Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 670

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 670 (NJ DDR 1962, S. 670); recht und dem Zivilrecht bestünden, die Besonderheiten nicht verkennen. Prof. Dr. Gerhard P f 1 i c k e (Hochschule für Ökonomie Berlin) erkannte zwar an, daß die Ware-Geld-Beziehungen zivilrechtlicher Natur sind. Seiner Meinung nach besteht aber bei aller Einheitlichkeit der ökonomischen und gesellschaftlichen Grundlagen die Gefahr, daß die staatliche Leitung der Betriebe unterschätzt werde. Er setzte sich dafür ein, die Grundfragen im ZGB zu regeln, nicht aber die Folgegesetzgebung (Kooperationsordnung u. ä.). Um zu bestmöglichen Ergebnissen eines einheitlichen Zivilrechts zu kommen, müsse auch geprüft werden, welche Erfahrungen des Wirtschaftsrechts die gesellschaftliche Entwicklung unterstützt hätten. Pflicke wandte sich dagegen, den Mechanismus der Wirtschaftsbeziehungen durch Zäune zu trennen. In diesem Zusammenhang stellte er die Frage, was aus den Ergebnissen der staatlichen Leitung bei der Organisierung der Kooperationsbeziehungen werde, wenn Dornberger fordert, die zivilrechtlichen Formen der Austauschbeziehungen stärker herauszuarbeiten. Nach seiner Auffassung könne sich die Wissenschaft nicht davon freisprechen, in einer Zeit, in der die Profilierung der Betriebe immer mehr an Bedeutung gewinne, die Ergebnisse der staatlichen Leitung nicht richtig genutzt zu haben. Dr. Uwe-Jens Heuer (Universität Berlin) wies darauf hin, daß die Rolle der materiellen Interessiertheit von den Wirtschaftsrechtlern bisher unterschätzt wurde. Der XXII. Parteitag der KPdSU habe gezeigt, daß dieses Prinzip zumindest bis 1980 seine Daseinsberechtigung hat. Diese Erkenntnis müsse auch für unsere Gesetzgebung nutzbar gemacht werden. Im übrigen bezog sich Heuer auf die Ausführungen, die- er gemeinsam mit Lengwinat in der Beilage zur „Sozialistischen Demokratie“ Nr. 36/62 gemacht hatte und deren Richtigkeit er nach wie vor betonte. Prof. Dr. Heinz Such (Universität Leipzig) führte aus, ein erneutes Durchdenken der Problematik habe ihn zu der Auffassung geführt, daß es von Anfang an falsch gewesen sei, ein vom Zivilrecht losgelöstes Wirtschaftsrecht zu schaffen. Sodann wandte er sich gegen die These Dornbergers von der Einheit des Bürgers als Produzent und Konsument. Seiner Auffassung nach führt diese Vereinfachung dazu, die Beziehungen, die dem Arbeitsrecht oder dem LPG-Recht zugeordnet sind, einfach zu übersehen. Nach Suchs Ansicht lag neben der Trennung des Wirtschaftsrechts vom Zivil-recht noch eine Abtrennung des Internationalen Wirtschaftsrechts vor. Er forderte, diese Dreiteilung zu überwinden. Prof. Dr. Osmar S p i t z n e r (Zentrales Staatliches Vertragsgericht) bekannte sich zur Einheitlichkeit des Zivilrechts. Er kritisierte, daß kein Wissenschaftler für die Spruchpraxis bei der Ausarbeitung der Vertragsarten und -typen Hilfe gegeben habe. Vom Zentralen Staatlichen Vertragsgericht seien allein 200 Vertragsarten festgestellt worden. Er hält es deshalb für erforderlich, auf diesem Gebiet eine gründliche Vertragstypenforschung vorzunehmen. Dr. Gerhard G ö r n e r (Universität Leipzig) analysierte die Ursachen für den falschen Weg im Wirtschaftsrecht. Mit Recht hob er hervor, daß sich die Wirtschaftsrechtler, insbesondere auch Such, von der Praxis entfernt gehabt hätten und deshalb auch nicht in der Lage gewesen seien, ihre eigene Theorie zu meistern. Prof. Dr. Hans Nathan (Universität Berlin) schloß sich ebenfalls dem Gedanken der Einheit des sozialistischen Zivilrechts an und nahm dabei auf Bedenken Bezug, die