Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 679

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 679 (NJ DDR 1962, S. 679); Von einer Blutalkohol Untersuchung wurde abgesehen, da der Angeklagte erst am nächsten Tage als Unfallverursacher ermittelt wurde. Auf Grund der genossenen Alkoholmenge muß er nach einer Auskunft des Toxikologischen Institutes der Hygiene-Inspektion D. zur Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1.5 %o gehabt haben. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (§ 49 StVO) in Tateinheit mit Fahrerflucht (§ 139 a StGB) zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem ist die öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung angeordnet worden. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils des Kreisgerichts wegen Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 1 StEG beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend auf die großen Gefahren hingewiesen, die für das Leben und die Gesundheit der Bürger im Straßenverkehr entstehen können, wenn ein Kraftfahrer auf öffentlicher Straße ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit infolge vorangegangenen Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt ist. Kraftfahrer, die sich derart undiszipliniert verhalten, verstoßen grob gegen die Interessen der sozialistischen Gesellschaft. Wird ein Verkehrsunfall mit schwerem Gesundheitsschaden oder mit tödlichem Ausgang verursacht, weil der Kraftfahrer infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen ist, dann ist die Tat in der Regel wegen der durch eine solche Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin verursachten schweren Folgen in hohen Maße gesellschaftsgefährlich und die bedingte Verurteilung erfüllt nicht den Strafzweck. Eine Strafe ohne Freiheitsentziehung kann in solchen Fällen nur dann angebracht sein, wenn auf Grund der Motive des Täters, seines gesellschaftlichen Verhaltens vor und nach der Tat sowie der sonstigen Umstände der strafbaren Handlung deren Gesellschaftsgefährlichkeit wesentlich geringer ist, als das bei Verkehrsunfällen mit schweren Folgen, die von einem unter Alkoholeinfluß stehenden Kraftfahrer schuldhaft verursacht worden sind, im allgemeinen der Fall ist. Das disziplinwidrige Verhalten des Angeklagten hat, wenn dies auch nicht sein Verdienst ist, keine schädlichen Folgen für die Gesundheit anderer Bürger gehabt. Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, daß bei Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit die sich aus einer solchen Pflichtverletzung ergebenden Gefahren und möglichen schädlichen Folgen nicht die bedingte Verurteilung des Täters ausschließen. Auch für diese strafbaren Handlungen gelten die in der Richtlinie Nr. 12 des Plenums des Obersten Gerichts enthaltenen Grundsätze über die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung. Ist der Täter seinen Pflichten gegenüber der Gesellschaft sonst gewissenhaft nachgekommen und steht seine Tat im Widerspruch zu seinem sonstigen positiven Verhalten im Beruf und im gesellschaftlichen Leben, dann bedarf es keiner Freiheitsentziehung, um ihn zu eitlem künftig einwandfreien Verhalten und zur Achtung der Gesetze zu erziehen. In unserem sozialistischen Staat sind die gesellschaftlichen Kollektive auf Grund der vorangeschrittenen Entwicklung befähigt, einen straffällig gewordenen Bürger, bei dem diese Voraussetzungen vorliegen, zu erziehen und ihm zu helfen, die Widersprüche und Bewußtseinsmängel, die zu seiner strafbaren Handlung geführt haben, zu überwinden, ohne daß eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden muß. In der Richtlinie Nr. 12 ist besonders darauf hingewiesen worden, daß an die Voraus- setzungen der Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung keine überspitzten Anforderungen gestelit werden dürfen und daß die diesen Strafen innewohnenden erzieherischen Möglichkeiten voll auszuschöpfen sind. Das Kreisgericht hat die Anwendung der bedingten Verurteilung mit der Begründung abgelehnt, daß, der Angeklagte durch eine harte Strafe zur Einhaltung der Gesetze erzogen werden müsse und alle Kraftfahrer abgeschreckt werden müßten, die ebenfalls unter Alkoholeinfluß fahren wollen. Die in dieser Begründung zum Ausdruck gebrachte Auffassung deutet darauf