Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 701

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 701 (NJ DDR 1962, S. 701); kann und zur breiteren Entfaltung des Erziehungsgedankens in der Rechtspflege gelangt, haben die gegenwärtige Strafjustiz und die Strafrechtsreform in Westdeutschland dieser Flut von Verbrechen nur Ohnmacht und Verschärfung des Strafrechts entgegenzusetzen. Die Kriminalität findet in der Bundesrepublik immer stärker Eingang in die herrschende Oberschicht und wird von ihr als Mittel nicht nur der politischen Machtausübung, sondern auch als Mittel im Konkurrenzkampf benutzt. In Westdeutschland bezeichnet man diese Erscheinung als „White-Collar-Kriminalität“ oder „Oberweltkriminalität“. Auf einer Tagung des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden, .die im März 1961 stattfand, wurde sie als eine „Seuche“ bezeichnet, die „alle Lebensbereiche der Gesellschaft durchzieht“, und Kritik daran geübt, daß- die Strafrechtsreform ihr. 'reine wirkungsvollen Maßnahmen entgegenzusetzen habe14 15. Wie wenig ernst es dem westdeutschen Staat mit der Bekämpfung der Kriminalität ist, beweist auch der ständige Rückgang der Aufklärungsquoten (1952 = 75,6 %, 1961 = 64,8 %). Die absolute Zahl der bekannt gewordenen, jedoch unaufgeklärten Straftaten betrug in Westdeutschland im Jahre 1961 746 113lr. Damit blieben in Westdeutschland rund fünfmal soviel Straftaten unaufgeklärt, wie in der DDR an Straftaten insgesamt festgestellt worden sind (1960 = 139 021 Straftaten). Von diesen zu knapp 2/s aufgeklärten Straftaten zogen 1960 nur die Hälfte ein gerichtliches Stafverfah-ren nach sich, d. h. nur 32,7 % aller bekannt gewordenen Straftaten wurden ernstlich verfolgt. Gleichzeitig wächst jedoch der Personalbestand der Dienststellen, deren Aufgabe es ist, die politischen Delikte zu verfolgen16. Dort aber, wo Strafverfolgungsbehörden und Justiz ihre Stoß- und Schlagkraft einseitig darauf aus-richten, Unschuldige zu verfolgen, wird das Betäti-; gungsfeld für das Verbrechertum größer. Prof. Bockeimann, selbst Mitglied der „Großen Strafrechtskommission“, bezeichnete angesichts dieser Situation auf dem 43. Juristentag, der im September 1960 in München stattfand, den Entwurf des neuen StGB offen als „kriminalpolitisches Märchenbuch“17. Es zeugt weder vom moralischen Wert der Gesellschaftsordnung noch hat es etwas mit Wahrung der Menschenwürde zu tun, wenn man unter ausdrücklicher Berufung auf die angeblichen „kriminalpolitischen“ Erfolge der Nazijustiz in der Verschärfung der strafrechtlichen Zwangsmaßnahmen Zuflucht sucht und damit Zustände aufrechterhalten will, die eine immer größer werdende Zahl von Menschen zu Verbrechern werden lassen. Die Weisheit der „neuen Kriminalpolitik“ der Strafrechtsreform besteht wie in der Nazizeit - allein in der Anbetung der Gewalt, insbesondere des Freiheitsentzuges. Ist schon die Erhöhung der Strafrahmen bei Zuchthaus auf 20 Jahre und bei Gefängnis auf 10 Jahre und bei Geldstrafe auf das 18fache eine erhebliche Verschärfung des Zwangscharakters des Strafrechts, so wird der Terrorismus des Strafrechts im System der sog. Maßregeln der Besserung und Sicherung geradezu perfekt. Hier wird abermals der Grundstein zu einer Praxis gelegt, die schon einmal zum Inferno der Konzentrationslager geführt hat. Der Bonner Regierungsentwurf geht dabei noch über das hinaus, was in der faschistischen Zeit Gesetz war. Er Stuttgarter Zeitung vom 23. März 1961; Süddeutsche Zeitung vom 27. März 1961. 15 Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung 1962, Nr. 155, S. 1321. 16 Vgl. „Der Bund'verstärkt seine Polizeikräfte“, Kriminalistik 1960 S. 227. 