Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 64 (NJ DDR 1962, S. 64); den Unterhalt für ihre drei minderjährigen Kinder erst im dritten Monat nach der Urteilsverkündung erhalten habe. Es sei auch zu berücksichtigen, daß allein .bis zur Erteilung und Zustellung der vollstreckbaren Urteilsausfertigung etwa drei Wochen vergangen seien. Dieser Hinweis ist insofern beachtlich, als es auf keinen Fall vertretbar ist, daß derartige Verzögerungen eintreten. Eine enge Zusammenarbeit des Sekretärs mit dem Prozeßgericht ist deshalb unerläßlich. Wir haben in unserem Beitrag darauf hingewiesen, daß dem LPG-Vorstand zur Beantwortung der Anfrage eine einwöchige Frist gesetzt werden sollte, und daß die zwingend vorgeschriebenen vorherigen Ermittlungen nicht zu einer Verschleppung führen dürfen. Die Vollstreckungsorgane müssen unbedingt darauf achten, daß die LPG die Frist einhält. Dort, wo der Sekretär die LPG entsprechend unterstützt und sie von der Bedeutung der Anfrage überzeugt, wird es kaum Schwierigkeiten geben. Nach Fristablauf muß der Sekretär dem Vollstreckungsantrag, wenn er sich nicht auf andere Weise erledigt, entsprechen. Hierbei sind selbstverständlich kurz vorangegangene Aus- künfte des LPG-Vorstandes aus den Prozeßakten zu verwerten. Bei Prüfung der Frage, ob in Unterhaltssachen auf die Anfrage beim LPG-Vorstand verzichtet werden kann, darf nicht außer Betracht bleiben, daß ja nicht in jedem Falle die Zwangsvollstreckung sofort dem Verfahren folgt. Durch die Anfrage auch in Unterhaltssachen soll vor allem erreicht werden, daß der Genossenschaftsbauer seine Verpflichtung doch noch freiwillig , erfüllt. Durch diese Überzeugungsarbeit des LPG-Vorstandes wird das Bewußtsein des betreffenden Genossenschaftsbauern beeinflußt. Wenn auch das Vollstreckungsorgan den vom Gericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag selbstverständlich nicht abändern kann und der laufende Unterhalt gern. § 14 Abs. 3 der 1. DVO zum LPG-Gesetz in voller Höhe pfändbar ist, so ist abgesehen von dem Versuch einer außergerichtlichen Regelung über die Zahlung des festgesetzten Unterhalts die Auskunft nicht nur für die Bemessung der pfändbaren Beträge für den Unterhaltsrückstand, sondern auch für eine genaue Bezeichnung der zu pfändenden Ansprüche maßgeblich. Im übrigen meinen wir, daß das Gericht in der mifndlichen Verhandlung zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungen wesentlich dadurch beitragen kann, daß es sich nicht nur mit dem Anspruch selbst, sondern auch eingehend mit seiner Realisierung befaßt und auf den Schuldner entsprechend einwirkt. EinePfändung und auch alle Verzögerungen könnten in Unterhaltssachen gegen Genossenschaftsbauern vermieden werden, wenn beispielsweie in der mündlichen Verhandlung bereits eine Abtretung, so wie wir sie vorgeschlagen haben, entgegengenommen wird. Ergänzend zu Ziff. 4 unseres Beitrags (S. 667), in der wir darauf hinwiesen, daß der LPG-Vorstand über Art und Anzahl der Tiere in der persönlichen Hauswirtschaft des Schuldners Auskunft zu geben hat, ist es erforderlich, auch den im Statut, zulässigen Umfang der individuellen Hauswirtschaft mit anzugeben. Dadurch wird gewährleistet, daß die Ausdehnung der individuellen Hauswirtschaft über das zulässige Maß hinaus nicht noch einen besonderen Schutz, durch die Vollstreckungsorgane genießt. HANS-GEORG SCHWARZ, Notar am Staatlichen Notariat Erfurt, RUDI PETER, Notar am Staatlichen Notariat Leipzig dZacktspra,ckuM.q Strafrecht § 1 StEG; §§ 268 ff. StPO. 1. Der zum Schadensersatz Verpflichtete ist nur gehalten, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. 