Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 664

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 664 (NJ DDR 1962, S. 664); liehen, egoistischen Interessen nachzugehen (längere Pause zu haben, hohe Normerfüllung auf Kosten der Sicherheit bzw. der Maschinenpflege zu erreichen, oder um mit den Kollegen keinen Ärger zu haben)**. Dabei macht er sich oft keine Gedanken über mögliche Folgen und Auswirkungen, zumindest aber nimmt er an, daß es auf Grund seiner Erfahrungen oder, weil es ja sonst auch immer gut gegangen ist, zu, keinen schädlichen Auswirkungen kommen wird. Typisch ist also folgende Struktur der Schuld: Vorsatz9 10 bezüglich der Pflichtverletzung (die für sich noch nicht strafbar ist) und Fahrlässigkeit hinsichtlich der schädlichen ökonomischen Auswirkungen!1. Diese Struktur der Schuld spiegelt die in sich widersprüchliche Haltung vieler Werktätigen wider, die auf der einen Seite zwar ehrlich und fleißig um hohe Arbeitsergebnisse ringen wobei sie zu Recht12 mit einer entsprechenden materiellen Anerkennung bzw. Entlohnung rechnen , auf der anderen Seite aber als Nachwirkung der anarchisch aufgebauten kapitalistischen Produktionsweise noch nicht in allen Punkten die gebotene bewußte sozialistische Arbeitsdisziplin zeigen. Dabei kommt es zu Disziplinverletzungen (Nichterfüllung bestimmter Pflichten) insbesondere dort, wo die überkommenen individualistischen persönlichen Neigungen und Interessen mit den objektiven gesellschaftlichen Erfordernissen kollidieren. Demzufolge treten derartige Pflichtverletzungen insbesondere auf hinsichtlich der Pflege und Wartung von Maschinen oder Waren, hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen, z. T. auch hinsichtlich der Qualität der Arbeit d. h. auf Gebieten, wo die Nichteinhaltung der Pflichten bzw. Vorschriften in der Regel (insbesondere bei dem Stand der Kontrollen und dem System der Entlohnung) keine unmittelbaren materiellen Konsequenzen für den Pflichtvergessenen nach sich zieht. Der Kampf gegen solche Pflichtverletzungen ist durch die tägliche Erziehungsarbeit im Produktionsprozeß, sowie soweit nötig mit disziplinarischen und ähnlichen Mitteln zu führen. Strafrechtliche Verantwortlichkeit kommt nur in Betracht, wenn es infolge dieser vorsätzlichen Pflichtverletzung zu einem nicht unerheblichen materiellen Schaden, zumindest zu einer ernsten Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftspläne, gekommen ist und diese ökonomischen Auswirkungen wenigstens von der fahrlässigen Schuld des Täters umfaßt waren. Demzufolge muß bei der Schuldprüfung also festgestellt werden: 1. ob der Täter die verletzten Pflichten (Vorschriften usw.) zur Tatzeit positiv gekannt hat, ob sie ihm bewußt und geläufig waren13. Ist das nicht der Fall, muß sehr sorgfältig geprüft werden, warum der Täter die Pflichten nicht kannte (z. B. mangelnde Erfahrungen, fehlende Einweisung und Belehrung, ungenügende Qualifikation und dgl.) und ob ihm die Nichtkenntnis zur Last zu legen ist. Auch das hängt von den individuellen Voraussetzungen und Vorkenntnissen ab. 2. ob der Täter sich vorsätzlich über diese Pflichten hinweggesetzt, sie bewußt nicht erfüllt hat. Dieser Nach- 9 Vgl. hierzu auch den Fall, den Schneider in NJ 1962 S. 411 schildert. 19 Meines Erachtens ist im Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine höhere Anforderung an die Pflichtverletzung zu stellen, also Vorsatz zu verlangen. 11 De lege ferenda ist diese Schuldstruktur als die primäre bei den betreffenden Wirtschaftsdelikten vorgeschlagen; vgl. NJ 1961 S. 535. 12 ich wende mich damit ausdrücklich gegen eine in manchen Entscheidungen anzutreffende sektiererische Abwertung der Tatsache, daß die Werktätigen für höhere Leistung auch einen höheren Lohn anstreben; das entspricht dem Verteilungsprinzip im Sozialismus. 