Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 660

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 660 (NJ DDR 1962, S. 660); Häufigkeit derartiger Disziplinverletzungen im Betrieb) zu einer Beratung vor der Konfliktkommission geeignet sind. Richtig hat das der Staatsanwalt im Stadtbezirk Berlin-Lichtenberg bei Gesetzesverletzungen durch einen Oberbauleiter des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung praktiziert. Durch die Eingabe einer Hausgemeinschaftsleitung war bekannt geworden, daß der betreffende Oberbauleiter die gesetzlichen Rechte der Mietervertretung mißachtet und somit eine Reihe von Unzuträglichkeiten hervorgerufen hatte. Die-Nachprüfungen des Staatsanwaltes bestätigten diese Angaben. Daraufhin wurde dem Betriebsleiter des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung empfohlen, die Sache gemäß § 109 Abs. 3 GBA der Konfliktkommission zu übergeben. Die Beratung fand in Anwesenheit der Bauleiter und Verwalter des Betriebes statt. Sie war für alle Beteiligten erzieherisch wirksam. Im Ergebnis der Beratung wurde dem Oberbauleiter eine Mißbilligung ausgesprochen. Abschließend zu diesem Komplex bleibt zu klären, ob nicht dem Staatsanwalt ein selbständiges Antragsrecht bei der Konfliktkommission (§ 154 GBA) auch im Hinblick auf die Durchführung von Verfahren wegen Disziplinverletzungen zusteht. Wie den §§ 8, 109 ff. GBA zu entnehmen ist, sind in erster Linie die Leiter der Betriebe für die Erziehung der von ihnen geleiteten Kollektive verantwortlich. Es würde dieser eindeutigen gesetzlichen Festlegung zuwiderlaufen, wollte man unter Umgehung des Betriebsleiters dem Staatsanwalt das Recht zubilligen, jene Entscheidung zu treffen, die lediglich dem Betriebsleiter gern. § 109 Abs. 3 GBA zusteht9. Zur materiellen Verantwortlichkeit Ein bedeutendes Mittel bei der Erziehung der Werktätigen zu einer fehlerfreien Arbeitsweise ist die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit. Obwohl sich bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzbuches der Arbeit aus den seinerzeit geltenden Bestimmungen die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit für alle Werktätigen der DDR ergab, wurde sie nicht genügend durchgesetzt. Ihre Anwendung beschränkte sich überwiegend auf den gesellschaftlichen Einzelhandel. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzbuchs der Arbeit wurde dieser Zustand nicht schlagartig verändert, sondern es bedarf wie die tägliche Praxis zeigt gerade auch in diesem Punkt eines ständigen Bemühens, das Gesetzbuch der Arbeit in seinem ganzen Umfang dureh-zusetzen. Einen wesentlichen Beitrag dazu können die Staatsanwälte leisten, wenn sie in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere aber auf den Gebieten der Gesetzlichkeitsaufsicht im Zivil- und Arbeitsrecht und der Allgemeinen Aufsicht, untersuchen, ob die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit angewandt wird, wenn durch die Verletzung der Arbeitsdisziplin dem Betrieb ein Schaden zugefügt wurde. Die Allgemeine Aufsicht hat sich z. B. seit. Jahren mit dem Erfindungs- und Vorschlagswesen befaßt. Durch operative Gesetzlichkeitsüberprufungen und in deren Ergebnis durch allgemeine Auswertungen, Hinweise oder Einsprüche hat sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Arbeit auf diesem Gebiet geleistet. Wie ein unlängst bekannt gewordener Sachverhalt jedoch zeigt, kann auch hier die Anwendung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichheit bedeutsam werden: 9 Hiervon unberührt bleibt natürlich das Antragsrecht des Staatsanwalts gem. Abschn. II Ziff. 7 der Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen bezüglich der Moralverstöße im Sinne des § 144 Buchst a GBA. In einem Berliner Bauhof war im Zusammenhang mit einem Verbesserungsvorschlag