Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 687

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 687 (NJ DDR 1962, S. 687); Der Buchhalter einer LPG hatte durch jahrelange Manipulationen der LPG einen großen finanziellen Schaden zugefügt. Diese Handlung war durch die ungenügende Kontrolltätigkeit der Revisionskommission und der Bauernbank sowie durch die ungenügende Wachsamkeit des Vorstandes begünstigt worden. Die Auswertung des Strafverfahrens, ein Einspruch beim Vorsitzenden der LPG wegen der fehlenden Anleitung der Revisionskommission und beim Vorsitzenden des Rates des Kreises wegen der ungenügenden Qualifizierung der Revisionskommissionen in den LPGs sowie ein Hinweis an den Leiter der Kreisdienststelle der Bauern-Bank wegen ihrer ungenügenden Kontrolle führten zur Erhöhung der Wachsamkeit. Die Kontrolltätigkeit wurde nicht nur in der LPG, sondern auch in den übrigen Genossenschaften des Kreises aktiviert. Die Nachkontrolle des Staatsanwalts in der LPG ergab, daß die Kontrolltätigkeit der Revisionskommission qualitativ besser geworden ist. Sie kümmert sich jetzt auch um die Aufdeckung solcher Mängel, die der Steigerung der Produktion und der Durchsetzung des HEINZ RICHTER, Hauptinstrukteur im Ministerium der Zehn Jahre Staatliches Mit der Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom 15. Oktober 1952 (GBl. S. 1055) wurden in der Deutschen Demokratischen Republik die Staatlichen Notariate geschaffen, die in allen Kreisen unserer Republik am 1. November 1952 ihre Arbeit aufnahmen. In der Präambel zur Verordnung heißt es: „Die demokratische Ordnung unseres Staates gebietet es, das Notariat zu einem Organ der Rechtspflege zu gestalten, das im gesamten Bereich des zivilen Rechtsverkehrs der Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit dient. Das kann aber nur erreicht werden, wenn die Tätigkeit des Notariats gleichzeitig eine Hilfe für die gesamte Bevölkerung darstellt, indem es die Gesetze erläutert, die Recht suchenden Werktätigen berät und auf diese Art und Weise dazu beiträgt, der Sicherung der persönlichen Rechte der Werktätigen zu dienen.“ Wenn wir nunmehr, nach zehnjährigem Bestehen, die Tätigkeit der Staatlichen Notariate einschätzen, so können wir feststellen, daß sie einen festen und geachteten Platz innerhalb unserer Rechtspflegeorgane gefunden haben. Ihre Bedeutung möge auch daran gemessen werden, daß sie jährlich von einer Million Bürger aufgesucht werden. Die Gründe für die Errichtung des Staatlichen Notariats Die Gründung der Staatlichen Notariate stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neuordnung des Justizwesens. Sie war die notwendige Folge der Ausgliederung der Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit aus dem Tätigkeitsbereich der Gerichte. Wie aus der Begründung des GVG von 1952 hervorgeht, war ungefähr die Hälfte des Personalbestandes der Gerichte mit über 30 verschiedenen Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit beschäftigt. Durch ihre Ausgliederung aus dem Kompetenzbereich der Gerichte und ihre Übertragung auf andere staatliche Organe (Räte der Kreise und Städte, Staatliche Notariate) war es möglich, die Tätigkeit der Gerichte ausschließlich auf die Rechtsprechung zu konzentrieren. Das bedeutete nicht nur eine Entlastung der Gerichte von rechtsprechungsfremder Tätigkeit, sondern die Ausgliederung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit war zugleich eine prinzipielle Abkehr von der aus dem bürgerlichen Staat Leistungsprinzips entgegenstehen und die Sicherheit der Objekte gefährden. Auch die leitenden Funktionäre der LPG erfüllen ihre in der Stellungnahme zum Einspruch abgegebene Verpflichtung zu regelmäßigen Kontrollen in bezug auf Sicherheit und Ordnung. Jedes Mitglied der LPG fühlt sich jetzt mit für den Schutz des genossenschaftlichen Eigentums verantwortlich; kleine Felddiebstähle werden von den Genossenschaftsmitgliedern nicht mehr geduldet. Bisher waren solche aus alter Gewohnheit resultierenden Rechtsverletzungen an der Tagesordnung, und niemand fand etwas dabei. Die Schlußfolgerungen, die die staatlichen Organe zur Verstärkung der Wachsamkeit aus den staatsanwaltschaftlichen Akten zogen, fanden ihren Niederschlag in der Entschließung der Kreiskonferenz zu Fragen der Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet der Landwirtschaft. * Mit unserem Beitrag wollten wir einige Gedanken zur komplexen Gesetzlichkeitsaufsicht vortragen und zur Aussprache über diese wichtige Frage anregen. Justiz Notariat übernommenen klassenbedingten Konzentration aller möglichen Angelegenheiten bei den Gerichten1. Die Gründe, die im bürgerlichen Staat für die Aufrechterhaltung eines besonderen Gebietes der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sprechen, konnten auf Grund der neuen gesellschaftlichen Bedingungen in unserer Republik nicht mehr maßgebend sein. Entscheidend für die Abgrenzung sind allein die Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der staatlichen Aufgaben beim Übergang vom Kapitalismus zum Sozialismus. Bei der Zuordnung bestimmter Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu diesem oder jenem Staatsorgan mußten sachliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, um die staatlichen und gesellschaftlichen Aufgaben besser lösen zu können. Eine Reihe von Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie beispielsweise das Beurkundungs- und Beglaubigungswesen, die Testaments- und Nachlaßsachen, die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen für erwachsene Personen und das Hinterlegungswesen, gehören zudem ihrem Wesen nach so eng mit der Justiz zusammen, daß es richtig war, diese Angelegenheiten von einem vom Gericht zu unterscheidenden, nicht rechtsprechenden, aber dem Ministerium der Justiz unterstehenden staatlichen Organ wahrnehmen zu lassen. Die Bildung der Staatlichen Notariate als staatliche Organe für spezielle Aufgaben der Zivilrechtspfiege war ein wichtiger Schritt im Demokratisierungsprozeß und zur weiteren Festigung der Gesetzlichkeit. Soweit bei Inkrafttreten der Notariatsverordnung vom 15. Oktober 1952 freiberufliche Notare bereits ernannt waren, wurden deren Befugnisse weiterhin aufrechterhalten. Die Funktion des Staatlichen Notariats Das Staatliche Notariat als ein Organ der einheitlichen Staatsmacht übt seine Tätigkeit auf der Grundlage des sozialistischen Rechts aus und trägt zur Lösung der politischen, ökonomischen und ideologischen Aufgaben unseres sozialistischen Staates bei. In dem Maße, wie wir unsere Menschen zur bewußten Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse und zur Durchsetzung der in unserer 1 Vgl. Artzt. „Die Ausgliederung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Errichtung des Staatlichen Notariats“, NJ 1952 S. 517. 6S7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 687 (NJ DDR 1962, S. 687) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 687 (NJ DDR 1962, S. 687)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

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