Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 646

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 646 (NJ DDR 1962, S. 646); Schlußfolgerung, daß der Verklagte nicht der Erzeuger des Klägers ist. Wenn die Gutachter gleichwohl den Begriff der „offenbaren Unmöglichkeit“ nicht verwenden, sondern die Worte „unwahrscheinlich“ und „sehr unwahrscheinlich“ wählen, so mindert dies nicht den Beweiswert, den das Gutachten auf Grund seines sachlichen Inhalts zu beanspruchen ,hat. Die Beweiskraft eines solchen Gutachtens ist auch nicht etwa vergleichbar mit einem auf Grund einer erbbiologischen Untersuchung vorliegenden Ähnlichkeitsbeweis, bei dem naturgemäß immer nu Wahrscheinlichkeitsgrade festgestellt werden, die erst in Verbindung mit anderen Beweisergebnissen ein schlüssiges Endergebnis erbringen können. Der Umstand, daß vorliegend bei der Untersuchung über die Bestimmung der Haptoglobintypen die Feststellung einer „offenbaren Unmöglichkeit“ noch nicht getroffen wurde, ist dagegen darauf zurückzuführen, daß in der Gerichtsmedizin üblicherweise eine neu eingeführte Methode erst nach Vorliegen der Resultate einer bestimmten Anzahl von Untersuchungen als gesichert behandelt wird. Da im vorliegenden Fall jedoch eindeutig feststeht, daß der Kläger Eigenschaften vererbt erhalten hat, die beim Verklagten nicht vorliegen, kann dieser unmöglich der Vater des Klägers sein. Bestätigt und gesichert wird diese Feststellung durch die Mitteilung des Direktors des Instituts für gerichtliche Medizin an der Humboldt-Universität Berlin, Professor Dr. Prokop, an die Kassationsantragsabteilung des Obersten Gerichts, nach der sich inzwischen das gesammelte Material so vergrößert hat; daß auf einen aus der angewandten Methode der Haptoglobinbestimmung sich ergebenden Ausschluß eines bestimmten Mannes von der Vaterschaft nicht mehr wie bisher der Begriff „sehr unwahrscheinlich“ verwendet wird, sondern daß die Gutachter berechtigt sind, den Ausschlußfall als eine „offenbare“ Unmöglichkeit der Empfängnis im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu bezeichnen. Bei dieser Sach-'und Rechtslage mußte das bezirksgerichtliche Urteil auch wegen Verletzung des § 1717 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgehoben werden, und es erübrigte sich zugleich eine Zurückverweisung der Sache an das Instanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, da das vom Bezirksgericht mittels Blutgruppenbestimmung festgestellte Sachver-hältnis lediglich eine andere rechtliche Würdigung auf Grund einer fortgeschrittenen wissenschaftlichen Erkenntnis zu erfahren hat. Der Senat hatte daher in entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO in eigener Zuständigkeit über die Berufung des Klägers, wie geschehen, zu entscheiden, d. h. sie als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen. §§1717, 1718 BGB; §§ 495a, 499c, 137, 507, 510a, 307, 308 ZPO. Um seiner erzieherischen Rolle gerecht zu werden, hat das Kreisgericht die Pflicht, den Parteien die Sach- und Rechtslage sowie die gesetzlichen Bestimmungen verständlich zu erläutern, damit sie ihre Pflichten erkennen und für den weiteren Prozeßverlauf die notwendigen Schlußfolgerungen ziehen können. In geeigneten Fällen sind die Voraussetzungen zu einem der ■wirklichen Sachlage und den Interessen der Beteiligten entsprechenden Vergleich zu schaffen. Jede formale Durchführung der Güteverhandlung oder gar die unberechtigte Abstandnahme von diesem Verfahren verletzt das Gesetz und wirkt sich nachteilig auf den weiteren Gang des Rechtsstreites aus. Zu Beginn der streitigen Verhandlung erster Instanz sind die Sachanträge mündlich zu stellen. Sie bilden die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung. Die Anträge sind in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, OG, Urt. vom 21. Juni 1962 - 1 ZzF 34/62, Der Kläger wurde am 2. Mai 1961 als nichteheliches Kind der Rentenempfängerin G. geboren. Er behauptet, der Verklagte habe in der Empfängniszeit vom 4. Juli bis 2. November 1960 seiner Mutter einmal, und zwar am 8. August 1960, beigewohnt, als diese bei ihrer Schwester zu Besuch geweilt habe. Das monatliche Nettoeinkommen des Verklagten belaufe sich auf 317 DM. Die Klage enthält den Antrag, den Verklagten zu verurteilen, an den Kläger vom Tage der Geburt ab für die Dauer des Unterhaltsbedürfnisses zu Händen seines jeweiligen Vertretungsberechtigten eine monatliche Unterhaltsrente von 55 DM zu zahlen. In der Verhandlung vor dem Rat des Kreises, Referat Jugendhilfe, vom 7. Juli 1961 hatte der Verklagte eingeräumt, mit der Mutter des Klägers einmal Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Das sei allerdings erst Ende August/Anfang September 1960 gewesen. Er hat die Vaterschaft für den Kläger jedoch nicht anerkannt, da Frau G. während ihres Aufenthalts bei der Schwester viel ausgegangen sei. Er habe aber keine Beweise, daß sie sich auch noch mit anderen Männern eingelassen habe. Mit Verfügung vom 5. Oktober 1961 hat der Vorsitzende der Zivilkammer Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 27. Oktober 1961 bestimmt. Zu diesem Termin sind für den Kläger Frau C. vom Referat Jugendhilfe und der Verklagte persönlich erschienen. Das Protokoll über die Verhandlung hat folgenden Inhalt: „Auf Antrag der Vertreterin des Klägers beschlossen und verkündet. Es wird in das Streitverfahren eingetreten. Der Verklagte erklärt: Ich erkenne hiermit die Klageforderung an. v. u. g. Nunmehr beantragt Frau C. den Erlaß eines Anerkenntnisurteils. Es wird um 11.40 Uhr folgendes Anerkenntnisurteil verkündet. Erkannt und verkündet. 1. Der Verklagte wird verurteilt, an den Kläger vom Tage der Geburt ab bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit zu Händen der sorgeberechtigten . Mutter einen monatlichen Unterhalt von 55 DM zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Verklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“ Das vom Richter und den Schöffen unterschriebene Urteil in abgekürzter Form befindet sich bei den Akten. Hiergegen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Er beanstandet die Verletzung zwingender Verfahrens- und materiellrechtlicher Bestimmungen. Es habe weder ein Güteverfahren stattgefunden, noch habe der Kläger Anträge gestellt. Die Formvorschriften für das Anerkenntnisurteil seien ebensowenig eingehalten worden. Auch sei das Gericht seiner Aufklärungspflicht zur Erforschung der objektiven Wahrheit nicht nachgekommen, die auch für das Anerkenntnisverfahren gelte. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Oberste Gericht hat in seinen Entscheidungen des öfteren darauf hingewiesen, daß die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften nichts mit Formalismus zu tun hat, sondern daß sie wesentlich und unabdingbar zur Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch die Gerichte gehört (vgl. Urt. vom 4. Februar 1960 - 1 ZzF 58/59 - OGZ Bd. 7, S. 141, NJ 1960 S. 445). Das Kreisgericht hat in mehrfacher Hinsicht gegen zwingende prozessuale Bestimmungen verstoßen und nicht beachtet, welche Aufgaben dem Gericht auch im 646;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 646 (NJ DDR 1962, S. 646) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 646 (NJ DDR 1962, S. 646)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Effektivität. Zu einigen wesentliehen Aufgaben und Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben.

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