fahrlässig eine unrichtige Berechnung des Jahresnutzens vorgenommen und dadurch ebenfalls fahrlässig eine überhöhte Prämiierung verursacht worden. Die Teilnahme an den Verhandlungen der Vertragsgerichte bietet vielfache Möglichkeiten der Auswertung hinsichtlich der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit. Hierbei ist davon auszugehen, daß die im Vertragsgesetz, der Vertragsgerichtsverordnung und den einzelnen Liefer- und Leistungsbedingungen enthaltenen Sanktionen (Vertragsstrafe, Schadensersatz, Zahlung eines Betrages an den Staatshaushalt gern. § 14 VGVO) zunächst nur aussagen, daß der Betrieb insgesamt fehlerhaft gearbeitet hat. Der Betrieb kann aber nur tätig werden durch die Handlungen der bei ihm beschäftigten Werktätigen. Die Einhaltung bzw. Verletzung ihrer Arbeitspflichten ist mitbestimmend dafür, ob der Betrieb insgesamt seine Verpflichtungen einhält oder verletzt. Deshalb können wirksame Veränderungen auch nur dann herbeigeführt werden, wenn die Sanktionen nicht nur den Betrieb insgesamt treffen10, sondern diese zum Anlaß genommen werden, um über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit auf den unmittelbar schuldhaft handelnden Werktätigen unabhängig von seiner betrieblichen Funktion einzuwirken. Auswertungen in dieser Richtung sind bisher von der Staatsanwaltschaft in Berlin in folgenden Fällen veranlaßt worden: bei Zahlungsverpflichtungen gern. § 14 VGVO (gröbliche oder wiederholte Verletzung der Vertragsdisziplin), wegen der Lieferung ohne Vertragsabschluß, bei Nichteinhaltung der Be- und Entladeverpflichtung gegenüber der Deutschen Reichsbahn, bei nicht ordnungsgemäßem Abbau von Überplanbeständen usw. Auch die aus der Mitwirkung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gewonnenen Erkenntnisse lassen sich entsprechend auswerten. Der Staatsanwalt im Stadtbezirk Prenzlauer Berg hat z. B. die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit gegenüber einer Kaderleiterin durchgesetzt, die dafür verantwortlich war, daß eine arbeitswillige Kollegin nicht eingesetzt wurde, so daß der Betrieb Lohn zahlen mußte, ohne daß eine Arbeitsleistung erfolgte11. Als methodisch richtig hat sich erwiesen, zur Klärung des Sachverhalts zunächst von dem betreffenden Leiter (gern. § 15 St AG) zu verlangen, eine Untersuchung durchzuführen und gegebenenfalls von sich aus einen entsprechenden Antrag an die Konfliktkommission zu stellen. Wird im Ergebnis der Untersuchungen festgestellt, daß bei dem Leiter die Tendenz besteht, den erforderlichen Konsequenzen auszuweichen, so kann dann vom Staatsanwalt selbst ein Antrag gemäß § 154 GBA gestellt werden. Der Antrag an die Konfliktkommission kann auch sofort vom Staatsanwalt ausgehen, und zwar in Fällen mit klarem Sachverhalt oder wenn dadurch eine größere erzieherische Wirkung zu erwarten ist. Wie die vorstehenden Ausführungen erkennen lassen,' bietet sich in allen Bereichen der staatsanwaltschaft-lichen Tätigkeit die Möglichkeit, die Konfliktkommissionen als Organe der gesellschaftlichen Erziehung wirksam werden zu lassen. Erforderlich ist es jedoch, daß der einzelne Sachverhalt wirklich nach allen Richtungen durchdacht wird, um ihn zum Ausgangspunkt zu nehmen, einen möglichst großen Kreis von Werktätigen erzieherisch zu beeinflussen. 10 Die mittelbaren Auswirkungen auf dem Wege über die Schmälerung der Zuführungen zum Prämien- und Kultur- und Sozialfonds sollen hier unberücksichtigt bleiben. 11 Über diesen Sachverhalt wurde in Arbeitsrecht 1962, S. 217, berichtet. 660;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 660 (NJ DDR 1962, S. 660) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 660 (NJ DDR 1962, S. 660)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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