Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 64 (NJ DDR 1962, S. 64); den Unterhalt für ihre drei minderjährigen Kinder erst im dritten Monat nach der Urteilsverkündung erhalten habe. Es sei auch zu berücksichtigen, daß allein .bis zur Erteilung und Zustellung der vollstreckbaren Urteilsausfertigung etwa drei Wochen vergangen seien. Dieser Hinweis ist insofern beachtlich, als es auf keinen Fall vertretbar ist, daß derartige Verzögerungen eintreten. Eine enge Zusammenarbeit des Sekretärs mit dem Prozeßgericht ist deshalb unerläßlich. Wir haben in unserem Beitrag darauf hingewiesen, daß dem LPG-Vorstand zur Beantwortung der Anfrage eine einwöchige Frist gesetzt werden sollte, und daß die zwingend vorgeschriebenen vorherigen Ermittlungen nicht zu einer Verschleppung führen dürfen. Die Vollstreckungsorgane müssen unbedingt darauf achten, daß die LPG die Frist einhält. Dort, wo der Sekretär die LPG entsprechend unterstützt und sie von der Bedeutung der Anfrage überzeugt, wird es kaum Schwierigkeiten geben. Nach Fristablauf muß der Sekretär dem Vollstreckungsantrag, wenn er sich nicht auf andere Weise erledigt, entsprechen. Hierbei sind selbstverständlich kurz vorangegangene Aus- künfte des LPG-Vorstandes aus den Prozeßakten zu verwerten. Bei Prüfung der Frage, ob in Unterhaltssachen auf die Anfrage beim LPG-Vorstand verzichtet werden kann, darf nicht außer Betracht bleiben, daß ja nicht in jedem Falle die Zwangsvollstreckung sofort dem Verfahren folgt. Durch die Anfrage auch in Unterhaltssachen soll vor allem erreicht werden, daß der Genossenschaftsbauer seine Verpflichtung doch noch freiwillig , erfüllt. Durch diese Überzeugungsarbeit des LPG-Vorstandes wird das Bewußtsein des betreffenden Genossenschaftsbauern beeinflußt. Wenn auch das Vollstreckungsorgan den vom Gericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag selbstverständlich nicht abändern kann und der laufende Unterhalt gern. § 14 Abs. 3 der 1. DVO zum LPG-Gesetz in voller Höhe pfändbar ist, so ist abgesehen von dem Versuch einer außergerichtlichen Regelung über die Zahlung des festgesetzten Unterhalts die Auskunft nicht nur für die Bemessung der pfändbaren Beträge für den Unterhaltsrückstand, sondern auch für eine genaue Bezeichnung der zu pfändenden Ansprüche maßgeblich. Im übrigen meinen wir, daß das Gericht in der mifndlichen Verhandlung zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungen wesentlich dadurch beitragen kann, daß es sich nicht nur mit dem Anspruch selbst, sondern auch eingehend mit seiner Realisierung befaßt und auf den Schuldner entsprechend einwirkt. EinePfändung und auch alle Verzögerungen könnten in Unterhaltssachen gegen Genossenschaftsbauern vermieden werden, wenn beispielsweie in der mündlichen Verhandlung bereits eine Abtretung, so wie wir sie vorgeschlagen haben, entgegengenommen wird. Ergänzend zu Ziff. 4 unseres Beitrags (S. 667), in der wir darauf hinwiesen, daß der LPG-Vorstand über Art und Anzahl der Tiere in der persönlichen Hauswirtschaft des Schuldners Auskunft zu geben hat, ist es erforderlich, auch den im Statut, zulässigen Umfang der individuellen Hauswirtschaft mit anzugeben. Dadurch wird gewährleistet, daß die Ausdehnung der individuellen Hauswirtschaft über das zulässige Maß hinaus nicht noch einen besonderen Schutz, durch die Vollstreckungsorgane genießt. HANS-GEORG SCHWARZ, Notar am Staatlichen Notariat Erfurt, RUDI PETER, Notar am Staatlichen Notariat Leipzig dZacktspra,ckuM.q Strafrecht § 1 StEG; §§ 268 ff. StPO. 1. Der zum Schadensersatz Verpflichtete ist nur gehalten, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. 