17 Die Welt vom 17. September i960. will durch entsprechende Ausdehnung der Anwendungsvoraussetzungen wie es in der Amtlichen Begründung mehrfach heißt die westdeutschen Richter zwingen, die bis jetzt geübte „Zurückhaltung“ aufzugeben und künftig von diesen Maßregeln, die schon bei geringfügigen Straftaten die Möglichkeiten für eine zehnjährige oder gar lebenslängliche Einsperrung eröffnen, stärker Gebrauch zu machen. Das bei Teilen der Richterschaft angesichts der Erfahrungen aus der Nazizeit vorhandene instinktive Gefühl der Unmenschlichkeit eines solchen rigorosen polizeislaatlichen Maßregelsystems soll damit abgetötet werden. Diese Ausdehnung der Repressivgewalt findet auch in der beträchtlichen Vermehrung der Paragraphen (mehr als 100) ihren Niederschlag, drückt sich vor allem aber in der wachsenden Unbestimmtheit der einzelnen Straftatbestände aus, die besonders solche dehnbaren Formulierungen wie „begreifliche heftige Gemütserregung“, „ungebührliches Verhalten“, „ohne verständigen Grund“, „sich in den Dienst stellen“ usw. enthalten. Es ist eine Irreführung der westdeutschen Öffentlichkeit, angesichts solcher Formulierungen, deren Wesen wie der Stuttgarter Oberlandesgerichtspräsident Schmid sagte in der „juristischen Grenzenlosigkeit“ liegt, noch von „Rechtssicherheit“ und „Rechtsklarheit“ zu sprechen. Der Richter wird durch solche Art der Gesetzgebung in die Rolle des Gesetzgebers gedrängt und dadurch dem reaktionären Ansinnen der gerade im Staat herrschenden Gruppe ausgeliefert. Der Grundtenor der amtlichen Begründung ist hierfür der schlagendste Beweis, weil eigentlich erst aus der Begründung und nicht aus dem Gesetz selbst zu entnehmen ist, was bestraft werden soll. Man fühlt sich angesichts all dessen unwillkürlich an ein Wort Finkelnburgs, des Direktors des königlichen Zellengefängnisses Moabit, erinnert, der bereits dem wilhelminischen Kaiserreich vorwarf, daß es „terroristisch Strafparagraph auf Strafparagraph“ häufe. Der Ausspruch Finkelnburgs, daß der damalige „Gesetzgeber“, die damalige „Judikatur und tüftelnde Wissenschaft“, die die Gesetze bis zur „äußersten Ausweitung reckten und streckten“, das deutsche Volk „ein so ruhiges, arbeitsfreudiges, hochaufstrebendes Kulturvolk“ durch „eine Spießrutengasse von Strafen“ jagten, gilt für die gegenwärtige westdeutsche Justiz ebenso, wie er vor 50 Jahren galt. II Wird schon an einer ersten Betrachtung des allgemeinen Strafrechts erkennbar, daß durch den Entwurf die unheilvollen Zustände der Vergangenheit heraufbeschworen werden sollen und durch eine mit der faschistischen Gewaltpolitik identische „neue Kriminalpolitik“ Menschenwürde, Recht und Gerechtigkeit mit Füßen getreten werden, so deckt eine Untersuchung des „politischen Strafrechts“ die eigentlichen Hintergründe dieser im Kriminalrecht wuchernden rechtsfeindlichen Tendenzen auf, die dort zugleich zur höchsten Perfektion gebracht wurden. In unserer Zeit, in der die Erhaltung des Friedens zum brennendsten Problem geworden ist, muß ein Strafgesetzbuch daran gemessen werden, wie es sich in seiner gesamten Anlage und seiner konkreten Gestaltung zu diesem Grundanliegen des deutschen Volkes und der Menschheit überhaupt stellt. Dies gilt für ein in Deutschland projektiertes Strafgesetzbuch um so mehr, als von Deutschland zwei Weltkriege ausgingen und das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 Deutschland daher völkerrechtlich verbindlich verpflichtet, eine Entwicklung zu nehmen, die ausschließt, daß Deutschland jemals wieder seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedroht“ eine Forderung, die noch durch Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen besonders erhärtet wird. 701;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 701 (NJ DDR 1962, S. 701) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 701 (NJ DDR 1962, S. 701)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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