Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 713

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 713 (NJ DDR 1962, S. 713); dZe'Cktsyirccku.H.ef Strafrecht §§ 1, 5, 7, 49 StVO; §§ 49, 74, 139 a, 222 StGB; § 1 VO gegen den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen vom 20. Oktober 1932; § 113 GBA; §§ 823 fT. BGB. 1. Zur Verantwortlichkeit des Beifahrers eines an einem Verkehrsunfall beteiligten Kraftfahrzeuges wegen Verkehrsunfallflucht gern. § 139 a StGB. 2. Beihilfe zu einem Vergehen nach § 49 StVO liegt vor, wenn durch Verabreichung alkoholischer Getränke an einen Kraftfahrer wissentlich zu dessen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beigetragen worden ist. Beihilfe liegt auch dann vor, wenn der Kraftfahrer zwar schon alkoholische Getränke genossen hat, die zur Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit geführt haben, dieser Zustand aber durch direkte Aufforderung zum Weitertrinken oder durch Verabreichung weiterer alkoholischer Getränke in zunehmendem Maße verstärkt worden ist. 3. Beihilfehandlungen zu einem Vergehen nach § 49 StVO werden nicht von der eigenen Täterschaft gern. § 49 StVO konsumiert, da dieses Vergehen ein sog. eigenhändiges Delikt ist. 4. § 74 StGB (Tatmehrheit) findet in Fällen des Ausspruchs einer bedingten Verurteilung keine Anwendung. Ergibt die Gesamtbeurteilung des Verhaltens eines Angeklagten, der mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen hat, daß die Voraussetzungen des § 1 StGB vorliegen, dann sind keine Einzelstrafen festzusetzen, so daß auch eine Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist in diesen Fällen der Angeklagte zu einer einheitlichen bedingten Gefängnisstrafe zu verurteilen. 5. § 113 GBA (materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen) findet nur Anwendung, wenn ein Schaden durch die Verletzung von Arbeitspflichten schuldhaft verursacht worden ist. Wird dem Betrieb Schaden durch ein Verhalten des Werktätigen zugefügt, das nicht im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeitsaufgaben steht, dann sind die Vorschriften über die unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) anzuwenden. Für die Entscheidung von Ansprüchen aus solchen Schadensfällen sind außer im zivilrechtlichen Anschlußverfahren die Zivilgerichte zuständig. OG, Urt. vom 21. September 1962 3 Ust III 41/62. Dem Urteil des Stadtgerichts liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Die Angeklagten R., P. und M. arbeiteten seit Mai 1962 als Kraftfahrer und der Angeklagte D. als Schachtarbeiter im VEB T. in B. Sie waren zuletzt auf der Baustelle in K. eingesetzt. Obwohl vom Betrieb eine Arbeitszeit in wöchentlich wechselnden Schichten von 6.00 bis 14.00 Uhr bzw. von 14.00 bis 22.00 Uhr angeordnet worden war, hatte sich bei den Kraftfahrern die Unsitte eingebürgert, die Abend- und Frühschichten hintereinander zu leisten, so daß sie dann jeweils 24 Stunden frei hatten. Sie verletzten die Arbeitsdisziplin ferner dadurch, daß sie entgegen der Anordnung des Betriebes die Schichtablösungen und die Übergabe der Fahrzeuge nicht auf der Baustelle Vornahmen. Der abzulösende Kraftfahrer fuhr vielmehr noch während der Arbeitszeit zur Wohnung des Ablösers, übergab diesem dort den Lkw und ließ sich von ihm nach Hause fahren. Erst danach fuhr der Ablöser zur Baustelle und nahm dort gegen 14.00 Uhr die Arbeit auf. Die ungenügende betriebliche Kontrolle nutzten die Kraftfahrer dazu aus, nach Beendigung der Abendschicht unerlaubt mit den Lastkraftwagen nach Hause zu fahren. Sie ließen die Wagen die Nacht über in der Nähe stehen, um damit am nächsten Morgen wieder zur Baustelle fahren zu können. Diese Verletzungen der Arbeitsdisziplin, die vom Betriebsleiter nicht energisch bekämpft wurden, sind die erste Ursache für einen vom Angeklagten R. verschuldeten schweren Verkehrsunfall, durch den ein junger Bürger das Leben verlor. Am 21. Juni 1962 befand sich R. mit dem von ihm gefahrenen schwei'en Lkw H 6 einem Kippfahrzeug gegen 21.00 Uhr auf der Baustelle in der G.