Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 661

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 661 (NJ DDR 1962, S. 661); Dr. ERICH BUCHHOLZ, beauftr. Dozent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Die individuelle Verantwortlichkeit bei Wirtschaftsverbrechen sorgfältig prüfen! Die Beschlüsse des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands haben sehr deutlich auf die ökonomische Stärkung der DDR als Voraussetzung für die Lösung der nationalen Frage in Deutschland orientiert. Mit allem Nachdruck fordert die Partei, Schluß zu machen mit Schlamperei und Vergeudung von Volkseigentum. Dem Strafrecht und der Tätigkeit der Straforgane kommen dabei große Bedeutung zu, um den ökonomischen Aufbau zu fördern und vor verbrecherischen Anschlägen zu schützen und zu sichern. Dabei darf man die Aufgaben des Strafrechts nicht losgelöst von der gesamten gesellschaftlichen Entwicklung, insbesondere nicht losgelöst von der gewachsenen Bewußtheit der Werktätigen und der zunehmenden moralischpolitischen Einheit unserer Gesellschaft stellen. Die Kraft und die Wirksamkeit unserer Gesellschaft erhöhen sich ständig. Das ökonomische und politisch-moralische Fundament unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates steht fest. Daher sind auch die Möglichkeiten, Bürger, die unsere Gesetze verletzen, zu erziehen, größer als früher1. Der wirksamste Schutz unseres Wirtschaftslebens wird durch das bewußte Handeln aller Mitglieder der sozialistischen Gesellschaft erreicht, dadurch, daß sie verantwortungsvoll, ehrlich und diszipliniert ihre Aufgaben, besonders in der Produktion, erfüllen und wachsam und unduldsam sind gegenüber feindlichen Umtrieben wie gegenüber jeglicher Unordnung und Schlamperei, gegenüber Fehlern und Mängeln. Diese Entwicklung des Bewußtseins, diese Entfaltung der gesellschaftlichen Kräfte muß auch das Strafrecht bewußt fördern. Dogmatische und liberalistische Auffassungen überwinden! Bei der Aufdeckung der Wirtschaftsverbrechen kommt es darauf an, exakter die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit festzustellen und damit exakter die individuelle Schuld nachzuweisen. Nur aus bestimmten äußeren Faktoren, und zwar a) aus dem entstandenen Schaden, b) aus der Tatsache, daß der Angeklagte als Bauleiter, Betriebsleiter, Meister oder dgl. also als Leiter des Arbeitsbereiches, in dem der Schaden entstand kraft seiner Stellung als Leiter dafür die (politisch-moralische und allgemein arbeitsmäßige) Verantwortung trägt, und c) aus der Tatsache, daß der Angeklagte in seiner beruflichen Tätigkeit bestimmte Pflichten (die ihm bekannt waren bzw. sein mußten) verletzt hat, .läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß der Angeklagte auch strafrechtlich verantwortlich ist. Eine solche Prüfungsmethodik birgt die Gefahr einer unbegründeten Bejahung der strafrechtlichen Schuld und damit der Bestrafung eines Unschuldigen in sich; sie steht im Widerspruch zu den Prinzipien der Programmatischen Erklärung des Staatsrates und zu den Rechtspflegebeschlüssen wie überhaupt zu den Grundsätzen sozialistischer Rechtspflege. l Vgl. „W. Ulbricht, antwortet auf dem Nationalkongreß auf Fragen der Gegenwart und Zukunft unseres Volkes“, ND (Ausg. B) vom 20. Juni 1962, S. 4. Bei der Lösung dieser Aufgabe müssen wir zwei Gefahren begegnen: einmal der einseitigen Überbewertung des durch die Straftat hervorgerufenen ökonomischen Schadens, zum andern einer liberalistischen Verniedlichung der persönlichen Verantwortung jedes einzelnen und einer Unterschätzung der Gefährlichkeit des imperialistischen Klassengegners. Gerade auf dem Gebiet der Wirtschaft spielt die erstgenannte Gefahr eine nicht unbedeutende Rolle. Das wird dadurch begünstigt, daß im Wirtschaftsleben einzelne, für sich