Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 704

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 704 (NJ DDR 1962, S. 704); Schlußfolgerung gezogen, in Zukunft, die Tötung von Menschen aus politischen Gründen nicht mehr als Mord zu bestrafen und durch schwammige Milderungsklauseln zu privilegieren. Die ungesühnten Morde an Ernst Kamieth, Philipp Müller, Otto Krahmann und Helmut Just zeigen, daß man erneut wie unter den Bedingungen des Faschismus verbrecherische außergerichtliche Gewaltmaßnahmen gegen die Gegner des herrschenden Regimes anwendet und die Justiz dazu Hilfestellung leisten soll. Zusammengefaßt können wir folgende Tatsachen feststellen: 1. Der Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs wird ausgeweitet und läuft auf Gebietseroberung hinaus. 2. Eis fehlen Strafbestimmungen zum Schutze des Friedens, zum Kampf gegen Kriegsverbrechen und gegen U nmenschlichkeitsverbrechen. 3. Die strafrechtliche Verfolgung aller Gegner eines Aggressions- und Atomkrieges, wie sie bereits praktiziert wird, soll im neuen Gesetz den Anschein der Legalität erhalten. 4. Die illegalen, völkerrechtswidrigen Kriegsvorbereitungen sollen über die Bestimmungen „Staatsgefährdung“, „Hochverrat“ und „Landesverrat“ abgesichert werden. 5. Den Umtrieben konterrevolutionärer friedensfeindlicher Organisationen und ihrer Agenten gegen die DDR und gegen andere sozialistische Staaten wird im Entwurf strafrechtlicher Feuerschutz gewährt. 6. Die über zehn Jahre währende Begünstigung faschistischer Kriegsverbrechen liegt dem Entwurf zugrunde. 7. Für den Fall des sog. Notstandes und den Kriegsfall wird die Wiedereinführung der Todesstrafe geplant29. Diese Tatsachen beweisen, daß der vorliegende Entwurf ein Strafgesetzbuch der Vorbereitung, Durchführung und Absicherung eines Angriffskrieges ist. Es gehört damit zu jenen Maßnahmen, die nach dem geltenden Völkerrecht erstens schlechthin verboten und zweitens Deutschland expressis verbis nicht gestattet wurden. Die Abstandnahme von solchen Maßnahmen wurde völkerrechtlich zur ersten und entscheidenden Bedingung für die Existenz eines selbständigen souveränen Deutschlands gemacht; die Erfüllung dieser Bedingung ist zugleich höchstes nationales Anliegen des deutschen Volkes. III Wie in der bisherigen Analyse schon angedeutet, hat die Aggressivität des Strafgesetzbuchs ihre notwendigen Konsequenzen nach innen. Diese Konsequenzen bestehen in der neonazistischen Tendenz der gegenwärtigen Gerichtspraxis, die im neuen Gesetzentwurf zur höchsten Vollkommenheit, zur Faschisierung des gesamten Strafrechts geführt werden soll. Die Faschisierung des Strafrechts und der Strafjustiz soll sich, wie am Entwurf des Strafgesetzbuchs erkennbar wird, auf zwei Wegen vollziehen: einerseits durch die weitere Zerstörung der demokratischen Grundrechte und -frei-heiten des Volkes vermittels der Ausdehnung und Verschärfung des „politischen Strafrechts“ sowie der Politisierung auch des Kriminalrechts und andererseits durch die Öffnung der Schleusen für eine maßlose Anwendung der Strafen und sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung. Beide Wege sind nicht sonderlich originell, da sie in der imperialistischen Strafrechtslehre schon seit der Jahrhundertwende diskutiert und von den Nazifaschisten bereits beschritten wurden. Auch dort äußerte sich der faschistische Terror in der allseitigen Brutalisierung der Repressivmaßnahmen, in 29 29 Vgl. dazu die Debatten in Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafreehtskommission, 11. Band. dem hysterischen Umsichschlagen der faschistischen Machthaber nach jeder Richtung. Originell an dem ganzen Vorhaben ist eigentlich nur die Illusion, mit