Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 673

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 673 (NJ DDR 1962, S. 673); gen Bonner Justizminister Neumayer die in dieser Richtung unmißverständliche Forderung erhoben: „Was hier verlorenzugehen droht, ist das Vermächtnis unserer besten strafrechtlichen Köpfe aus rund einem halben Jahrhundert. Dieses Vermächtnis ist, meine ich, für uns Verpflichtung; Verpflichtung, die in den deutschen Entwürfen schlummernden Schätze zu heben und aus dem toten Papier lebendiges Recht zu machen. Unterließen wir es heute, den Faden der Reform wieder aufzunehmen, könnten uns spätere Generationen mit Recht den Vorwurf machen, daß wir das Erbe der Vergangenheit nicht zu nutzen verstanden, sondern verraten hätten. Darum sind wir nach meiner Überzeugung verpflichtet, das Werk der Reform fortzuführen.“1“ Die herrschenden Kreise in Westdeutschland, die die gleiche reaktionäre und antinationale Politik wie ehedem betreiben, sind nicht daran interessiert, ein den sozialen und nationalen Belangen des Volkes entsprechendes Strafrecht zu schaffen. Deshalb knüpfen sie direkt an die bisherigen imperialistischen Strafrechts-Reformversuche an. Gerade am Beispiel der „Umwandlung“ der Polizeiaufsicht wird deutlich, daß die Bonner Machthaber unmittelbar auf die reaktionärsten Ergebnisse aller bisherigen Reformversuche zurückgreifen. Die in den §§ 91 ff. des Bonner Entwurfs vorgesehene „Sicherungsaufsicht“, die in den anfänglichen Beratungen noch schamhaft „behördliche Überwachung genannt werden soll, schon um ihr den Makel dieser 12 Jahre (!) zu nehmen“14 *, stützt sich direkt auf das faschistische Vorbild und ist de facto nichts anderes als eine Ausweitung und Verschärfung der bisherigen Polizeiaufsicht: „In der gegenwärtigen Gestalt verdient die Polizeiaufsicht deshalb nicht, beibehalten zu werden. Daß aber eine polizeiliche Überwachung der gefährlichen Kriminellen sehr wirksam sein kann, hat sich gezeigt, als ihre planmäßige Durchführung durch einen Runderlaß von 1937 angeordnet wurde. Dieser Erlaß, dem allerdings eine gesetzliche Grundlage fehlte (die man ihm jetzt zu geben gedenkt M. L.), wird seit Kriegsende selbstverständlich nicht mehr angewandt. Die angeordnete planmäßige Überwachung, die vorgesehen war, hat sich aber, wie mir von kompetenter (!) Seite der Polizei aus versichert worden ist, als ein äußerst wirksames Mittel zur Bekämpfung des Verbrechertums erwiesen. Der Runderlaß habe zu einer schlagartigen wesentlichen Verminderung der Kriminalität geführt.“ Deshalb müsse „angestrebt werden, die zutreffenden Grundgedanken dieses Erlasses zu übernehmen und ihnen hier in unserem Strafrecht eine sichere rechtliche Grundlage zu verschaffen.“16 Diese Worte wurden nicht etwa von irgendeinem unverbesserlichen Faschisten ausgesprochen, sondern vom Ministerialdirigenten Dr. Krille vom Bundesjustizministerium in einem Grundsatzreferat vor der „Großen Strafrechtskommission“. Damit ist eindeutig bewiesen, daß die faschistischen Terrormethoden zur Richtschnur der Strafgesetzgebung gemacht werden sollen. Sicherungsaufsicht als „ambulante Verwahrung“ Eine Neuauflage hat der faschistische Runderlaß nunmehr im Institut der Sicherungsaufsicht erfahren. Nach der offiziellen Begründung des Regierungsentwurfs soll sie ihrem Wesen nach eine „ambulante Verwahrung“ 13 Niederschriften über die Sitzungen der „Großen Strafrechtskommission“, Bd. 1, S. 24. 14 a. a. O., S. 283. 15 a. a. O., S. 283/84 (Hervorhebungen vom Verfasser). 