allein nicht schwerwiegend erscheinende Fehler und Versäumnisse auf Grund der wechselseitigen Verflechtung der verschiedenen ökonomischen Bereiche einschließlich des Außenhandels sehr leicht erhebliche materielle Schäden oder eine ernste Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung nach sich ziehen können. Eine einseitige ökonomische Betrachtungsweise bedeutet eine Vernachlässigung der exakten Prüfung der Motive und Ursachen der Tat, der individuellen Schuld sowie der Persönlichkeit des Rechtsbrechers, was eng mit den dogmatischen Auffassungen vom Verbrechen als Ausdruck des Klassenkampfes und eines antagonistischen Widerspruchs zusammenhängt. Diese fehlerhaften Auffassungen haben sich auch in speziellen Arbeiten zu Fragen der sog. Wirtschaftsverbrechen widergespiegelt. So habe ich um die Unvereinbarkeit dieser Delikte mit der sozialistischen Entwicklung zu betonen die Eigentums- und Wirtschaftsverbrechen generell als „Verhaltensweisen kapitalistischer Prägung“, die „ihrer Tendenz nach auf Reproduktion der alten, kapitalistischen Produktionsbeziehungen gerichtet“ sind, bezeichnet2. Die einseitige ökonomische Überbewertung des materiellen Schadens birgt die Gefahr in sich, auf eine Position rein objektiver Verantwortlichkeit und Haftung abzugleiten, Rechtsverletzungen von Werktätigen zu Unrecht als Staats- oder Wirtschaftsverbrechen zu qualifizieren, den Strafzwang überzubetonen, insbesondere unbegründete Freiheitsstrafen auszusprechen bzw. geeignete Fälle nicht an die Konfliktkommissionen zu übergeben. Eine solche Strafpraxis würde da sie nicht zwischen den ehrlichen und gutwilligen Bürgern, die einmal einen Fehler gemacht haben, und den grundsätzlich negativen Elementen, insbesondere den Feinden des Volkes, unterschiede die Initiative der Werktätigen einschränken, die Beziehungen zwischen Staat und Bürger beeinträchtigen und die Entfaltung der moralisch-politischen Einheit hemmen. Genauso ernst ist die liberalistische Gefahr. Dabei geht es nicht nur um das Nichterkennen des Klassenfeindes, der dadurch ermuntert und dem gegenüber die Wachsamkeit eingeschläfert wird. Es geht auch und von der Zahl der Fälle her vor allem darum, mit dem liberalistischen und opportunistischen Hinnehmen und Dulden von Schlamperei und Unordnung, von Pflichtvergessenheit und Verantwortungslosigkeit, die bei einzelnen Werktätigen, aber auch bei manchen Wirt- 2 Buchholz, „Grundfragen der gesetzlichen Neuregelung der Bekämpfung der gegen das sozialistische Eigentum und die sozialistische Wirtschaft gerichteten Straftaten“, NJ 1960 S. 362; ebenso auch in dem Beitrag von Buchholz/Schwarz/Griebe, „Zur Neuregelung der Bekämpfung der Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Planwirtschaft“, NJ 1961 S. 480. V x 661;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 661 (NJ DDR 1962, S. 661) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 661 (NJ DDR 1962, S. 661)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland unterhalten, Verbrechen der allgemeinen Kriminalität begangen haben, politisch unzuverlässig, schwatzhaft und neugierig sind. Bei der Lösung solcher Verbindungen kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher aufzubereiten. Auf die Behandlung spezieller Probleme wie beispielsweise die Vernehmung jugendlicher Beschuldigter sowie die Erfordernisse der Leitungstätigkeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der mit den Sekretären der Kreisleitungen am Dietz Verlag, Berlin, Dienstanweisung über politisch-operative Aufgaben bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe auf die Gesellschaft oder Teile von ihr sowie die Beseitigung anderer, die gesellschaftliche Entwicklung beeinträchtigende Gefahren und Störungen.

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