Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 680

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 680 (NJ DDR 1962, S. 680); geschätzt werden; es ist jedoch unter Beachtung aller angeführten objektiven und subjektiven Umstände der Tat nicht in so hohem Maße gesellschaftsgefährlich, daß die Anwendung des § 1 StEG abgelehnt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden müßte. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß auch die bedingte Verurteilung eine ernste staatliche Strafmaßnahme ist. Aus den dargelegten Gründen hat das Kreisgericht das Gesetz durch Nichtanwendung des § 1 StEG verletzt, so daß das Urteil entsprechend dem Kassationsantrag im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das genannte Gericht zurückzuverweisen war (§ 312 Abs. 2 StPO). Zivilrecht §§ 5, 511a ZPO. Legt eine Prozeßpartei sowohl wegen der Entscheidung über die Klage als auch wegen der Entscheidung über die Widerklage Berufung ein, so werden die Werte der Gegenstände beider Klagen zusammengerechnet. Die Berufung ist zulässig, wenn der zusammengerechnete Wert 300 DM übersteigt. Dagegen werden die Werte der Berufung und der Anschlußberufung nicht zusammengerechnet. OG, Urt. vom 8. März 1962 2 Zz 2/62. Der Verklagte bestellte im Februar 1959 bei der Klägerin Flachdraht, erhielt die Ware unfrei zugesandt und bezahlte für die Fracht 265,80 DM. Zwischen den Parteien entstanden Streitigkeiten über den Preis. Der Verklagte behauptete, er habe das Angebot von 248 DM auf eine Tonne bezogen, während die Klägerin in ihrer Rechnung vom 5. März 1959 diesen Betrag für je einen Doppelzentner gefordert, also das Zehnfache verlangt hatte. Die Parteien einigten sich darauf, daß der Verklagte die Ware zurückschickte, traten also vom Kaufvertrag zurück. Da der Verklagte die Sendung unfrei abfertigte, zahlte die Klägerin die Rückfracht von 266,58 DM. Nach Mahnverfahren hat die Klägerin die Zahlung dieses Betrages gefordert, der Verklagte dagegen Klagabweisung und widerklagend Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 265,80 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 1. November 1959 beantragt. Er hat geltend gemacht, infolge der Uneinigkeit über den Preis sei überhaupt kein Kaufvertrag zustande gekommen. Überdies habe die Klägerin statt des vereinbarten Flachdrahtes Federbandstahl geliefert. Nach Beweisaufnahme über die Vorgänge beim Kaufabschluß und den Unterschied von Flachdraht und Federbandstahl hat das Kreisgericht mit Urteil vom 9. November 1960 den Verklagten antragsmäßig verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Er hätte erkennen müssen, daß der geforderte Preis sich auf einen Doppelzentner bezog. Die Frage, ob Flachdraht und Federbandstahl sich voneinander unterscheiden, habe für den Rechtsstreit keine Bedeutung, da die Lieferung mustergetreu gewesen sei. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das Bezirksgericht mit Beschluß vom 8. Februar 1961 als unzulässig verworfen, da die Berufungssumme von 300 DM nicht erreicht sei (§ 511 a ZPO), weil nach § 5 ZPO der Gegenstand der Klage und der der Widerklage nicht zusammengerechnet werden dürften. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: ■Es ist allerdings richtig, daß bei der Bestimmung des -Streitwertes nach § 5 ZPO die Gegenstände der Klage und der Widerklage nicht zusammengerechnet werden, im Gegensatz zu § 13 GKG, wonach die Gegenstände der beiden Klagen zusammenzurechnen sind, wenn Klage und Widerklage nicht denselben Streitgegenstand betreifen. Das hat die Folge, daß für eine Klage, deren Streitgegenstand einen geringeren Wert als 3000 DM hat, das Kreisgericht in Prozessen, in denen eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist, sachlich zuständig bleibt, auch wenn der Verklagte eine Widerklage wegen eines anderen Streitgegenstandes erhebt und der Wert der beiden zusammengerechneten Streitgegenstände den Betrag von 3000 DM überschreitet, während die Gerichtskosten, soweit die gebührenpflichtigen Handlungen sowohl die Klage als auch die Widerklage betreffen, nach dem zusammengerechneten Wert beider Streitgegenstände berechnet werden. Die Vorschrift des § 5 ZPO kann aber nicht für die Berechnung des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren wörtlich angewandt werden, da von dessen Höhe nach § 511 a ZPO die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängt. Falls und soweit eine Partei sowohl hinsichtlich der Klage als auch der wegen eines anderen Gegenstandes erhobenen Widerklage unterlegen ist, ist sie wegen beider Streitgegenstände beschwert. Legt sie gegen die ihr ungünstige Entscheidung in vollem Maße Berufung ein, so ist ihr Rechtsmittel also darauf gerichtet, eine Abänderung des Urteils der ersten Instanz wegen beider Streitgegenstände zu erzielen.' Es handelt sich also nicht mehr darum, daß ein Rechtsbehelf die Klage von einer Partei und ein anderer die Widerklage von der Gegenpartei geltend gemacht wird, sondern das einheitliche Rechtsmittel einer Partei geht über den Umfang der Klage hinaus. Wird also beispielsweise der Verklagte zur Zahlung von 250 DM verurteilt und seine auf einen anderen Gegenstand gerichtete Widerklage auf Zahlung von 150 DM abgewiesen, so geht, wenn er in vollem Umfange Berufung einlegt, diese dahin, daß das Urteil erster Instanz wegen eines Betrages von 400 DM geändert werden soll. Der Beschwerdegegenstand beträgt dann 400 DM; die Berufung ist zulässig. Dagegen ist § 5 ZPO, worauf hier hingewiesen sei, obwohl dies für den jetzt zu entscheidenden Fall keine Bedeutung hat, für die Berufungsinstanz sinngemäß dahin anzuwenden, daß der Streitgegenstand der Berufung und der Anschlußberufung nicht zusammengerechnet werden. Ist also der Verklagte in der ersten Instanz zur Zahlung von 250 DM verurteilt, ein weitergehender Klagantrag von 150 DM aber abgewiesen und legt nunmehr der Kläger Berufung und der Verklagte Anschlußberufung ein, so ist eine Zusammenrechnung der Gegenstände der Berufungen der beiden Parteien nicht möglich. Infolgedessen sind Berufung und Anschlußberufung unzulässig. Im vorliegenden Fall ist, da Klage und Widerklage verschiedene Gegenstände betreffen, im Rahmen des § 511a ZPO die,Summe beider als Berufungsgegenstand anzusehen. Die Berufung ist also zulässig. Infolgedessen muß der Verwerfungsbeschluß des Bezirksgerichts aufgehoben und unter entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 14 OGStG die Sache an das Bezirksgericht zurückverwiesen werden, das, wenn der noch anzufordernde Kosten-vorschuß'rechtzeitig bezahlt wird, über die Berufung sachlich zu entscheiden hat. 680;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 680 (NJ DDR 1962, S. 680) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 680 (NJ DDR 1962, S. 680)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der liegenden Bedingungen auch jene spezifischen sozialpsychologischen und psychologischen Faktoren und Wirkungszusammenhänge in der Persönlichkeit und in den zwischenmenschlichen Beziehungen von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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