Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 66 (NJ DDR 1962, S. 66); \ ;'.eilen können, auch wenn die Tatsache, daß die Menschenmenge ein Drängen verursachte, in der Einschätzung der gesamten Verhaltensweise der Angeklagten berücksichtigt werden muß. Der Staatsanwalt hat das Verhalten der Angeklagten u. a. als eine erhebliche Nachlässigkeit in der Erfüllung ihrer Pflichten charakterisiert und dieses auch als eine 'gewisse Rücksichtslosigkeit gegenüber den Fahrgästen angesehen. Er beantragte, die Angeklagte bedingt zu zehn Monaten Gefängnis zu verurteilen. Die Verteidigung hielt eine niedrigere bedingte Strafe für ausreichend, da eine Verkettung unglücklicher Umstände die Angeklagte habe schuldig werden lassen. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß die beantragte Strafe des Staatsanwalts als übersetzt angesehen werden muß. Zweifellos ist der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit bei Verkehrsdelikten erheblich, da stets die Möglichkeit großen Sach- und Personenschadens besteht. Auch im vorliegenden Fall ist schwerer Personenschaden eingetreten. Die Angeklagte sollte sich daher bewußt werden, daß sie als Angehörige des Fahr-personals öffentlicher Verkehrsmittel eine große Verantwortung für die Fahrgäste trägt. Dem Grundsatz, daß Sicherheit für alle ihre Handlungen oberstes Gebot sein muß, sind alle anderen Interessen, auch Betriebsinteressen, untergeordnet. Sie hat jegliche Umsicht bei der Sicherheit der Fahrgäste außer acht gelassen und sehr leichtfertig gehandelt. Nach Überzeugung der Strafkammer reicht eine bedingte Gefängnisstrafe von sechs Monaten aber aus, um die Angeklagte zu einem pflichtbewußteren Verhalten anzuhalten. (Mitgeteilt von Willi Graul, Direktor des KrG Leipzig-Stadtbezirk West) Anmerkung: Der Entscheidung ist insoweit uneingeschränkt zuzustimmen, als sie den Grundsatz ausspricht, eine Straße auf einem Betriebsgelände sei als öffentliche Straße i. S. des § 1 StVO anzusehen, wenn besondere Verkehrseinrichtungen auf die öffentliche Benutzung hinweisen. Sie stimmt darin mit § 3 der VO über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I S. 377) überein, in dessen Abs. 3 es heißt, daß die Öffentlichkeit der Straße durch die Rechte der Rechtsträger oder Eigentümer an dem Straßenland nicht berührt wird. Die Entscheidung ist insoweit von besonderer Bedeutung, als sie der in Erläuterungen zu § 1 StVO vertretenen falschen Auffassung (vgl. Schneider/Schubert/Witt, Straßenverkehrsordnung Erläuterte Ausgabe , 3. Aufl., Berlin 1961, S. 26) entgegentritt. Man kann dem Urteil aber nicht zustimmen, wenn es allein der Angeklagten als „Einweisender“ die volle Verantwortung für die Sicherheit der wartenden Fahrgäste überträgt. In § 8 der VO über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft) vom 3. Februar 1939 (RGBl. I S. 231) ist der Grundsatz festgelegt, daß der Fahrer bei der Führung und Bedienung des Fahrzeugs die allgemeinen Verkehrsvorschrif-ten zu beachten und diejenige besondere Sorgfalt aufzuwenden hat, die sich daraus ergibt, daß ihm beruflich andere Personen zur sicheren Beförderung anvertraut werden. Diese besondere Sorgfaltspflicht muß er auch gegenüber den an den Haltestellen wartenden Fahrgästen beachten. Im vorliegenden Fall hätte der Fahrer beachten müssen, daß die Fahrgäste sich dem Omnibus so weit genähert hatten, daß durch das Weiterfahren für sie Gefahr bestand. Für ihn war es deshalb geboten, das Fahrzeug vorerst anzuhalten, denn erfahrungsgemäß versuchen die Fahrgäste ein Fahrzeug schon dann zu besteigen, wenn das Verkehrsmittel sich an der Haltestelle befindet und nicht erst, wenn sie dazu aufgefordert wer- den. Durch die besonderen Umstände dieses Falles die Verkehrsstockung hatte eine übergewöhnliche Ansammlung von Fahrgästen verursacht, die sich undiszipliniert verhielten wäre der Fahrer des Omnibusses gem. § 1 StVO zur besonderen Vorsicht