18 Entwurf eines Strafgesetzbuches ., a. a. O., S. 220. Noch deutlicher wurde die BundesriChterin Koffka: „Meines Erachtens 1st die SicherungsaufsiCht nichts anderes als eine ambulante Sicherungsverwahrung“ (Niederschriften ., Bd. 3, S. 242). Der Bonner Strafrechtler JesCheCk präzisierte ebenfalls: „Der Mann, der sich in der SicäierungsaufsiCht nicht bewährt, muß j - is ’ ' sein16. Genau wie bei den faschistischen Uherwachungs-methoden soll das Wesensmerkmal .dieser Bestimmung in der Beweglichkeit ihrer Praktizierung bestehen. Wird danach in einem Urteil auf Unterbringung in einem Arbeitshaus, auf Sicherungsverwahrung oder auf die für junge Täter geschaffene vorbeugende Verwahrung erkannt, so können diese Maßregeln ausgesetzt werden, „wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann“ (§ 105 des Entwurfs). Zugleich muß nach § 107 Abs. 3 des Entwurfs Sicherungsaufsicht angeordnet werden, die für die Zeit von 2 bis 5 Jahren mit der Unterstellung unter eine Überwachungsbehörde und der Erteilung von Weisungen verbunden ist, die tief in die Freiheit der Lebensführung eingreifen. In dieser Zeit kann die Aussetzung jederzeit widerrufen werden, „wenn das Verhalten des Verurteilten während der Sicherungsäufsicht oder Umstände, die nachträglich bekannt werden, zeigen, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert“ (§ 108 Abs. 1 des Entwurfs). Schon die Übertretung einer einzigen der zahlreichen möglichen Auflagen soll also dazu benutzt werden können, z. B. die Sicherungsverwahrung, evtl, unbefristet17, eintreten zu lassen. Vor dem bereits Entlassenen steht also stets die Drohung erneuten Freiheitsentzuges. Weiterhin soll der Anwendungsbereich der künftigen Sicherungsaufsicht gegenüber der jetzigen Polizeiaufsicht durch die Anwendung auf bestimmte „Tätertypen“ weiter ausgedehnt und subjektiviert werden. Nach § 91 Abs. 1 des Entwurfs kann sie zunächst gegen den Rückfalltäter verhängt werden, wenn zeitige Zuchthausoder Gefängnisstrafen verwirkt sind; weiterhin gegen solche Täter, deren Handlungen „aus Arbeitsscheu oder aus Hang zu einem unsteten oder ungeordneten Leben“ begangen wurden, wenn wegen der Tat auf zeitige Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen erkannt wird. Schließlich soll auf Sicherungsaufsicht sogar bei der Verurteilung zu Haftstrafen gegen „gemeinlästige Täter“ erkannt werden können, die wegen solcher, für den Verfall der untergehenden Ausbeuterordnung typischen Handlungen wie gewerbsmäßige Unzucht, Anlocken zur Unzucht, Bettelei oder Landstreicherei bestraft werden. Die Anwendung der Sicherungsaufsicht auf bestimmte „Tätertypen“ gehört ebenfalls zu den Grundsätzen des faschistischen Runderlasses von 1937, der die planmäßige polizeiliche. Überwachung in „Auswertung der bisherigen Erfahrungen und der durch die kriminalbiologischen Forschungen gewonnenen Erkenntnisse“18 bei den sog. Berufs- und Gewohnheitsverbrechern vorsah. Darüber hinaus kann auf Sicherungsaufsicht in allen den Fällen erkannt werden, in denen sie das Gesetz besonders vorsieht und das Gericht eine Zuchthausstrafe oder eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt. Als eine allgemeine Voraussetzung für die Verhängung der Sicherungsaufsicht in allen hier aufgezählten Fällen wird die „Gefahr“ genannt, daß der Verurteilte weiterhin ein' „gesetzwidriges Leben“ führen wird (§ 91 Abs. 1 des Entwurfs). Das Urteil des bourgeoisen Klassenrichters hierüber wird jedoch von keinem einzi- dann eben beim nächsten Mal in die Sicherungsverwahrung genommen werden . Im übrigen wird hinter der Sicherungs- aufsicht in vielen Fällen ja noch eine bedingt ausgesetzte Sicherungsverwahrung stehen.“ (Niederschriften ., Bd. 3, S. 237/38). 17 Eine solche Möglichkeit ist nach § 89 Abs. 3 des Entwurfs ausdrücklich vorgesehen 18 Runderlaß von 1937, Vorbemerkung. 673;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 673 (NJ DDR 1962, S. 673) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 673 (NJ DDR 1962, S. 673)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die staatliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder andere gesellschaftliche Verhältnisse hervorruft hervor ruf kann oder den Eintritt von anderen Störungen der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit ungesetzlichen Bestrebungen zum Verlassen der Potsdam, Ouristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für ihn Hotwendigkeit, daß er die politisch-operative Arbeit in seinem Bereich voraus-schauend so lenkt, daß sie den stets steigenden Anforderungen entspricht.

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