Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 648

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 648 (NJ DDR 1962, S. 648); § 313 Abs. 3 ZPO zulässig. Dann muß aber das Urteil entweder auf die Klagschrift was auch in Stempelform geschehen kann oder auf ein mit ihr fest zu verbindendes besonderes Blatt gesetzt werden. Die Gründe auch hierfür sind in mehreren Bntscheidungen des Obersten Gerichts dargelegt worden (vgl. Urt. vom 30. Juni 1955 - 2 Zz 66/55 - OGZ Band 4, S. 100). Wenn auch dieser Formmangel für sich allein nicht zur Aufhebung der kreisgerichtlichen Entscheidung geführt hätte, so ist er doch ein weiterer Beweis dafür, daß das Kreisgericht in dieser Sache den Aufgaben einer sozialistischen Rechtsprechung in keiner Weise nachgekommen ist. Aus dem unterschriebenen Anerkenntnisurteil geht nicht einmal hervor, welches Kreisgericht diese Entscheidung erlassen hat. § 313 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO wurde also ebenfalls nicht beachtet. § 13 Abs. 2 EheVerfO; §§ 145, 139, 301 ZPO. Zur Trennung von Nebenansprüchen im Eheverfahren, die nicht obligatorisch mit der Ehesache verbunden sind. OG, Urt. vom 24. Mai 1962 - 1 ZzF 28 62. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden. Die Verklagte hatte in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1961 beantragt, den Hausrat der Parteien zu teilen und die Auseinandersetzung über das während der Ehe erworbene Vermögen vorzunehmen. Im Termin vom 13. September 1961 haben beide Parteien den Antrag gestellt, die Verfahren über die Hausratsteilung und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht mit dem Eheverfahren zusammen zu entscheiden, sondern abzutrennen, da man bestrebt sei, eine außergerichtliche Einigung zu finden. Über diesen Antrag hat das Kreisgericht nicht entschieden. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik. Er beanstandet u. a., das Kreisgericht habe über die Anträge auf Hausratsteilung und Vermögensauseinandersetzung nicht entschieden, obwohl es trotz entsprechenden Antrags der Parteien die Abtrennung dieser Verfahren nicht ausgesprochen habe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: In der erneuten mündlichen Verhandlung wird zu klären sein, was mit den in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1961 gestellten Anträgen der Verklagten auf Hausratsteilung und Vermögensauseinandersetzung zu geschehen hat. In der mündlichen Verhandlung vom 13. September 1961 hatten die Parteien beantragt, über diese beiden Ansprüche nicht mit dem Eheverfahren zusammen zu entscheiden, sondern sie abzutrennen, da man versuchen wolle, sich insoweit außergerichtlich zu einigen. Das Kreisgericht hat über diesen Antrag nicht entschieden. Seine Pflicht wäre es gewesen, gemäß § 139 ZPO mit den Parteien zu erörtern, wie ein solcher Antrag auf Abtrennung der beiden Verfahren zu verstehen sei. Offensichtlich sollte über den Antrag beider Parteien auf Scheidung der Ehe alsbald entschieden werden, da ihnen nach der verhältnismäßig langen Dauer des Rechtsstreits durch die Aussetzung des Verfahrens und das unmotivierte Verhalten des Klägers (vorübergehendes Verlassen der Republik) an einer sofortigen Auflösung der Ehe gelegen sein mußte, der jedoch die noch notwendigen Erörterungen im Hausratsverfahren und über den Ausgleichsanspruch der Verklagten entgegenstanden. Das Kreisgericht hätte dom Verlangen der Parteien dadurch Rechnung tragen können, daß es über die Scheidung sowie das Sorgerecht und den Unterhalt für den Sohn K. durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO vorab entschied, da diese Ansprüche zur Endentscheidung reif gewesen sein dürften. Wegen der Hausratsteilung und des Ausgleichs- anspruches hätte wegen der beabsichtigten Vergleichsverhandlungen zunächst einmal das Ruhen dieser Verfahren gemäß § 251 ZPO angeordnet werden können. Einer