Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 669

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 669 (NJ DDR 1962, S. 669); gar nicht, behandelt wurden, umgehend in Angriff zu nehmen. Dazu gehören z. B. das sozialistische Eigentumsrecht, die zivilrechtliche Stellung der Bürger und der juristischen Personen, die Lehre vom Vertrag und von den Vertragstypen sowie die Rechtsformen der Verwirklichung des Zivilrechts. Notwendig sei auch die Auseinandersetzung mit der reaktionären westdeutschen Zivilrechtsdogmatik und -praxis. Dornberger appellierte an die Wissenschaftler anderer Rechtszweige, die Zivilrechtswissenschaft bei der Ausarbeitung ihrer theoretischen Grundlage zu unterstützen, forderte alle Wissenschaftler auf, die Sowjetwissenschaft auszuwerten und eigene Arbeitsergebmsse auf ihren praktischen Nutzen zu überprüfen. II Aus der Darlegung der' einheitlichen Grundlagen des Zivilrechts ergeben sich sowohl für die Lehrtätigkeit auf dem Gebiet des Zivilrechts6 als auch für die Zivilgesetzgebung eine Reihe neuer Schlußfolgerungen, über die Püschel referierte. Er stimmte den theoretischen Thesen Dornbergers zu und legte dar, daß die bisherige Konzeption des ZGB, wonach dieses außer den Vermögensbeziehungen der Bürger untereinander nur noch die Beziehungen zwischen sozialistischen und anderen Versorgungsorganen einerseits und Bürgern andererseits umfassen sollte, während die Kooperationsbeziehungen der volkseigenen Wirtschaft einem Wirtschaftsgesetz Vorbehalten sein sollten, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die einseitige Aufnahme der Konsumtionsbeziehungen spiegele nicht die Abhängigkeit des Wohlstandes des einzelnen von seinem Anteil an der Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums wider. Außerdem würde damit das Prinzip der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an den Ergebnissen ihrer Arbeit nur ungenügend durchgesetzt. Die ZGB-Grundkommission habe aus diesen und anderen, in der bisherigen Kommissionsarbeit aufgetretenen. Gesichtspunkten am 6. Juli 1962 beschlossen, die Grundsätze der Kooperationsbeziehungen der sozialistischen Wirtschaft in das ZGB aufzunehmen. Püschel hielt zur Durchführung dieses Beschlusses folgende Maßnahmen für erforderlich: 1. Der Gegenstand des ZGB ist auf die Vermögensbeziehungen zwischen den sozialistischen Organisationen zu erweitern. Verhältnisse der staatlichen Leitung der Wirtschaft und der Kultur werden nicht Gegenstand der Regelung im ZGB sein. Die Forderung, das ZGB müsse komplexe Rechtsverhältnisse umfassen (z. B. im Kaufrecht auch die staatliche Leitung der Einzelhandelsorgane, im Wohnungsmietrecht auch die Grundsätze der staatlichen Wohnraumlenkung usw.), ist abzulehnen. Das schließt nicht aus, daß der unmittelbare Zusammenhang zwischen den Maßnahmen der staatlichen Leitungstätigkeit und der Begründung von Zivilrechtsverhältnissen im ZGB berücksichtigt werden muß (z. B. die Zuweisung des Wohnraums als Voraussetzung der Wirksamkeit eines Wohnungsmietvertrages). 2. Die Allgemeinen Bestimmungen des ZGB über Schuldverhältnisse müssen so weit ausgebaut werden, daß ihre uneingeschränkte Anwendung auf die Kooperationsbeziehungen der volkseigenen Wirtschaft gesichert ist. Diese Bestimmungen müssen auch Grund- 6 Kietz schlug in seinem Referat vor, die allgemeinen Grundlagen des Zivilrechts mit den allgemein zivilrechtlichen Kategorien bis zu den besonderen Vertragstypen für den Bereich der zwischenbetrieblichen Beziehungen und für den Bereich der Konsumtionsbeziehungen geschlossen darzulegen. Im Prinzip sollte die Vorlesung der Konzeption des künftigen ZGB folgen. Aus