2. Die Verursachung verhältnismäßig geringfügiger Schmerzen ohne bleibende Folgen kann nicht zur Zuerkennung von sog. Schmerzensgeld führen. OG, Urt. vom 11. Juli 1961 - 2 Zst III 6/61. Durch Urteil des Kreisgerichts R. vom 3. November 1980 wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB in Verbindung mit §§ 1 und 8 Abs. 1 StVO) zu einer Gefängnisstrafe und zur Schadensersatzleistung an Gerda Sch. in Höhe von 444 DM und an Christa K. in Höhe von 770 DM verurteilt. Der Generalstaatsanwalt hat zugunsten des Angeklagten die Kassation dieses Urteils im Strafausspruch sowie hinsichtlich der zivilrechtlichen Verurteilung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Bei der Entscheidung über die Schadensersatzansprüche der Geschädigten Sch. und K. hat das Kreisgericht die Richtlinie Nr. 11 nicht beachtet. Abgesehen davon, daß das Urteil keine Ausführungen darüber enthält, woraus sich die den Geschädigten als Schadensersatz zuerkannten Gesamtsummen ergeben, hat das Kreisgericht auch die unumgängliche Prüfung unterlassen:, ob überhaupt und in welcher Höhe die geltend gemachten Ansprüche begründet sind (Abschn. V Ziff. 5). Von der Prüfungspflicht wird das Kreisgericht auch nicht durch das er- klärte Einverständnis des Angeklagten mit den geforderten Beträgen befreit. Ausweislich der bei den Akten befindlichen spezifizierten Schadensersatzanträge fordert die Geschädigte Sch. außer einem Verdienstausfall von 42,66 DM und einem für die Reparatur ihres Fahrrades aufgewendeten Betrag in Höhe von 101,47 DM ein Schmerzensgeld von 300 DM. Die Geschädigte K. fordert als Schadensersatz für ihr zerstörtes, nicht mehr neuwertiges Fahrrad einen Betrag von 350 DM, für eine lange Hose 30 DM und für ein Paar Lederschuhe 40 DM sowie 50 DM für den erlittenen Verdienstausfall. Des weiteren verlangt sie Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300 DM. Wäre das Kreisgericht seiner Prüfungspflicht nachgekommen, hätte es erkennen müssen, daß der von der Geschädigten K. für das alte Fahrrad geforderte Betrag von 350 DM wie er für die Anschaffung eines neuwertigen Fahrrades erforderlich ist nicht den Grundsätzen der Schadensersatzregelung entspricht. Nach den einschlägigen Bestimmungen des BGB (§§ 249 ff.), die auch im zivilrechtlichen Anschlußverfahren anzuwenden sind, ist der zum Schadensersatz Verpflichtete nur gehalten, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Der Berechtigte kann somit rtlir Ersatz des Schadens fordern, der tatsächlich verursacht worden ist. Der eingetretene Schaden besteht im vorliegenden Fall in der Zerstörung eines gebrauchten Fahrrades. Wenn die Geschädigte wie es die Schadensersatzbestimmungen' grundsätzlich vorsehen die Leistung des Schadensersatzes nicht in natura von dem Verpflichteten fordert das heißt die Lieferung eines dem zerstörten Fahrrade gleichwertigen Rades , . 64;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 64 (NJ DDR 1962, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 64 (NJ DDR 1962, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des HfS wahren Abschließend möchte der Verfasser auf eine Pflicht dor Verteidiger eingehen die sich aus ergibt Einflußnahme auf die Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Operativen Vorgangs gelöst, sofern dadurch wirksam und dauerhaft von den inoffiziellen Kräften und Arbeitsmethoden abgelenkt wird. Die entsprechenden Möglichkeiten wurden in den Abschnitten und deutlich gemacht.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X