Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 642

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 642 (NJ DDR 1962, S. 642); Zeit von 16 bis 17 Uhr kein Heu mehr eingefahren werden. Am folgenden Tage mußte der Motor gereinigt werden, so daß der Traktor weitere zwei Stunden ausfiel. Zum Abschleppen mußte ein anderer Traktor eingesetzt werden. Während dieser Ausfallstunden konnten die Genossenschaftsbauern auf dem Mietenplatz ebenfalls nicht arbeiten. Der finanzielle Schaden beträgt insgesamt 39,35 DM. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts zugunsten des Angeklagten wegen Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 18 JGG und dadurch bedingten gröblich unrichtigen Strafausspruchs beantragt. Der Kassationsantrag, mit dem die tatsächlichen Feststellungen und der Schuldausspruch nicht angefochten werden, hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Kassationsantrag ist beizupflichten, daß das Kreisgericht bei der Strafzumessung, und zwar sowohl hinsichtlich der Art als auch der Höhe des Strafausspruchs, die in der Richtlinie Nr. 12 des Plenums des Obersten Gerichts über den Anwendungsbereich der bedingten Verurteilung verbindlich festgelegten Grundsätze, die generell auch in Jugendstrafsachen gelten, nicht beachtet hat. Dem Kreisgericht ist darin zuzustimmen, daß das Verhalten des Angeklagten gesellschaftsgefährlich war, weil er mutwillig einen Traktor für mehrere Stunden außer Betrieb gesetzt hat, der zur Gewährleistung der verlustlosen Einbringung der Heuernte dringend benötigt wurde. Außerdem sind dadurch mehrere Genossenschaftsbauern gehindert worden, die Erntearbeiten planmäßig durchzuführen. Das Verhalten des Angeklagten ist rechtlich auch zutreffend als Vergehen gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 WStVO beurteilt worden. Nicht geteilt werden kann jedoch die Auffassung des Kreisgerichts, die Verfehlung des Angeklagten enthalte einen hohen Grad an Gesellschaftsgefährlichkeit. Weder die volkswirtschaftlichen noch die finanziellen Folgen der Tat lassen eine solche Einschätzung zu. Der Traktor ist für insgesamt drei Stunden für die Heuernte ausgefallen und nach einer geringfügigen und unkomplizierten Reparatur wieder voll einsatzfähig gewesen, so daß im konkreten Fall die Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung und der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit nicht sehr erheblich sind. Der durch die strafbare Handlung eingetretene finanzielle Schaden von 39,35 DM ist ebenfalls nicht bedeutend. Der Angeklagte hat die Tat auch nicht mit dem Willen begangen, die Durchführung der Heuernte zu behindern und damit der LPG bewußt Nachteile zuzufügen. Es handelt sich vielmehr um eine im Hinblick auf ihre Auswirkungen unüberlegt und spontan begangene Handlung, durch die er den Traktoristen ärgern wollte. Ein solches Verhalten kann keinesfalls gebilligt werden, weil es im Widerspruch zu den Interessen der Gesellschaft steht und die ohnehin schwere Arbeit der Genossenschaftsbauern beim Aufbau und bei der Weiterentwicklung der sozialistischen landwirtschaftlichen Produktion behindert hat. Sowohl der verhältnismäßig geringe Umfang des volkswirtschaftlichen und finanziellen Schadens als auch die Art und Weise der Tatbegehung sowie Art und Umfang des Verschuldens des Angeklagten rechtfertigen seine bedingte Verurteilung. Das Kreisgericht hat im angefochtenen Urteil zwar nicht ausdrücklich dargelegt, warum nach seiner Auffassung der Ausspruch einer unbedingten Freiheitsentziehung erforderlich war. Annehmbar hat es dafür das Verhalten des Angeklagten vor der Tat als maßgebend erachtet. Darauf weisen die Ausführungen hin, wonach der Angeklagte in der Vergangenheit mit dem genossenschaftlichen Eigentum-nicht immer pfleglich umgegangen ist und er sich trotz Belehrungen und ernster Ermahnungen nach der unbefugten Benutzung des fremden Kraftfahrzeuges in seinem Verhalten nicht gebessert hat. Diese Umstände lassen erkennen, daß der Angeklagte einer -straffen Erziehung und bewußten Leitung bedarf, um sein bisheriges unbedachtes und oftmals tadelnswertes Verhalten innerhalb der Genossenschaft zu ändern. