Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 690 (NJ DDR 1962, S. 690); in Berufsgruppenversammlungen und Obermeistertagungen des Handwerks über Fragen des sozialistischen Rechts und über aktuelle politische Probleme zu sprechen. Das schafft die Voraussetzung dafür, daß sich die Angehörigen des Mittelstandes in ihren Rechtsangelegenheiten vertrauensvoll an die Staatlichen Notariate wenden. Vormundschaften und Pflegschaften greifen z. T. sehr tief in persönliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten der Bürger ein. Deshalb muß regelmäßig geprüft und möglichst im Kollektiv beraten werden, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung noch vorliegen oder ob bestehende Maßnahmen aufgehoben werden können. Diese Verantwortung obliegt dem Notar ganz besonders bei der Einleitung von vorläufigen Vormundschaften und Pflegschaften. § 41 NotVerfO legt zwingend fest, daß jede Einleitung oder Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft durch Beschluß auszusprechen und zu begründen ist. Hier gibt es in der Praxis noch ernste Mängel; nicht selten unterbleibt eine Begründung, oder sie ist nur unzureichend. In der Begründung muß dem Bürger und jedem anderen überzeugend dargelegt werden, warum im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die angeordneten Maßnahmen als ausreichend angesehen werden. Die Wichtigkeit dieser Entscheidungen verlangt es, daß der Notar alle Tatsachen hierzu gründlich ermittelt. Deshalb sollte grundsätzlich mit den gebrechlichen und kranken Bürgern Kontakt aufgenommen werden. Der mit den Mündeln und Pfleglingen aufgenommene Kontakt muß während der Dauer der Vormundschaft oder Pflegschaft bewahrt bleiben. Neben der direkten Anleitung und Hilfe des Vormunds oder Pflegers muß der Notar auch hin und wieder an Ort und Stelle Einblick in die Lebensverhältnisse der Pfleglinge nehmen und in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staats- und gesellschaftlichen Organen für Veränderungen oder Verbesserungen ihrer Lage und ihrer Betreuung sorgen. Ein gutes Beispiel liegt aus dem Bezirk Halle vor. Dort wurde in Durchsetzung des Staatsratsbeschlusses vom 30. Januar 1961 beschlossen, einmal im Jahr nach erfolgter Rechnungslegung einen Erfahrungsaustausch mit allen Vormündern und Pflegern durchzuführen. Ein solcher Erfahrungsaustausch fand z. B. am 14. April 1962 beim Staatlichen Notariat Zeitz statt. Von hier kam die Anregung, daß der Rat der Stadt bzw. die Bürgermeister der Gemeinden vor Einleitung einer Pflegschaft evtl, mit der Hausgemeinschaft Rücksprache nehmen und die Hausgemeinschaft auch während der Dauer einer Pflegschaft in bestimmten Fällen einschalten sollten. Ein ähnlicher Erfahrungsaustausch fand am 11. Mai 1962 beim Staatlichen Notariat Roßlau statt. Es wurde beschlossen, alle Vorsitzenden der Kommission für Gesundheits- und Sozialwesen der Städte und Gemeinden durch die Ständige Kommission für Gesundheits- und Sozialwesen beim Kreistag einzuladen, um ihnen einen Überblick über ihre Aufgaben im allgemeinen und bezüglich der Vormundschaften und Pflegschaften im besonderen zu geben. Die Staatlichen Notare haben hierbei eine gute Unterstützung gegeben. Die Arbeit auch der Staatlichen Notariate wird also auch dadurch bestimmt, daß sie Bestandteil der gesamten staatlichen Leitungstätigkeit ist. Deshalb sind die neuen Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und deren Organe auch für die Tätigkeit der Staatlichen Notariate von großer Bedeutung. In der Praxis haben die Staatlichen Notariate wertvolle Formen der Zusammenarbeit entwickelt. In sehr vielen Kreisen bestehen Genehmigungskommissionen, in denen sämtliche Genehmigungsstellen für den Grundstücks verkehr unter Beteiligung der Notare vertreten sind. Diese komplexe Arbeitsmethode