Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 651

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 651 (NJ DDR 1962, S. 651); Rechtsbewußtsein ist, entwickelt sich weiter; die Reste des egoistischen, menschenfeindlichen Denkens und Handelns aus der kapitalistischen Zeit werden in steigendem Maße überwunden. Deshalb fordert der Staatsrat in seinen Beschlüssen zur weiteren Entwicklung der Rechtspflege, die wachsende Kraft der sozialistischen Gesellschaftsordnung zur Bekämpfung der Kriminalität und zur Erziehung der Gesetzesverletzer zu nutzen. Um diese Forderung schnell und wirksam in der gerichtlichen Praxis zu verwirklichen, untersuchten wir im VEB Schwermaschinenbau „Heinrich Rau“, Wildau, wie die gesellschaftlichen Kollektive in das Strafverfahren einbezogen, insbesondere aber zur weiteren Erziehung der bedingt verurteilten Rechtsbrecher herangezogen werden können. Wir sprachen mit den Mitgliedern der Brigaden, in denen bedingt Verurteilte tätig sind. An den Aussprachen nahmen die Schöffen des Betriebes teil. Durch die Aussprachen wurden uns wertvolle Hinweise für die höhere gesellschaftliche Wirksamkeit der Hauptverhandlungen und der Urteile sowie für die weitere Erziehung der bedingt Verurteilten mit Hilfe der gesellschaftlichen Kräfte im Betrieb gegeben. Was sind die wesentlichsten Ergebnisse unserer Untersuchungen? 1. Im VEB Schwermaschinenbau „Heinrich Rau“ wurden in den letzten Monaten fast alle Verfahren nach der Hauptverhandlung in den Brigaden ausgewertet. Daran hat das Schöffenkollektiv einen großen Anteil. Unsere bisherige Praxis, sowohl die Brigade als auch das Schöffenkollektiv vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, hatte sich als richtig erwiesen. Das Kollektiv legt dann fest, daß an der Hauptverhandlung jeweils ein Schöffe teilnimmt, der dafür verantwortlieh ist, daß das Verfahren in der Brigade ausgewertet wird. Das Ergebnis dieser Auswertungen wurde aber nur ungenügend in der gerichtlichen Tätigkeit berücksichtigt, da das Kreisgericht nicht immer davon unterrichtet war. Diese Aufgabe wird künftig das Schöffenkollektiv übernehmen, wenn kein Vertreter des Gerichts an der Auswertung teilnehmen kann. Dabei muß aber Klarheit darüber bestehen, daß sich das Kreisgericht bei der Erziehung der Verurteilten nicht ausschließlich auf die Schöffen stützen darf. Das würde im Ergebnis dazu führen, diese Aufgabe als eine Angelegenheit der Justiz allein zu betrachten. Es kommt vielmehr darauf an, die wachsende Kraft der sozialistischen Gesellschaft zur Lösung dieser Aufgabe zu nutzen. Deshalb muß das Kreisgericht die Schöffen anleiten, in den gesellschaftlichen Kollektiven die Notwendigkeit der Arbeit mit Verurteilten zu erläutern und zu veranlassen, daß die Hinweise des Kreisgerichts durchgesetzt werden. Die Schöffen werden auch in der Strafkammer über die Arbeit mit den Verurteilten, über den Stand der gesellschaftlichen Erziehung berichten. 2. Die Aussprachen in den Brigaden zeigten, daß die bedingte Verurteilung den Tätern zum großen Teil ihre gesellschaftlichen Verpflichtungen bewußt gemacht hat. Die Mehrheit der Verurteilten nimmt aktiver am Produktionsgeschehen und an der gesellschaftlichen Arbeit im Betrieb teil. So beteiligt sich z. B. der Verurteilte Z. jetzt aktiv an den Produktionsberatungen und setzt sich für die Verbesserung der Arbeit ein. In einem anderen Fall war die bedingte Verurteilung Ausgangspunkt einer eingehenden Auseinandersetzung mit der ungenügenden Arbeit des Rechtsverletzers H. im Betrieb. H. verhetzte die Arbeitsdisziplin, was auf übermäßigen Alkoholgenuß zurückzuführen war. Das ist jetzt im wesentlichen überwunden. Npch nicht erreicht wurde aber, daß die Mitglieder der Brigade aus der Bestrafung eines ihrer Mitglieder . ' . Schlußfolgerungen für. die gesamte Brigade herleiten. Sie sehen nur das falsche Verhalten ihres Kollegen, setzen sich jedoch nicht mit anderen Mitgliedern der Brigade auseinander, die zwar keine Straftaten begangen haben, aber gegen die Grundsätze der sozialistischen Moral verstoßen. Hier zeigte sich eine weitere Schwäche unserer Arbeit: Die in der Hauptverhandlung gegebenen Hinweise für die erzieherische Einflußnahme der Brigaden bezogen sich immer nur auf den Einzelfall und nicht zugleich auf die Verbesserung der Arbeit der Brigade insgesamt. Die erzieherische Wirkung des Verfahrens auf die übrigen Mitglieder der gesellschaftlichen Kollektive wurde unterschätzt. 