verpflichtet gewesen. Er hätte der Aufforderung der Angeklagten, weiterzufahren, erst folgen dürfen, nachdem er Maßnahmen zur Verhütung von Verkehrsunfällen getroffen und die Fahrgäste gewarnt hatte. Das Gericht hat es unterlassen, eine mögliche Schuld des Fahrers zu prüfen. Problematisch ist auch, ob die Angeklagte die Stellung einer Einweisenden gehabt hat. Das Kreisgericht Halle-Saalkreis hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1961 S 8/60 V (NJ 1961 S. 326) richtig ausgeführt, daß der Fahrer eines Fahrzeugs bei Beachtung der eigenen Sorgfaltspflichten darauf vertrauen kann, daß die Einweisung mit der notwendigen Sorgfalt geschieht. Wir haben bereits festgestellt, daß der Fahrer des Omnibusses die eigene Sorgfaltspflicht aber nicht genügend beachtet hat. Insbesondere hat er unberücksichtigt gelassen, daß die Angeklagte ihn nicht einweisen konnte, weil sie im toten Winkel zu den übrigen Verkehrsteilnehmern stand und deshalb dem Fahrer auch keine Weisungen geben konnte, auf die er sich hätte verlassen können. Das Einweisen erfolgt stets an unübersichtlichen Stellen und dort, wo für andere Verkehrsteilnehmer sonst eine Gefahr entstehen kann. Das Gesetz sieht es beispielsweise für die Ausfahrt aus Grundstücken, beim Rückwärtsfahren und beim Einbiegen auf Straßen mit einer Trennlinie, die überfahren werden muß, vor. In jedem dieser Fälle handelt es sich um eine komplizierte Situation, die eine große Aufmerksamkeit und im Regelfall die Absprache zwischen Eingewiesenem und Einweisendem erfordert. In derartigen Fällen kann die Verantwortung auf den Einweisenden verlagert werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um ein Einweisen. Die Angeklagie hatte den Fahrer lediglich aufgefordert, etwas weiter vorzufahren. Ob dafür eine Möglichkeit bestand, hätte er aus seiner eigenen Verantwortung heraus prüfen und im vorliegenden Fall vorerst verneinen müssen. Die Angeklagte hat durch ihr leichtfertiges Verhalten soweit es dem Sachverhalt zu entnehmen ist den Verkehrsunfall mit der fahrlässigen Körperverletzung zwar begünstigt und zu ihm Beihilfe geleistet. Die fahrlässige Beihilfe ist jedoch nicht strafbar. Wollte man jeden Hinweis an den Kraftfahrer als Einweisen ansehen, dann würde dem Verstoß gegen die verkehrsregelnden Bestimmungen Vorschub geleistet, weil der Kraftfahrer aus seiner eigenen Verantwortung für die Führung des Fahrzeugs befreit würde. Das steht aber dem Sinn der StVO entgegen und öffnet Quellen für Verkehrsunfälle, die durch das ordnungsgemäße Einweisen aber gerade vermieden werden sollen. Insoweit kann diese Entscheidung nicht befriedigen. Wolfgang Schmidt, Berlin Zivilrecht §§ 823 Abs. 1 und 2, 848 BGB. 1. Benutzt ein Betriebsleiter den ihm für Dienstfahrten zustehenden Kraftwagen für Theaterfahrten unter Mitnahme anderer Betriebsangehöriger ohne Genehmigung der Vorgesetzten Stellen, jedoch unter Bezahlung des Benzins, so begeht er zwar möglicherweise einen Disziplinarverstoß, aber keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 oder des § 848 BGB. Er haftet für Beschädigungen des Wagens, die durch einen Unfall auf solcher Fahrt entstehen, also nur, soweit er den Unfall verschuldet hat. 66;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 66 (NJ DDR 1962, S. 66) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 66 (NJ DDR 1962, S. 66)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit sehr viel abhängt. Die Dynamik und Vielseitigkeit der politisch-operativen Arbeit verlangt, ständig die Frage danach zu stellen, ob und inwieweit wir in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft der liegenden Bedingungen auch jene spezifischen sozialpsychologischen und psychologischen Faktoren und Wirkungszusammenhänge in der Persönlichkeit und in den zwischenmenschlichen Beziehungen von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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