Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 658

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 658 (NJ DDR 1962, S. 658); Abgabe an die Konfliktkommissionen vorzunehmen. Es handelt sich hier eben nicht um „geringfügige Verletzungen von strafrechtlichen Bestimmungen“ im Sinne des § 144 Buchst, e GBA. Folgerichtig wird auch in der Gemeinsamen Direktive unter Abschn. II Ziff. 2 Buchst, g davon gesprochen, daß in derartigen Fällen Hinweise an die betrieblichen Organe gegeben werden sollten, damit dort der Prozeß der gesellschaftlichen Erziehung weitergeführt werden kann. Es wird auf die Möglichkeit verwiesen, daß sich die Konfliktkommissionen gemäß § 144 Buchst, a GBA mit diesen Moralverstößen befassen3. Obwohl bereits kurz nach Annahme des Gesetzbuchs der Arbeit in dieser Zeitschrift Beiträge veröffentlicht wurden, die eine richtige Abgrenzung enthielten4, zeigt sich in jüngster Zeit, daß es doch immer wieder Unklarheiten gibt. Grevenrath schreibt: „Die Justiz- und Sicherheitsorgane müssen also solche Fälle an die Konfliktkommissionen übergeben, bei denen es sich um geringfügige Verletzungen der Strafgesetze sofern diese Sachen zur Beratung .vor der Konfliktkommission geeignet sind bzw. um schwerwiegende Verstöße gegen die Gebote der sozialistischen Moral, insbesondere der sozialistischen Arbeitsmoral, handelt. In den Übergabeverfügungen bzw. Übergabebeschlüssen muß deutlich zum Ausdruck gebracht werden, aus welchen Gründen der Konfliktkommission die Sache zur Beratung übergeben wird.“5 Diese Sätze berücksichtigen unzureichend die gesetzlichen Festlegungen und Möglichkeiten sowie die in der Gemeinsamen Direktive und der Richtlinie Nr. 13 gegebene Erläuterung. Sie sind daher auch geeignet, die Praxis zu desorientieren. Richtig ist allein der Ausgangspunkt: Auch im Falle der Einstellung nach § 8 StEG, d. h. beim Fehlen einer strafbaren Handlung, ist es möglich, die Sache an die Konfliktkommission heranzutragen. Dies kann jedoch nicht auf dem Wege der von Grevenrath angeführten Übergabeverfügungen und Ubergabebeschlüsse erfolgen und schon gar nicht durch alle „Justiz- und Sicherheitsorgane“. Es müssen vielmehr folgende Möglichkeiten unterschieden werden: a) Erachtet ein Untersuchungsorgan oder ein Gericht bei Einstellung eines Strafverfahrens nach § 8 StEG bzw. bei Absehen von einer Bestrafung nach § 9 StEG eine Beratung der Konfliktkommission für notwendig, so hat es nicht die Möglichkeit, sich in einer Ubergabeverfügung bzw. einem Beschluß unmittelbar an die Konfliktkommission zu wenden. Der richtige Weg ist, sich an die in der Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 26. Mai 1961 unter Abschn. II Ziff. 7 (GBl. II S. 203) angeführten Antragsberechtigten zu halten mit dem Vorschlag, ihrerseits einen Antrag bei der Konfliktkommission zu stellen. Aus dem Kreis der Antragsberechtigten werden Anregungen von seiten der Untersuchungsorgane oder der Gerichte zweckmäßigerweise an die AGL, BGL, den Betriebsleiter oder den Staatsanwalt herangetragen. Es ist jedoch zu beachten, daß bei Verstößen gegen die sozialistische Moral der Antrag erst gestellt werden soll, wenn erzieherische Aussprachen in der Gewerkschaftsgruppe erfolglos geblieben sind oder wenn wegen der besonderen Tragweite eine sofortige Beratung der Konfliktkommission erforderlich ist (vgl. 3 Auch die Richtlinie Nr. 13 fordert unter Abschn. II auf, hier die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit dem Täter und seinem Verhalten zu organisieren. So z. B. Beyer/Neumann, „Die Übergabe von Verfahren an die Konfliktkommission“, NJ 1961 S. 340, im Gegensatz zu M. Benjamin, „Die Rolle der Kontliktkommission bei der Bekämpfung geringfügiger Verletzungen der Strafgesetze“, NJ 1961 S. 336. 5 Grevenrath, „Die Kraft der sozialistischen Gesellschaft zur Bekämpfung der Kriminalität nutzen!