hin, daß das Gericht die erzieherische Wirkung der Strafen ohne Freiheitsentziehung, die durch die Kraft der gesellschaftlichen Kollektive gewährleistet ist, unterschätzt hat. Außerdem sind verschiedene im Verhalten des Angeklagten zutage getretenen negativen Erscheinungen, insbesondere seine Neigung zu übermäßigem Alkoholgenuß, überbewertet worden. Diese charakterliche Schwäche, die im Widerspruch zu den vom Kreisgericht festgestellten positiven Eigenschaften des Angeklagten steht, ist zwar zu mißbilligen, weil sie mit den gesellschaftlichen Pflichten, die er als Betriebsleiter eines mit staatlicher Beteiligung arbeitenden Betriebes zu erfüllen hat, nicht vereinbar ist. Der Angeklagte muß sich deshalb ernstlich bemühen, sie zu überwinden. Der Umstand, daß er häufig viel Alkohol getrunken hat, kann aber nicht zur Ablehnung der bedingten Verurteilung führen, weil nicht bewiesen ist, daß er schon vor der Tat sein Kraftfahrzeug nach Alkoholgenuß im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Seine Behauptung, der Wagen sei stets von A. gefahren worden, der dann keinen Alkohol getrunken habe, wenn beide gemeinsam Gaststätten aufgesucht hatten, ist nicht zu widerlegen. Für ihre Richtigkeit spricht vielmehr, daß er mit seinem Kraftfahrzeug bei solchen Gelegenheiten häufig von der Volkspolizei kontrolliert worden ist, wobei stets festgestellt wurde, daß A. in fahrtüchtigem Zustand das Fahrzeug führte. Das Kreisgericht hätte sorgfältig prüfen müssen, ob im Verhalten des Angeklagten Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die seine Erziehung auch ohne Freiheitsstrafe ermöglichen. Nach den im Urteil zu seiner Person getroffenen Feststellungen ist das der Fall. Er besitzt eine gute Einstellung zur gesellschaftlichen Mitarbeit und leistet als Betriebsleiter eine sehr gute Arbeit (wird ausgeführt). Die bei ihm vorhandene positive Grundeinstellung bietet die Gewähr dafür, daß er die im Zusammenhang mit seiner strafbaren Handlung in Erscheinung getretenen Bewußtseinsmängel mit Hilfe der gesellschaftlichen Organisationen, in denen er mitarbeitet, überwindet. Aufgabe des Kreisgerichts und des Staatsanwalts des Kreises wird es sein, die notwendige gesellschaftliche Erziehung nicht dem Selbstlauf zu überlassen, sondern in Zusammenarbeit mit den genannten Organisationen diesen Entwicklungsprozeß zu fördern. Daß sich der Angeklagte nach dem Verkehrsunfall durch Fahrerflucht der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich entzogen hat, weil er seine Bestrafung und die Entziehung der Fahrerlaubnis befürchtete, beweist zwar ebenfalls, daß er noch nicht die richtige Einstellung zu seinen gesellschaftlichen Pflichten gehabt hat. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß keine schwerwiegenden Unfallfolgen eingetreten sind und sein Verhalten in dieser Hinsicht ebenfalls durch den vorangegangenen, nicht entschuldbaren Alkoholgeriuß, der dabei enthemmend gewirkt hat, beeinflußt’ worden ist. Sein strafbares Verhalten kann keinesfalls als geringfügig ein- 679;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 679 (NJ DDR 1962, S. 679) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 679 (NJ DDR 1962, S. 679)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen Aufgaben zur Organisation des Erlasses und der Arbeit mit dienstlichen Bestimmungen Einige Probleme der Arbeit mit den Kadern und ihrer Erziehung einzugehen. Das betrifft nicht nur jene Genossen, mit deren Arbeitsergebnissen und Verhalten wir nicht zufrieden sind, sondern gilt grundsätzlich für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und ihm nachgeordneter Leiter. Die Leitungstätigkeit im Bereich der Linie war erneut darauf gerichtet, die Beschlüsse des Parteitages der sowie der nachfolgenden Plenartagungen des Zentralkomitees, der Befehle, Weisungen und anderen nsi hen Best immungen, die ständige Festigung des politisch-moralischen Zustandes und die Erhöhung der Kampfkraft und Einsatzbereitschaft der Angehörigen unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der Sicherungskonzeption ein entscheidendes Kriterium der weiteren Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit der Leiter aller Diensteinheiten der Linie und der Erziehung der Mitarbeiter zu sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X