Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 672

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 672 (NJ DDR 1962, S. 672); heißt es, daß „sie (die Polizeiaufsicht M. L.) sich : auf wenige Maßnahmen repressiven Charakters beschränkt, die für sich allein keine Gewähr für eine wirkliche Sicherung der Allgemeinheit bieten“6. Es geht den Bonner Machthabern also darum, ihre eigenen, hier mit „Sicherung der Allgemeinheit“ umschriebenen volksfeindlichen Interessen noch wirkungsvoller gegen den anwachsenden Widerstand der westdeutschen Arbeiterklasse und aller anderen friedliebenden Kräfte absichern zu können. Imperialistische Reformbestrebungen und faschistische Praktiken Der Plan einer Abänderung der §§ 38, 39 StGB ist allerdings keineswegs neu. Alle bisherigen imperialistischen Reformversuche des deutschen Strafrechts beschäftigten sich mit dieser Frage. Für alle diese Vorhaben war charakteristisch, daß die Bestimmungen über die Polizeiaufsicht unter der Firmierung ihrer Beseitigung in Wahrheit noch weiter gefaßt und in ihren Anwendungsmöglichkeiten ausgedehnt wurden. Reale Möglichkeiten für die Verwirklichung der reaktionären Reformbestrebungen ergaben sich aber erst, als die deutsche Monopolbourgeoisie zur Liquidierung der durch die Verschärfung der inneren Widersprüche hervorgerufenen revolutionären Situation den Hitlerfaschisten 1933 die Macht in die Hände spielte. Auf dem Wege der Novellengesetzgebung wurde jetzt u. a. die Strafverschärfung für „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ (§ 20a StGB) und neben anderen Sicherungsmaßregeln auch die Sicherungsverwahrung (als § 42e) in das Strafrecht des faschistischen Staates eingeführt7. In der noch 1933 begonnenen faschistischen Strafrechtsreform wurde versucht, die Polizeiaufsicht gänzlich aus dem Strafrecht zu eliminieren und in ein sog. Polizeigesetz zu verweisen. „Entbehrlich ist endlich auch die Polizeiaufsicht des geltenden Rechts“, behauptete Nazi-Justizminister Gürtner, fuhr aber gleich darauf fort: „Anzuerkennen ist allerdings ein Bedürfnis für polizeiliche Maßnahmen gegen Personen, die zwar noch keine Gewohnheitsverbrecher, aber auf eine schiefe Bahn geraten sind, auf der sie Gefahr laufen, Gewohnheitsverbrecher zu werden. Hier muß der Polizei die Möglichkeit gegeben werden, Beschränkungen des Aufenthalts, Auflagen, zu gewissen Zeiten in der Wohnung zu bleiben, sich polizeilich zu melden, gewisse Orte oder Straßen zu meiden usw., anzuordnen“.8 Offen wurde ausgesprochen, daß die Nazis in der Praxis solche Methoden bereits anwandten: „Schon jetzt bedient sich die Kriminalpolizei solcher Auflagen im Rahmen der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933.“9 Im Jahre 1936, als der faschistische Strafgesetzentwurf fertiggestellt war, der ebenfalls die Polizeiaufsicht in ein Polizeigesetz verwies, konstituierte sich aus den exponiertesten Vertretern der faschistischen Exekutive ein Ausschuß für Polizeirecht, der diese Bestimmungen fixieren sollte. Aus den offiziellen Berichten über die 6 Entwurf eines Strafgesetzbuches , a. a. O., S. 208. 1 Im Gegensatz zur DDR ist diese Bestimmung in Westdeutschland heute noch geltendes Recht. Vgl. dazu auch Renneberg, „Die kriminalsoziologischen und kriminalbiologischen Lehren und Strafrechtsreformvorschläge Liszts und die Zerstörung der Gesetzlichkeit im bürgerlichen Strafrecht", Berlin 1956, S. 103 fl 8 Gürtner, Das kommende deutsche Strafrecht, Allgem. Teil, Berlin 1934, S. 105. 