13 Vgl. hierzu auch das Urteil des KrG Neustrelitz vom 20. Juli 1962 - S 85/61 NJ 1962 S. 133. weis ist meist unproblematisch. Es ist aber sehr wichtig, hier gründlich die Ursachen dafür aufzudecken: Handelte der Täter nur in diesem einen Fall pflichtvergessen und war er sonst stets pflichtbewußt; ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Vorschrift eine allgemeine Erscheinung; wurde sie von den leitenden Funktionären mehr oder weniger geduldet; war den Kollegen der Grund der betreffenden Vorschrift erklärt und waren ihnen die möglichen Folgen bei Nichteinhaltung erläutert worden; inwieweit wurde von den Wirtschaftsfunktionären und den gesellschaftlichen Organisationen für die strikte Einhaltung der betreffenden Bestimmungen gekämpft; inwieweit waren auch die sachlichen Voraussetzungen (Vorrichtungen, Räume usw.) geschaffen worden usw.? Diese knappe Aufzählung einiger möglicher Ursachen verdeutlicht, daß uns die bloße Feststellung: „Der Täter hat sich über die Pflichten bewußt hinweggesetzt“, nichts über den eigentlichen Inhalt und damit auch den Grad seiner Schuld sagt. Das können wir erst durch die Aufdeckung der Ursachen der Pflichtverletzung erfahren. Sie zeigt zugleich auch, was generell im Betrieb usw. verändert werden muß, um künftigen Verstößen und volkswirtschaftlichen Schädigungen vorzubeugen. 3. ob der Täter die schädlichen ökonomischen Auswirkungen verschuldet, in der Regel also fahrlässig herbeigeführt hat. Ist festgestellt, daß der Täter sein (pflichtwidriges) Verhalten extra so eingerichtet hat, um den ökonomischen Schaden hervorzurufen, dann wird die nähere Prüfung der Motive und der Zielsetzung ergeben, ob es sich um ein Staatsverbrechen auf wirtschaftlichem Gebiet (also Diversion oder Sabotage) handelt oder ob im Einzelfall persönliche Motive für das schwere Wirtschaftsverbrechen ursächlich waren. Vorsatz und Fahrlässigkeit und ihre Grenzen Vorsätzliche Wirtschaftsverbrechen sind aber auch dann gegeben, wenn der Täter den Schaden zwar nicht direkt beabsichtigt hat, ihn aber bei der Lage der Dinge und seinem pflichtwidrigen Verhalten für möglich gehalten und ihn auch in diesem Falle gewollt hat (bedingter Vorsatz). Das sind die Fälle, in denen der Individualismus oder Egoismus zu solcher Verantwortungslosigkeit und Gleichgültigkeit führt, daß der Täter seine Belange auch um den Preis eines von ihm als möglich erkannten ökonomischen Nachteils gegen die gesellschaftlichen Interessen durchsetzen will. Hier ist der Widerspruch zwischen Täter und Tat einerseits und der sozialistischen Gesellschaft andererseits so zugespitzt, daß die Anwendung einer Freiheitsstrafe geprüft werden muß, um den Täter künftig zur Respektierung der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und ihrer Gesetze zu bringen. Vielfach sind solche Handlungen besonders in den Fällen der Untreue mit einem erheblichen Bereicherungsstreben auf Kosten der Gesellschaft verbunden. Die überwiegende Mehrzahl der Wirtschaftsverbrechen wird jedoch heute von Werktätigen begangen, die durch ihre gesamte Arbeit mit dem sozialistischen Aufbau mehr oder weniger verwachsen sind und deshalb, selbst bei zeitweiliger Hervorkehrung persönlicher Interessen, auf keinen Fall unserer Wirtschaft einen Schaden zufügen wollen. Sobald dies auf Grund der ganzen Grundhaltung des Täters, seines bisherigen Verhaltens und der Tatmotive und Tatziele ermittelt ist, geht es um die Prüfung der Frage, ob der Täter für den von ihm herbeigeführten, wenn auch nicht gewollten ökonomischen Schaden wegen Fahrlässigkeit strafrechtlich verantwortlich ist oder ob mangels (strafrechtlicher) Schuld bzw. wegen geringer Schuld eine gerichtliche Bestrafung nicht in Betracht kommt.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 664 (NJ DDR 1962, S. 664) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 664 (NJ DDR 1962, S. 664)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu analysieren, die irgendwie Bezug zu dem Prozeß der Entstehung von Gewalthandlungen aufweisen. Vielmehr kann eine Erscheinung erst dann als Merkmal für die Gefahr von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - r; Die Aufgaben der Stellvertreter ergeben sich aus den Funktionen der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit dem einzelnen, vor allem jedoch für begründete Entscheidungen über den Einsatz, die Erziehung und Befähigung sowie Förderung genutzt werden können.

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