der man dieses Gebilde dem Volk als höchste Form des „Strafrechts der freien abendländischen Demokratie“ unbehelligt und unerkannt anpreisen zu können glaubt. Die Tendenz des Gesetzentwurfs führt dazu, das gegenwärtige System, das die aggressive Politik in forcierter Weise betreibt, unter allen Umständen vor jeglichen inneren Erschütterungen zu bewahren. Dabei konnte man nicht ohne weiteres jede dem herrschenden System zuwiderlaufende demokratische Gesinnung schon als solche unter Strafe stellen, sondern mußte Generalklauseln finden, unter deren Schutz man solche Gesinnungsverfolgungen ungehemmt betreiben konnte. In den neuen Hochverrats-, Staatsgefährdungs- und Landesverratsbestimmungen (§§ 361 394) wimmelt es nur so von gummihaften Generalklauseln, denen jede von einem Strafgesetz zu fordernde Bestimmtheit abgeht. Der Tatbestand des Hochverrats ist dafür ein Musterbeispiel. Er lautet in der vorgeschlagenen Fassung des §361: „(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende Verfassung zu ändern, wird mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.“ An diesem Tatbestand, der gegenüber der Fassung durch das „Blitzgesetz“ wesentlich geändert wurde, ist bis auf die Worte „Gewalt oder Drohung mit Gewalt“ alles unbestimmt. Gemessen am gegenwärtig geltenden Strafrecht Westdeutschlands ist dies ein weiterer Schritt zur Auflösung des Rechts und eine maßlose Verschärfung der Strafen. Bislang trat die Formel „den Bestand der Bundesrepublik Deutschlands zu beeinträchtigen“ nicht als Generalklausel des Hochverrats, sondern nur bei bestimmten Staatsgefährdungsdelikten auf, so z. B. als eine Begehungsform des „Verfassungsverrats“ (§ 89 StGB) oder als besondere Absicht bei der „staatsgefährdenden Sabotage“ (§ 90 StGB), dem „staatsgefährdenden Nachrichtendienst“ (§ 92 StGB) und dem Katalog der Handlungen des § 94 StGB sowie als Inhalt sog. staatsgefährdender Schriften (§ 93 StGB). Die innere Krise des herrschenden Systems hat derart zugenommen, daß Handlungen, die man ehemals als Staatsgefährdung ansah, heute zum Hochverrat erklärt werden. Das geschieht nicht nur durch die Hereinnahme der „Beeinträchtigungsformel“ in die Definition des Hochverrats, sondern auch durch die Verwandlung des „Verfassungsverrats“ von einer Begehungsform der Staatsgefährdung (früher § 89 StGB) in eine Erscheinungsform des Hochverrats (jetzt § 364), die nach dem Entwurf mit entschieden härteren Strafen belegt werden soll als nach dem heutigen Blitzgesetz. In diesem Zusammenhang betrachtet, werden die Bestimmungen über das „hochverräterische Unternehmen“ und den „Verfassungsverrat“ zu einem der Demokratie äußerst gefährlichen Instrument. Noch auf eine weitere den vorliegenden Strafgesetzbuchentwurf als Ganzes betreffende, aber gerade hier besonders deutlich und akut werdende Gefahr muß aufmerksam gemacht werden. Der § 88 des geltenden StGB enthält noch die Formulierung, daß „als Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland nicht die Teilnahme an einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung (gilt), auf die die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte überträgt oder zu deren Gunsten sie Hoheitsrechte beschränkt.“ Dieser zwar nur demagogisch gemeinte, aber in seinem 704;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 704 (NJ DDR 1962, S. 704) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 704 (NJ DDR 1962, S. 704)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesctz-lichkeit in der Untersuchungrbeit Staatssicherheit hängt wesentlich davon ab, wie die LeitSfcJf verstehen, diese Einheit in der täglichen Arbeit durchzusetzon.

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