9 Gemeint ist die berüchtigte „VO des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933. Danach konnten auf Grund des Artikels 48 „zur Abwehr kom- munistischer staatsgefährdender Gewaltakte“ die formell garantierten Grundrechte der Reichsverfassung außer Kraft gesetzt werden. Beratungen dieses Ausschusses läßt sich die Zielrichtung des geplanten faschistischen Polizeigesetzes unschwer erkennen. Der SS-Obergruppenführer Höhn führte dort aus: „Noch war eine planmäßige Überwachung der auf freiem Fuß befindlichen Verbrecher , auch wenn es noch nicht zur Planung im Einzelfall gekommen war, nicht möglich. Noch konnte die Polizei zum Zwecke einer vollendet wirksamen Überwachung dem Verbrecher gewisse Verbote und Verpflichtungen nicht auferlegen, etwa seinen Wohnort ohne polizeiliche Genehmigung nicht zu verlassen Gemäß Erlaß vom 10. Februar 1934 (von Göring M. L.) können derartige Verbote und Verpflichtungen jetzt unter Androhung der Vorbeugungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung auferlegt werden.“10 Wenn auch dieses faschistische Polizeigesetz ebenso wie das geplante faschistische Strafgesetzbuch nicht Wirklichkeit wurde, so erging doch auf der Grundlage der vorherigen Beratungen und in Auswertung der faschistischen Terrorpraktiken am 14. Dezember 1937 an alle Regierungspräsidenten ein geheimer Runderlaß, der die einheitliche planmäßige polizeiliche Überwachung und die Vorbeugungshaft „nach nationalsozialistischer Auffassung“ neu regelte11 * 12. Dieser Runderlaß und die zu seiner Durchführung erlassene Richtlinie des Reichs-kriminalpolizeiamtes vom 4. April 1938t2 gaben der faschistischen Exekutive die Handhabe zur Terrorisierung der Bevölkerung unter dem Deckmantel der „vorbeugenden Verbrechensbekämpfung“. Eine der vielen Terrormethoden nach dem faschistischen Runderlaß bestand darin, die Übertretung einer der umfangreichen Auflagen während der polizeilichen Überwachung mit dem Vollzug einer bedingt ausgesetzten Sicherungsverwahrung zu ahnden. In der Richtlinie war festgelegt: „Ist ein aus der Sicherungsverwahrung gemäß § 42 h RStGB bedingt Entlassener unter polizeiliche planmäßige Überwachung gestellt, so ist die Übertretung der .polizeilichen und gegebenenfalls gerichtlichen Auflagen stets der zuständigen Justizbehörde mitzuteilen, damit diese die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung erforderlichenfalls widerrufen kann.“ Darüber hinaus sollte die bedingte Entlassung auch dann widerrufen werden können, wenn dies „aus sonstigen Gründen“ geboten erschien. Mit diesen und anderen Möglichkeiten der Verflechtung von polizeilicher Überwachung und Freiheitsentzug sollte eine weitgehende Beweglichkeit bei der sog. polizeilichen planmäßigen Überwachung, d. h. der Terrorisierung aller Gegner des Hitlerregimes, erreicht werden. Nicht zufällig erging der Runderlaß vom 14. Dezember 1937 unmittelbar vor der Verwirklichung der faschistischen Annexionsbestrebungen. Der Polizei sollte freie Hand zur Unterdrückung auch der leisesten Opposition im Innern gegeben werden, damit die unmittelbaren Kriegsvorbereitungen ungestört durchgeführt werden konnten. Bonn führt das reaktionäre Erbe fort! Es ist bezeichnend, daß die Bonner Regierung jetzt die imperialistische Strafrechtsreform zu Ende führen will. Bereits auf der ersten Sitzung der „Großen Strafrechtskommission“ am 6. April 1954 wurde von dem damali- 1° Krank Himmler 'Eiest Huhn, Grundfragen der deutschen Polizei, Bericht über die konstituierende Sitzung des Ausschusses für Polizeirecht an der Akademie für deutsches Recht vom 11. Oktober 1936, Hamburg 1936, S. 30 ff. tl Unveröffentlichter Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 14. Dezember 1937 Pol.Sv-Kr. 3 Nr. 1682'37 2098. Betr.: Vorbeugende Verbrechensbekämpfung durch die Polizei. 12 Richtlinien des Reichskriminalpolizeiamtes vom 4. April 1938 zum Erlaß des RuPrMdl vom 14. Dezember 1937 (RKPA. 60 01 250/38). 672;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 672 (NJ DDR 1962, S. 672) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 672 (NJ DDR 1962, S. 672)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben oder Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten des HfS Nach harten und komplizierten Verhandlungen fand das Folgetreffen in Wien seinen Abschluß mit der Unterzeichnung des Abschließenden Dokuments.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X