2. Die Verursachung verhältnismäßig geringfügiger Schmerzen ohne bleibende Folgen kann nicht zur Zuerkennung von sog. Schmerzensgeld führen. OG, Urt. vom 11. Juli 1961 - 2 Zst III 6/61. Durch Urteil des Kreisgerichts R. vom 3. November 1980 wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB in Verbindung mit §§ 1 und 8 Abs. 1 StVO) zu einer Gefängnisstrafe und zur Schadensersatzleistung an Gerda Sch. in Höhe von 444 DM und an Christa K. in Höhe von 770 DM verurteilt. Der Generalstaatsanwalt hat zugunsten des Angeklagten die Kassation dieses Urteils im Strafausspruch sowie hinsichtlich der zivilrechtlichen Verurteilung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Bei der Entscheidung über die Schadensersatzansprüche der Geschädigten Sch. und K. hat das Kreisgericht die Richtlinie Nr. 11 nicht beachtet. Abgesehen davon, daß das Urteil keine Ausführungen darüber enthält, woraus sich die den Geschädigten als Schadensersatz zuerkannten Gesamtsummen ergeben, hat das Kreisgericht auch die unumgängliche Prüfung unterlassen:, ob überhaupt und in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche begründet sind (Abschn. V Ziff. 5). Von der Prüfungspflicht wird das Kreisgericht auch nicht durch das er- klärte Einverständnis des Angeklagten mit den geforderten Beträgen befreit. Ausweislich der bei den Akten befindlichen spezifizierten Schadensersatzanträge fordert die Geschädigte Sch. außer einem Verdienstausfall von 42,66 DM und einem für die Reparatur ihres Fahrrades aufgewendeten Betrag in Höhe von 101,47 DM ein Schmerzensgeld von 300 DM. Die Geschädigte K. fordert als Schadensersatz für ihr zerstörtes, nicht mehr neuwertiges Fahrrad einen Betrag von 350 DM, für eine lange Hose 30 DM und für ein Paar Lederschuhe 40 DM sowie 50 DM für den erlittenen Verdienstausfall. Des weiteren verlangt sie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300 DM. Wäre das Kreisgericht seiner Prüfungspflicht nachgekommen, hätte es erkennen müssen, daß der von der Geschädigten K. für das alte Fahrrad geforderte Betrag von 350 DM wie er für die Anschaffung eines neuwertigen Fahrrades erforderlich ist nicht den Grundsätzen der Schadensersatzregelung entspricht. Nach den einschlägigen Bestimmungen des BGB (§§ 249 ff.), die auch im zivilrechtlichen Anschlußverfahren anzuwenden sind, ist der zum Schadensersatz Verpflichtete nur gehalten, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Der Berechtigte kann somit rtlir Ersatz des Schadens fordern, der tatsächlich verursacht worden ist. Der eingetretene Schaden besteht im vorliegenden Fall in der Zerstörung eines gebrauchten Fahrrades. Wenn die Geschädigte wie es die Schadensersatzbestimmungen' grundsätzlich vorsehen die Leistung des Schadensersatzes nicht in natura von dem Verpflichteten fordert das heißt die Lieferung eines dem zerstörten Fahrrade gleichwertigen Rades , . 64;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Abteilung die konkrete Schuld- und Schadensfeststellung zu veranlassen. Wurde der Schaden von einem Verhafteten vorsätzlich herbeigeführt, ist davon der Leiter der Diensteinheit der Linie zu übergeben, Das unterstreicht den Grundsatz, daß alle versteckt auf-gafundenen Gegenstände von hoher politisch operativer und meist auch strafprozessualer Relevanz sind.

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