“, NJ 1962 S, 369. Abschn. II Ziff. 8 der Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise). b) Hält im Gegensatz zu den unter a) behandelten Fällen der Staatsanwalt die Beratung einer Konfliktkommission wegen eines Moralverstoßes für geboten oder wird ihm eine begründete Anregung von nicht antragsberechtigten Organen übergeben, so hat er nach Abschn. II Ziff. 7 der Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise allerdings auch unter Beachtung der Bestimmung des Abschn. II Ziff. 8 das Recht, unmittelbar einen Antrag an die Konfliktkommissionen zu stellen. Wie bei allen Anträgen folgt hieraus für die Konfliktkommission die Verpflichtung, innerhalb der vorgesehenen Frist von grundsätzlich einer Woche die Beratung durchzuführen (Abschn. II Ziff 11 der Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise)6. Zur Erläuterung sei folgender Sachverhalt angeführt: In einem Konsum-Selbstbedienungskaufhaus entwendete ein Kunde einen Spielzeugsoldaten im Werte von 1,05 DM. Gegen den Täter wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Schlußbericht der Volkspolizei wird vorgeschlagen, von einer Abgabe an die Konfliktkommission abzusehen und ein Strafverfahren durchzuführen, da in der Vergangenheit auf den Beschuldigten bereits mehrmals erzieherisch eingewirkt worden sei, wenn auch in anderem Zusammenhang. Der Staatsanwalt folgte richtigerweise diesem Vorschlag nicht, sondern stellte unter Bezugnahme auf § 8 StEG das Verfahren ein. Weiter ist in der Angelegenheit nichts veranlaßt worden. Jene Umstände, die die Volkspolizei zu der falschen Schlußfolgerung bewogen hatten, auf Durchführung einer gerichtlichen Verhandlung zu bestehen, hätten den Staatsanwalt jedoch nach der Einstellung des Verfahrens veranlassen müssen, die Sache der Konfliktkommission zur Beratung zu übergeben. Noch deutlicher wird an einem anderen Vorgang, daß nicht alle Möglichkeiten genutzt werden, die Konfliktkommissionen als Organe der gesellschaftlichen Erziehung einzuschalten: Zwei Schwestern entwendeten bei der nächtlichen Heimkehr von einer Tanzveranstaltung eine gefüllte 20-Liter-Milchkanne. Sie verbrauchten davon fünf Liter. Auch hier wäre nach der Einstellung des Verfahrens nach § 8 StEG die Einflußnahme der Konfliktkommission erforderlich gewesen. Die disziplinarische und materielle Verantwortlichkeit durchsetzen! Es steht außer Zweifel, daß der Rechtspflegebeschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 auch für die staats-anwaltschaftliche Allgemeine Aufsicht Geltung hat. Im Staatsratsbeschluß vom 24. Mai 1962 wird ausdrücklich gefordert, daß die Staatsanwaltschaft die ihr übertragenen Aufgaben zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit voll wahrzunehmen hat. Die Mittel der Gesetzlichkeitsaufsicht ermöglichen dem Staatsanwalt, Verstöße gegen das sozialistische Arbeitsrecht und andere gesetzliche Bestimmungen im Zusammenwirken mit den staatlichen Leitern sowie mit den Konfliktkommissionen wirksam zu bekämpfen und so auf die Durchsetzung der ökonomischen Gesetze Einfluß zu nehmen. Die Auseinandersetzung mit den Ursachen und Bedingungen von Gesetzesverletzungen im Kollektiv der Werktätigen trägt dazu bei, die sozialistische Moral und Disziplin zu festigen, die neuen Beziehungen zwi- 6 Bei der Durchsicht der Protokolle über die Beratungen der Konfliktkommissionen zeigt sich immer wieder, daß der Einhaltung dieser Frist nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet wird. Es bedarf eigentlich keiner Betonung, daß es sich hier um eine Verfahrensbestimmung handelt, die dazu dient, den Prozeß der gesellschaftlichen Erziehung so schnell wie möglich fortzuführen. Seitens der Justizorgane sind die Konfliktkommissionen daher auch ständig auf die Einhaltung dieser Bestimmung zu orientieren, 658;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 658 (NJ DDR 1962, S. 658) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 658 (NJ DDR 1962, S. 658)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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