ist sehr vorteilhaft, da sie der Überwindung des Ressortgeistes dient und es ermöglicht, alle gesellschaftlichen Auswirkungen eines Vertrages allseitig zu untersuchen. Vor den regelmäßigen Sitzungen holt die Kommission die Stellungnahme des Rates der Gemeinde, der LPG usw. ein. Diese Arbeitsweise bietet gute Möglichkeiten, vor und nach der Behandlung in der Kommission besonders in den Fällen der Beanstandung von beabsichtigten Rechtsgeschäften unter Zusammenfassung aller Kräfte (staatliche Fachorgane, LPG-Vorstand) erzieherisch auf die Beteiligten einzuwirken, damit ein unserer Entwicklung förderndes Rechtsgeschäft zustande kommt. Das Genehmigungsverfahren hat sich durch diese Kommissionsarbeit zeitlich wesentlich verkürzt. Beachtlich ist, daß die Mehrzahl der Staatlichen Notariate ihr Hauptziel darauf konzentriert haben, vor einer Beurkundung alle oder fast alle entscheidenden Genehmigungen einzuholen, so daß die Vertragsbeurkundung Krönung und Höhepunkt der notariellen Handlung ist. Ein entscheidender Vorteil besteht darin, daß die Staatlichen Notariate an der wichtigen staatlichen Genehmigungsarbeit teilnehmen und nicht mehr wie früher nach einer Vertragsbeurkundung den Genehmigungsstellen alle Arbeit überlassen. Das Neue in der Praxis bedarf der Förderung. Deshalb sollte im künftigen Notariatsverfahrensrecht § 25 NotVerfO durch den Grundsatz ersetzt werden, daß der Notar vor jeder zustimmungspflichtigen Beurkundung die erforderlichen Zustimmungen unter aktiver Teilnahme am Genehmigungsverfahren und in der Form komplexer Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Organen einzuholen hat. Im Vertrag sind die vorliegenden Genehmigungen aufzuführen. Der Vertrag wird also in der Regel sofort mit seiner Beurkundung wirksam und schafft endgültige Verhältnisse. Das sollte der gesetzliche Regelfall werden, von dem dann nur noch in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfte. Die Verwirklichung dieser komplexen Arbeitsweise wäre gleichzeitig eine gesetzlich verankerte Form zur Durchsetzung des demokratischen Zentralismus im Notariatsverfahren. Das noch nicht erlassene, aber dringend erwartete Grundstücksverkehrsgesetz sollte diese Entwicklung der Praxis berücksichtigen. Dadurch wird die Bedeutung der notariellen Beurkundung, die heute von den Bürgern oftmals im Verhältnis zur Wichtigkeit der Arbeit der Genehmigungsstellen für das Schicksal ihres Vertrages als notwendiges Übel betrachtet wird, gehoben. Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Lösung der den Justizorganen gestellten Aufgaben ist ihre komplexe und kameradschaftliche Zusammenarbeit untereinander. Für die Staatlichen Notariate ist dies bereits im § 10 der Arbeitsordnung geregelt. Diese Bestimmung der Arbeitsordnung wird jedoch von einigen Notariaten noch ungenügend beachtet. In der Praxis sollten deshalb folgende Wege der Zusammenarbeit der Justizorgane beschriften werden: 1. Es ist notwendig, in regelmäßigen Abständen Dienstbesprechungen aller drei Justizorgane im Kreis durchzuführen. Eine gute Form der Zusammenarbeit ist die wöchentliche Zusammenkunft der Dienststellenleiter. Sie dient der gegenseitigen Information über die politischen und ökonomischen Schwerpunkte des Kreises, der Koordinierung der Arbeitspläne und der Abstimmung in der Aussprachetätigkeit. Dadurch Wird Zeit gespart, und es werden maximale Arbeitsergebnisse bei allen Beteiligten erreicht. 2. Neben diesen Besprechungen sollten in regelmäßigen Abständen Beratungen mit allen Justizfunktionären 690;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 690 (NJ DDR 1962, S. 690) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 690 (NJ DDR 1962, S. 690)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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