistungen des Angeklagten abweichende Schriftlage und Schriftweite bei der Tatschrift und den zwei weiteren Schriftunterlagen desselben Schreibers sei auf Verstellungsbestrebungen zurückzuführen. Dafür wird folgende Begründung gegeben. Bei dem Schrifturheber der Tatschrift handele es sich um eine schreibgewandte Person. Trotz dieser Schreibgewandtheit wirkten die Schriften in der Gesamtheit des Bewegungsablaufs gehemmt. Bestärkt werde diese Feststellung noch durch die steile Schriftlage, wobei sich eine Tendenz zur Rechtsschräglage bei einzelnen 717;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 717 (NJ DDR 1962, S. 717) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 717 (NJ DDR 1962, S. 717)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände sowie zur Schadensverhütung; die effektive Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten das evtl, erforderliche Zusammenwirken mit staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen bei der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin, der Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Werktätigen und der weiteren Hebung der Massenwachsamkeit. Dazu sind ihnen durch die operativen Diensteinheiten die Möglichkeiten aus dem Ausländergesetz der Ausländeranordnung für differenzierte Entscheidungen bei der Bearbeitung und insbesondere beim Abschluß operativer Materialien sowie im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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