3. Den Einschätzungen der Brigaden des VEB Schwermaschinenbau „Heinrich Rau“ über ihre Arbeit mit bedingt Verurteilten konnten wir entnehmen, daß sich die Brigaden bisher nicht auf die Hauptverhandlungen vorbereitet haben. Die Brigade beauftragte jeweils ein Mitglied, an der Verhandlung teilzunehmen und den Beschuldigten einzuschätzen. So war auch in der Regel die von dem Brigademitglied in der Hauptverhandlung vorgetragene Beurteilung des Beschuldigten und der strafbaren Handlung keine kollektive, sondern seine persönliche Meinung, die mitunter von seinem Verhältnis zum Beschuldigten bestimmt war. Im Ergebnis der Aussprachen wurde festgelegt, daß die jeweilige Brigade vor der Hauptverhandlung eine Beratung durchführt, an der auch ein Schöffe teilnimmt. Der Beratung sollen im wesentlichen folgende Gesichtspunkte zugrunde liegen: Wie schätzt das Kollektiv das Verhalten des Beschuldigten während der Zeit zwischen der Abgabe der Beurteilung an das Ermittlungsorgan und der Hauptverhandlung ein? Wie nimmt der Beschuldigte zur Straftat Stellung; hat man bereits eine Einsichtigkeit feststellen können; versucht er, durch besonders gute Arbeit den Fehler wiedergutzumachen? Welche Vorschläge will das Kollektiv dem Gericht in der Hauptverhandlung zur weiteren Erziehung unterbreiten? Ist das Kollektiv der Meinung, daß eine Erziehung des Beschuldigten in der Brigade möglich ist; welche Vorstellungen bestehen im Kollektiv über die weitere Arbeit mit dem Beschuldigten nach der Hauptverhandlung; welche Vorstellungen gibt es in der Brigade über die Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften des Wohnorts bei der künftigen Erziehung des Beschuldigten? Diese Einschätzungen würden den Inhalt und die Wirksamkeit der Hauptverhandlung verbessern und die Möglichkeiten der weiteren Arbeit mit den Rechtsverletzern systematisch entwickeln helfen-’. Bei Straftaten, die außerhalb des Betriebes begangen wurden, erhält die Brigade in Zukunft mit der Ladung zur Hauptverhandlung eine kurze Darstellung des Sachverhalts. In diesem Zusammenhang muß beachtet werden, daß auch die Ermittlungsorgane die Brigaden in diesem Stadium des Verfahrens mit einbeziehen, um die all-seitige Klärung des Sachverhalts und umfassende Einschätzung des Beschuldigten zu gewährleisten. 2 Vgl. dazu Weber, „Die Rolle der Massenorganisationen und sozialistischen Kollektive beim Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentzug“, NJ 1962 S. 193: Herrmann, „Die erzieherische Kraft der Kollektive der Werktätigen im Strafverfahren stärker nutzen!“, NJ 1962 S. 588 ff. 3 Die Richtlinie Nr. 12 -des Plenums des Obersten Gerichts (NJ 1961 S. 292) hebt hervor, daß die umfassende Sachaufklärung und die Beurteilung des Verhaltens des Täters vor und nach der Tat auch die Voraussetzung dafür ist, daß die mit der Strafe ohne Freiheitsentziehung notwendig verbundene wirkungsvolle und bewußte Erziehung des Rechtsbrechers durch die Gesellschaft bereits im Ermittlungsverfahren in die Wege geleitet und später ausgebaut werden kann. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 651 (NJ DDR 1962, S. 651) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 651 (NJ DDR 1962, S. 651)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen Seite - Übersicht zur Aktivität imperialistischer Geheimdienste Seite - Straftaten gegen die Volkswirt- schaftliche Entwicklung der Seite - Zu feindlichen Angriffen auf die innere Lage in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit. Umfassende Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Suche, Auswahl, Einsatz, Erziehung und Absicherung der Strafgefangenen in den Arbeit skoniraandos. Dabei hat er die festgelegten Auswahlkriterien zu berücksichtigen.

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