Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 644

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 644 (NJ DDR 1962, S. 644); Das Kreisgericht wird deshalb vor Durchführung der neuen Hauptverhandlung zu klären haben, ob der Angeklagte den durch ihn schuldhaft verursachten Schaden der LPG in der Zwischenzeit ersetzt hat. In diesem Fall wäre der Vorstand der LPG zu veranlassen, den Schadensersatzantrag zurückzunehmen. Sollte die Wiedergutmachung des Schadens wider Erwarten noch nicht vorgenommen worden sein, dann könnte der Angeklagte nur dann zum Schadensersatz verurteilt werden, wenn ein Beschluß der Mitgliederversammlung vorliegt. Aus den dargelegten Gründen war das angefochtene Urteil entsprechend dem Kassationsantrag im Strafausspruch und hinsichtlich der Verurteilung zum Schadensersatz aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen (§ 312 Abs. 2 StPO). In der erneuten Hauptverhandlung wird das Kreisgericht die Hinweise des Obersten Gerichts zu beachten und den Angeklagten zu einer wesentlich niedrigeren Freiheitsentziehung zu verurteilen haben, deren Vollstreckung mit dem Ziel des Straferlasses nach § 18 JGG auszusetzen ist. Es wird ferner gemäß § 18 Abs. 2 JGG eine geeignete Erziehungsmaßnahme anzuordnen haben, nachdem die Weisung zur Wiedergutmachung des Schadens entfällt. Zivil- und Familienrecht § 1717 Abs. 1 BGB; §§ 138, 139 ZPO; Richtlinie Nr. 6 des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1955. 1. Der Beweis eines Mehrverkehrs der Mutter kann je nach Lage der Umstände auch dann als geführt angesehen werden, wenn sie in der Empfängniszeit den Besuch von Männern unter besonders verdächtigen Umständen, wie z. B. in der Nacht und in Abwesenheit anderer Personen, empfangen hat, also unter Umständen, die die Schlußfolgerung, daß sie mit diesen Männern geschlechtlich verkehrt hat, besonders nahelegen. In solchen Fällen ist die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens zum Nachweis des Ausschlusses des vom Kinde in Anspruch genommenen Mannes von der Vaterschaft zulässig. 2. Es ist zulässig, die „offenbare Unmöglichkeit“ einer Empfängnis des Kindes aus einer bestimmten Beiwohnung der Mutter mittels Blutgruppengutachtens unter Anwendung der Haptoglobinbestimmung festzustellen. OG, Urt. vom 21. Juni 1962 - 1 ZzF 20/62. Der Kläger ist am 25. Februar 1957 nichtehelich geboren. Mit der Behauptung, der Verklagte habe mit seiner Mutter, Frau B., während der gesetzlichen Empfängniszeit 29. April bis 28. August 1956 geschlechtlich verkehrt, verlangt er, festzustellen, daß dieser gemäß § 1717 BGB als Vater gelte. Seine ursprünglich auch auf Unterhaltszahlung gerichtete Klage hat er im Berufungsverfahren insoweit fallengelassen, weil seine Mutter mit ihm inzwischen die Deutsche Demokratische Republik illegal verlassen hatte. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er bestreitet den behaupteten Verkehr nicht, wendet jedoch Mehrverkehr ein. Die Mutter des Klägers habe ständig Männerbekanntschaften gemacht, es sei in ihrer Wohnung „wie in einem Taubenschlag zugegangen“. Nähere Beziehungen habe sie insbesondere zu einem blonden Mann unterhalten. Das Kreisgericht hat die vom Verklagten benannten Zeugen D. und M. vernommen. D. hat ausgesagt, daß Frau B. viel Besuch, gewöhnlich von Männern, erhalten habe. Er sei durch das ständige Klopfen wiederholt gestört worden. Das sei sowohl am Tage als auch in der Nacht geschehen. Der Zeuge M. hat bekundet, daß sich bei Frau B. viele männliche Besucher am Tage, abends und in der Nacht aufgehalten hätten, darunter auch ein junger blondhaariger Mann. Die im Wege der Rechtshilfe gehörte Mutter des Klägers hat eidlich ausgesagt, während der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Verklagten geschlechtlich