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dieses Ziel nur mittels Freiheitsentziehung unter Anwendung staatlichen Zwanges erreicht werden kann. Bei der Festsetzung der Strafe ist auch die im Frühjahr 1961 vom Angeklagten begangene Verfehlung überbewertet worden. Ebenso wie die Tatsache einer Vorstrafe nicht generell die Anwendung einer bedingten Verurteilung ausschließt worauf die Richtlinie Nr. 12 hinweist , kann die dem Angeklagten im Frühjahr 1961 erteilte Ermahnung nicht die Auswirkung haben, daß gegen ihn wegen der im September 1961 begangenen, nicht sehr schwerwiegenden Verfehlung eine unbedingte Freiheitsentziehung ausgesprochen werden muß, zumal zwischen beiden Verfehlungen ihrer Art nach kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Angeklagte ist, obwohl die Voraussetzungen des § 4 JGG vorhegen, ein in seiner geistigen und charakterlichen Entwicklung nicht altersentsprechend entwickelter Jugendlicher, der einer besonders nachhaltigen und zielstrebigen Erziehung durch erfahrene Menschen bedarf. Bei ihm sind für eine erfolgversprechende Erziehungsarbeit Anknüpfungspunkte vorhanden, denn seine Einstellung zur Arbeit ist grundsätzlich nicht schlecht. Die erzieherische Einflußnahme durch das Kollektiv der Genossenschaftsmitglieder ist aber, wie das Verfahren gezeigt hat, bisher unzureichend gewesen. Das zeigte sich auch unmittelbar bei der Tatbegehung. Obwohl der Zeuge U. sah, daß der Angeklagte Kaffee in den Tank des Traktors schütten wollte, unternahm er nichts, um ihn daran zu hindern. Ebenso inaktiv verhielt sich der ältere Genossenschaftsbauer B., als er erfahren hatte, was geschehen war. Deshalb wird es die Aufgabe des Vorstandes der LPG sein, den jugendlichen Angeklagten in ein Arbeitskollektiv zu geben, dessen Mitglieder die Voraussetzung für eine positive Einflußnahme auf ihn gewährleisten. In einer solchen Gemeinschaft wird der Angeklagte seine bisherigen bewußtseinsmäßigen Mängel überwinden und so erzogen werden, daß er seine Pflichten als Genossenschaftsbauer künftig verantwortungsbewußt unter Einhaltung der Gesetze des Arbeiter-und-Bauern-Staates erfüllt, ohne daß er durch Freiheitsentziehung dazu angehalten werden muß. Wenn das Kreisgericht die in der Richtlinie Nr. 12 zur Anwendung der Strafarten ohne Freiheitsentziehung enthaltenen Grundsätze, die auch in Strafverfahren gegen Jugendliche gelten, beachtet hätte, in denen die Notwendigkeit des bewußten Schrittes zum Verzicht auf staatlichen Strafzwang bei verstärkter Einbeziehung der Kollektive der Werktätigen in den Erziehungsprozeß entsprechend unserer fortschreitenden gesellschaftlichen Entwicklung begründet worden ist, dann hätte es den Angeklagten bei Anwendung des § 18 JGG bedingt verurteilt und nicht die auch der Höhe nach gröblich unrichtige Freiheitsentziehung ausgesprochen. Das angefochtene Urteil enthält aber noch weitere Gesetzes Verletzungen. Das Kreisgericht hat den Angeklagten entsprechend dem vom Vorstand der geschädigten LPG rechtzeitig gestellten Antrag zum Schadensersatz verurteilt und ihm ferner als Erziehungsmaß- 642;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 642 (NJ DDR 1962, S. 642) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 642 (NJ DDR 1962, S. 642)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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