alsbaldigen Fortsetzung des Verfahrens beim Scheitern der Vergleichs Verhandlungen hätte das Gericht im Interesse der Konzentration gerade des Eheprozesses stattgeben müssen (§ 251 Abs. 2 ZPO). Hätten die Verhandlungen der Parteien zu keinem Vergleich geführt, wäre im Schlußurteil noch über Hausratsteilung und Ausgleichsanspruch sowie die Kosten zu entscheiden gewesen. Im Falle eines Vergleiches hätte das Kreisgericht die Notwendigkeit seiner Bestätigung im Schlußurteil noch prüfen (§ 16 Abs. 2 EheVerfO) und die Kostenregelung treffen müssen. Die Einheit des Verfahrens wäre alsdann gewahrt geblieben. Begehrten die Parteien jedoch die Abtrennung des Hausratsverfahrens und der Vermögensauseinandersetzung gemäß § 145 ZPO zur gesonderten Verhandlung in getrennten Prozessen, so wäre es Pflicht des Kreisgerichts gewesen, sie auf die sich hieraus ergebenden nachteiligen Verfahrens- und kostenrechtlichen Folgen aufmerksam zu machen. Bei Abtrennung der zunächst gemäß § 13 Abs. 2 EheVerfO mit der Ehesache verbundenen Ansprüche wären zwei weitere selbständige Verfahren entstanden, wobei die Verteilung des Hausrates im Beschlußverfahren nach der Hausratsverordnung in Verbindung mit §§ 43 ff. AnglVO zu erfolgen hatte, während über den Ausgleichsanspruch durch Urteil nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu entscheiden war. Für die Anwendung der EheVerfO mit ihren Vorzügen (umfassende Beweiserhebung, Kostenersparnis für die Parteien) wäre dann kein Raum mehr gewesen. Aus einem einheitlichen Rechtsstreit entstehen alsdann drei Verfahren, die prozessual unterschiedlich zu behandeln sind und die Parteien kostenrechtlich höher belasten. Mit Recht weist Nathan in seiner ausführlichen Anmerkung zum Beschluß des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 27. Mai 1961 3 BCR 27/61 (NJ 1962 S. 229) darauf hin, daß derartige Konsequenzen den Interessen der Rechtsuchenden nicht gerecht werden. Wenn man aber schon bei den Ansprüchen des § 13 Abs. 2 EheVerfO die Anwendbarkeit des § 145 ZPO nicht völlig verneinen kann, insbesondere bei übereinstimmendem Antrag beider Parteien, da ihre Verbindung mit der Ehesache nicht zwingend vorgeschrieben ist und sie deshalb auch der Parteidisposition unterliegen, so sollte das Gericht von Amts wegen eine Trennung nicht vornehmen, sondern in Fällen, in denen dies notwendig ist, durch Teilurteil über die Scheidung und die Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 EheVerfO vorab entscheiden und alsdann im Schlußurteil über die Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 EheVerfO befinden. Stellen die Parteien Anträge nach § 145 ZPO, so sind sie über die sich hieraus ergebenden nachteiligen Folgen eingehend zu belehren. Im VEB Deutscher Zentralverlag erschien: Dr. Herbert Kietz / Dr. Manfred Mühlmann: Die Erziehungsaufgaben im Zivilprozeß und die Rolle der gerichtlichen Entscheidungen 136 Selten Halbleinen Preis: 6 DM. Die Arbeit gibt der Praxis gute Anhaltspunkte für die weitere Qualifizierung der Rechtsprechung in Zivilsachen. Sie enthält auch dort wertvolle Anregungen, wo einzelne ihrer Ergebnisse widersprüchlich, mißverständlich oder überhaupt unhaltbar erscheinen. Ihr aufmerksames Studium wird dem Praktiker in der Justiz zu einer umfassenderen Aneignung der rechtstheoretischen Grundlagen seiner Arbeit, zum besseren Erfassen des Wesens des von ihm anzuwendenden sozialistischen Rechts verhelfen. 648;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 648 (NJ DDR 1962, S. 648) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 648 (NJ DDR 1962, S. 648)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Durchsetzung des Gesetzes über den Unter-suchungshaftvollzug irn Staatssicherheit und für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft im Staatssicherheit bestimmt werden.

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