er bereits vor Jahren gegen die Spaltung des Zivilrechts erhoben hatte. Er führte aus, daß die Zivilrechtswissenschaft positiv zu bewertende Ergebnisse erzielt habe. So habe sie z. B. auf die Frage des Zivilrechtsverhältnisses sowie auf die Bedeutung und Rolle des Vertrages hingewiesen und die Funktion der gesellschaftlichen Kollektive näher untersucht. Er kritisierte, daß bei der Überführung des Wirtschaftsrechts zum einheitlichen Zivilrecht bisher nicht genügend versucht worden sei, das Positive des bisherigen Wirtschaftsrechts in das einheitliche Zivilrecht hinüberzunehmen. Dr. Werner Drews (Deutsche Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft. „Walter Ulbricht“) kritisierte, daß die Bedeutung der Vermögensverhältnisse und ihr sozialistischer Charakter bereits seit Jahren negiert wurden. Das Vorhaben, die staatliche Leitung zu stärken, habe, weil es einherging mit der Unterschätzung der Vermögensverhältnisse und der Schwächung des Zivilrechts, eine Schwächung der staatlichen Leitung zur Folge gehabt. Auch er habe7 zeitweilig die Bedeutung der Vermögensbeziehungen unterschätzt. Dann setzte sich Drews mit Posch auseinander, der den Vertrag negiert und damit die Gesetzgebungsarbeit zeitweilig desorganisiert hatte. Der Stellvertreter des Ministers der Justiz Rolf Kaulfersch appellierte an alle Wissenschaftler, sich ihrer Verantwortung bewußt zu sein und ihre Forschungsergebnisse schnell der Gesetzgebung für die Schaffung eines neuen ZGB zur Verfügung zu stellen. Es sei jetzt erforderlich, für die endgültige Regelung im Gesetz die richtigen Relationen zu finden. IV Zusammenfassend kann gesagt werden: 1. Die Tagung hat den Nachweis erbracht, daß es zu jeder Zeit fehlerhaft war, das einheitliche Zivilrecht in ein Zivilrecht der Bürger und ein Recht der sozialistischen Wirtschaft aufzuspalten. Das Wirtschaftsrecht besaß keine theoretische Grundposition; es war nicht gelungen, den Gegenstand dieses Rechtszweiges exakt zu bestimmen. Es gibt keine ernsthaften wissenschaftlichen Argumente für die künstliche Trennung. 2. Die Zerreißung des einheitlichen Zivilrechts hat zu einer Vernachlässigung der Aufgaben bei der Durchsetzung der ökonomischen Gesetzmäßigkeiten im Bereich der Kooperationsbeziehungen der sozialistischen Wirtschaft geführt. Es kommt jetzt darauf an, daß alle Rechtswissenschaftler die einheitliche Zivilrechtswissenschaft unterstützen und insbesondere die von Dornberger genannten Probleme gründlich erforschen. 3. Im ZGB muß das gesamte einheitliche Zivilrecht gestaltet werden. Alle Zivilrechtswissenschaftler sind aufgerufen, dazu beizutragen. Die Hallenser Tagung hat die Zivilrechtswissenschaft der DDR einen wesentlichen Schritt in der Klärung grundsätzlicher Fragen vorangebracht. Es war nicht möglich, in diesem Bericht die ganze Fülle der Probleme und Gedanken wiederzugeben, die in den sorgfältig vorbereiteten Referaten und in den fruchtbaren Diskussionsbeiträgen geäußert wurden. Es kam uns darauf an, vor allem das zu berichten, was sich schließlich als einheitliche Auffassung durchgesetzt hat. Dem Rat der Juristischen Fakultät der Universität Halle gebührt Dank dafür, daß er die Initiative zu dieser notwendigen Tagung ergriffen hat. dt/Ko 7 Bley/Drews/Jansen, „Gedanken zum Gegenstand des sozialistischen Zivilrechts“, Staat und Recht 1960, Heft 2, S. 305. 670;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 670 (NJ DDR 1962, S. 670) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 670 (NJ DDR 1962, S. 670)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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