-Straße, um für die letzte Fahrt seiner Schicht Schachterde zu laden. Um diese Zeit kam der Verurteilte D., der bereits um 14.00 Uhr Arbeitsschluß gehabt hatte, an der Baustelle vorbei. D. bat R., ihn auf der Heimfahrt mit nach L. zu nehmen. Er wollte dort seine Ehefrau von ihrer Arbeitsstelle abholen. R. war damit einverstanden, zumal er ohnehin über L. fahren wollte. D. begleitete ihn zunächst auf der letzten Transportfahrt zur Abladestelle. Danach lud er ihn zu einem Glas Bier ein, um sich für seine Bereitwilligkeit erkenntlich zu zeigen. R., der im Jahre 1959 wegen Trunkenheit am Steuer zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden war, hatte trotz der beabsichtigten Weiterfahrt dagegen keine Bedenken. Er fuhr mit dem betriebseigenen Lkw zur Gastwirtschaft „S.“, wo sie jeder zwei Glas helles Bier tranken, die D. bezahlte. Nachdem sie das Bier getrunken hatten, traten sie die beabsichtigte Fahrt nach L. an. Unterwegs überholten sie den vom Angeklagten P. gesteuerten Lkw SIS. P. wollte nach Beendigung seiner Abendschicht ebenfalls nach Hause fahren. Beim Überholen rief D. unter Zuwinken P. aus dem Fenster des Fahrerhauses zu, ihnen zu folgen. P. kam dieser Aufforderung nach und folgte dem anderen Lkw, der kurz vor dem Bahnhof L. in die R.-Straße einbog und dort anhielt. Nach kurzem Gespräch kamen alle drei überein, in der dort befindlichen Gaststätte einzukehren. P. wollte Brause trinken, die es jedoch nicht gab. Aus diesem Grunde und weil das Lokal überfüllt war, fuhren sie zu einer anderen Gaststätte. R. bestellte sofort eine Lage Bier, von der auch P. mittrank, obwohl er ursprünglich auch hier nur Brause trinken wollte. Die nächsten Lagen wurden aus-geknobelt. Kurz nach 23 Uhr hatte jeder vier Glas Bier und zwei Schnäpse getrunken. Die Zeche bezahlten sie zu gleichen Teilen. P. hatte zwar zunächst Bedenken dagegen geäußert, weiterhin mit dem Lkw zu fahren. Er wollte sein Fahrzeug stehenlassen, ging schließlich aber doch auf den Vorschlag des Angeklagten R. ein, nach W. zu fahren, um dort dessen Ablöser, den Kraftfahrer G., abzuholen und zum Mittrinken einzuladen. G. lehnte die Aufforderung mitzukommen ab und erklärte, er werde ein anderes Mal mitmachen. Nunmehr schlug P. vor, seinen in Pa. wohnhaften Ablöser, den Angeklagten M., zum Mittrinken abzuholen. Als sie diesen zu Hause nicht antrafen, fuhren sie in die B.-Straße, stellten die Fahrzeuge ab und gingen in die Gastwirtschaft ,,B.“. R. bestellte eine Lage Bier, die am Schanktisch getrunken wurde. In diesem Lokal hielt sich auch M. auf. Als R. ihn bemerkte, begrüßte er ihn mit lautem Hallo. Zu viert fuhren sie nunmehr in die Innenstadt zur HO-Gaststätte „T.-Klause“. R. bestellte wieder eine Lage helles Bier, die sofort getrunken wurde, und anschließend noch vier halbe Liter Bier. Von dieser Lage schüttete P. einen Teil seines Bieres in das Glas des Angeklagten R. Er trank auch die nächste Runde nicht mit, sondern begnügte sich mit dem Rest seines Glases aus der vorangegangenen Lage. Als gegen 2.00 Uhr das Lokal geschlossen wurde, zahlten R. und D. die Zeche. R. schlug vor, nun noch eine Tanzgaststätte in der A.-Straße aufzusuchen. Die anderen waren damit einverstanden. Diesmal fuhr M. mit R., der schneller startete als P. und in der W.-Straße einen Vorsprung von etwa 200 bis 300 Metern vor dessen Fahrzeug hatte, in dem D. mitfuhr. Unterwegs ermahnte M. den Angeklagten R. kurz vor dem R.-PIatz, langsamer und vorsichtig zu fahren, weil ihm die Geschwindigkeit zu hoch erschien. R. erwiderte darauf, er habe im Kreisverkehr die Vorfahrt. Mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h fuhr er enthemmt durch den genossenen 713;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 713 (NJ DDR 1962, S. 713) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 713 (NJ DDR 1962, S. 713)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die ideologischen Grundlagen der Weltanschauung der Arbeiterklasse, vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig aufzudecken und wirksam zu bekämpfen und damit einen größtmöglichen Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens und der Volksbildung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Befehl des Ministers zur Gewährleistung der komplexen politischoperativen Aufklärungs- und Abwehrtätigkeit im Post-, Fernmeldeund Funkwesen in der Deutschen Demokratischen Republik. Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihres demokratischen Rechts auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Dazu hat die Linie entsprechend der ihr verfügbaren strafrechtlichen und strafprozessualen und anderen rechtlichen Mittel und Möglichkeiten ihren konstruktiven Beitrag zu leisten.

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