verkehrt zu haben. Bei dem jungen blonden Mann könne es sich nur um ihren Bruder gehandelt haben, der sie öfter besucht habe. Nach einem unter dem 31. Oktober 1960 erstatteten Blutgruppengutachten besteht nach allen untersuchten Blutgruppensystemen für den Verklagten keine Ausschlußmöglichkeit. Dieses Ergebnis beruht auf einem Gutachten, wonach es für „unwahrscheinlich“ gehalten wird, daß der Verklagte der Erzeuger des Klägers ist, und zwar deshalb, weil im Haptoglobin-System das Kind die Gene Hp 2- und Hp 2 besitzt und daher das Gen Hp 2 von seinem Vater geerbt haben muß. Der Verklagte besitzt jedoch das Gen Hp 2 nicht. Der Zweitgutachter hat die gleichen Feststellungen getroffen und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß es „sehr unwahrscheinlich“ ist, daß der Verklagte der Erzeuger des Klägers ist. Mit Urteil vom 28. Januar 1961 hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen. Nach dem Beweisergebnis sei der behauptete Mehrverkehr bewiesen. Der Verklagte könne unter Beachtung der Blutgruppenuntersuchung und der Haptoglobinbestimmungen nicht der Erzeugendes Klägers sein. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht die kreisgerichtliche Entscheidung abgeändert und festgestellt, daß der Verklagte als Vater des Klägers gilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die in den beiden Gutachten getroffene Feststellung, es sei „unwahrscheinlich“ bzw. „sehr unwahrscheinlich“, daß der Verklagte der Erzeuger des Klägers ist, könnte nicht mit der in § 1717 BGB geforderten „offenbaren Unmöglichkeit“ gleichgesetzt werden. Die Haptoglobinbestimmung berge noch einen gewissen Unsicherheitsfaktor in sich und werde auch nicht durch den Hinweis auf den vom Kreisgericht festgestellten lockeren Lebenswandel der Mutter des Klägers ausgeräumt. Sie habe unter Eid ausgesagt, daß sie während der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit dem Verklagten geschlechtlich verkehrt habe. Er habe den Nachweis des Mehrverkehrs nicht erbracht und gelte daher als Vater des Klägers. Gegen das bezirksgerichtliche Urteil richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik gestellte Kassationsantrag, mit dem die Verletzung von § 1717 BGB beanstandet wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Verklagte als Vater des Klägers gilt. Daß eine entsprechende Verpflichtung des Verklagten zur Unterhaltsleistung unterblieb, ist richtig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts (vgl. Urteil vom 21. August 1958 - 1 ZzF 34/58 - NJ 1958 S. 683 = OGZ Bd. 6, S. 210). Danach kann ein illegal aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik verbrachtes minderjähriges Kind für die Zeit seines dortigen Aufenthalts den in der Deutschen Demokratischen Republik wohnenden unterhaltspflichtigen Elternteil auf Unterhaltszahlung nicht in Anspruch nehmen. Verfehlt war es dagegen, die Klage im übrigen abzuweisen Ziffer 2 der Urteilsformel. Der Kläger hatte in der letzten mündlichen Verhandlung nur den beschränkten Antrag gestellt, nach dem der Verklagte auch verurteilt worden ist. Das Bezirksgericht hat die ihm bei der Entscheidung über Unterhaltsklagen nichtehelicher Kinder in erhöhtem Maße obliegende Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung verletzt. Das war im vorliegenden Fall 644;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 644 (NJ DDR 1962, S. 644) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 644 (NJ DDR 1962, S. 644)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der zur entstehen neue Bedingungen die für feindliche Provokationen, die Organisierung von Zwischenfällen, für ungesetzliche Grenzübertritte und andere subversive Handlungen ausgenutzt werden können. Genossen.

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