Raumgründen können Einzelheiten des Referats hier leider nicht aufgeführt werden. Sätze über das Verhältnis von Plan und Vertrag, über die Vertragsabschlußpflicht volkseigener Betriebe, über die Funktion der allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen und ihr Verhältnis zum ZGB und die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit für Vertragsverletzungen, die vom Verschuldensprinzip ausgehen muß, enthalten. Die Verjährungsbestimmungen müssen für die Kooperationsbeziehungen der volkseigenen Wirtschaft die besondere Einjahresfrist aufnehmen. Es muß geprüft werden, ob der für diese Frist geeignetste Beginn mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist generell für alle Verjährungsfristen festgelegt werden sollte. 3. In dem Abschnitt Schuldrecht (Besonderer Teil) gilt es, den Zusammenhang zwischen den Kooperationsbeziehungen der sozialistischen Wirtschaft und den Konsumtionsbeziehungen, an denen Bürger beteiligt sind, im Aufbau dieses Abschnitts in ähnlicher Weise zum Ausdruck zu bringen, wie dies in den Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken gelungen ist. Es sollte davon abgesehen werden, sog. Planschuldverhältnisse in einem geschlossenen Abschnitt den Konsumtionsbeziehungen der Bürger gegenüberzustellen. Unter den Gesichtspunkten der Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsverträge, der Veräußerungsverträge, der Leistungsverträge, der Transportverträge, der Verträge über Spar-, Kredit-und Verrechnungsbeziehungen und der Versicherungsverträge läßt sich bereits eine große Anzahl der zivil-rechtlichen Vertragsbeziehungen zusammenfassen, ohne damit die Besonderheiten der Kooperationsbeziehungen der sozialistischen Wirtschaft zu verwischen. Der Liefervertrag darf z. B. nicht als Unterform des Kaufvertrages, sondern muß als eigener Vertragstyp entwickelt werden-. Abschließend warf Püschel noch die Frage nach dem Verhältnis des ZGB zu Inhalt und Umfang einer Spezialgesetzgebung für die Kooperationsbeziehungen der sozialistischen Wirtschaft auf. Er wies darauf hin, daß hier noch weitere Untersuchungen erforderlich seien; die Lösung dieser Probleme sollte aber nur im Zuge der gemeinsamen Arbeit aller Zivilrechtswissenschaftler und -praktiker am ZGB erfolgen. III Die Diskussion beschränkte sich im wesentlichen auf den Gegenstand des Dornbergerschen Referats. Zusammenfassend ist festzustellen, daß ausnahmslos alle Diskussionsredner für ein einheitliches Zivilrecht eintraten. Aus der Fülle der Gedanken mögen hier nur einige wiedergegeben werden. Dr. Rolf Schüsseler (Universität Halle) betonte, daß die Ausarbeitung und die Diskussion zum Zivilgesetzbuch deutlich gemacht habe, daß ohne die Mitarbeit anderer Rechtsdisziplinen keine richtigen Ergebnisse erzielt werden könnten. Er forderte, in den einzelnen Rechtszweigen konkrete Untersuchungen vorzunehmen, z. B. über die Rolle der juristischen Personen. Dr. Willi Büchner-Uhder (Universität Halle) sagte von seiten der Staatsrechtler diese Unterstützung zu. Zugleich lenkte er die Aufmerksamkeit auf die Auswertung der Erfahrungen der sowjetischen Staatsund Verwaltungsrechtswissenschaft, insbesondere auf die in der UdSSR durchgeführten wissenschaftlichen Tagungen zu den Problemen des Verwaltungsrechts. Dr. Helmut Oberländer (Universität Jena) warnte davor, mit der Abschaffung des Rechtszweiges „Wirtschaftsrecht“ auch die Arbeitsergebnisse dieses Zweiges zu vergessen. Außerdem dürfe man bei allen Gemeinsamkeiten, die zwischen dem ehemaligen Wirtschafts-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird.

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