Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 63 (NJ DDR 1962, S. 63); Zur Geldanlage für minderjährige Kinder Das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte hat in seinem Urteil vom 31. Mai 1960 - 243 C 325/60 - (NJ 1961 S. 432) ausgeführt, es entspreche sozialistischer Anschauung, daß Geldanlagen für minderjährige Kinder insbesondere in der Form der Sparkassenbücher auf den Namen des Kindes endgültig als deren Eigentum anzusehen sind. Dieser Ansicht ist in NJ 1961 S. 500 mit einer Begründung widersprochen worden, der ich mich nicht anschließen kann. Ich möchte darauf erwidern. Die Einzahlung des Geldes durch den Elternteil auf das Sparkassenbuch enthält im Verhältnis zum Kind die Schenkung, im Verhältnis zur Sparkasse den Sparkassenvertrag. Die Schenkung an das Kind hängt in erster Linie davon ab, ob das Kind ein eigenes und endgültiges Recht durch die Einzahlung des Vaters erworben hat (§ 328 Abs. 2 BGB). Gegen die endgültige Entäußerung des Geldes seitens des Vaters könnte sprechen, daß dieser gewollt habe, das Geld solle zum Wohle des Kindes zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen werden. Dem steht aber bei bestehender Ehe das Familienrechtsverhältnis mit dem verstärkten Sorgerecht beider Elternteile entgegen. Beide Elternteile haben gemeinsam die Sorge für das Vermögen, und nur gemeinsam können sie über die Abhebung von Geld beschließen. Nach Scheidung der Ehe geht das Bestimmungsrecht auf den sorgeberechtigten El tern teil über. Diese Regelung läßt es nicht zu, daß Vermögensstücke des Kindes, wie z. B. ein Sparkassenbuch, anders gebildet werden, als zu eigenem und endgültigem Recht des Kindes. Ein Schwebezustand, der bestehen würde, wenn es in der Entscheidung des Vaters verbliebe, den Zeitpunkt des Vermögenserwerbs zu bestimmen, wäre einfach untragbar. Wenn ein Elternteil auch nach außen hin kundtun will, daß das Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt Berechtigter sein soll, dann-steht ihm die Möglichkeit offen, bei Einrichtung des Sparkontos eine Verfügungsbeschränkung dahingehend zu beantragen, -daß z. B. eine Auszahlung bis zur Volljährigkeit des Kindes nur an diesen oder jenen Elternteil erfolgen soll. Das war im konkreten Fall nicht geschehen. Vielmehr lag hier ein sog. Insichgeschäft vor. Nach § 181 BGB kann ein Vertreter, soweit ihm nicht ein anderes gestattet ist, nicht im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Die Erfüllung der Verbindlichkeit lag nicht vor. Es war dem Vater aber gestattet, das Insichgeschäft der Schenkung abzuschließen. Schenkungen an Kinder zu Geburts- und Feiertagen oder zur Jugendweihe sind doch stets verkehrsüblich. Liegt aber ein wirksames Insichgeschäft vor, dann ist damit auch die nach § 516 BGB erforderliche Einigung vorhanden und die Schenkung wirksam. Hat aber das Kind eine eigene Forderung gegen die Sparkasse, so steht ihm nach § 952 BGB ein Recht am Sparkassenbuch zu. Dagegen hat der Vater kein Recht auf Besitz nach § 986 BGB. Damit ist der gegen das Urteil vorgebrachte Einwand, die Schenkungsfrage sei eine Tatfrage was zutreffend ist als durch diese Rechtsausführungen erledigt anzusehen. Es ist im Rechtsleben nicht ’ gleichgültig, ob das Sparbuch den Namen des Vaters oder des Kindes trägt. Zahlt z. B. der Vater auf sein eigenes Konto Geld mit dem Willen ein, es zugunsten des Kindes zu verwenden, so wird das Geld im Rechtsverkehr immer als Geld 'des Vaters zu betrachten sein. Eine Interventionsklage des Kindes hätte keinen Erfolg, wenn die Gläubiger des Vaters dieses Konto pfändeten. Wird dagegen wegen einer Geldforderung gegen den Vater in das Sparkassenbuch vollstreckt, das auf den Namen des Kindes lautet, so würde jeder vollstreckende ' Gläubiger und Gerichtsvollzieher die Nichtpfändbarkeit beachten müssen. Prämien oder Einzahlungen von dritter Seite auf dieses Sparkassenbuch fallen dem Kind zu. Die Klarheit des Bankverkehrs, die nicht wie gegen das Urteil vorgebracht wurde eine Frage der Legitimation nach § 808 BGB ist, erfordert, daß die auf dem Konto ver-zeichnete Person auch der tatsächlich Berechtigte ist. Es liegt auch nicht im Interesse der Sparkasse, wenn un- Zu unserem Beitrag „Praktische Hinweise für die Zwangsvollstreckung in der Landwirtschaft“ (NJ 1961 S. 667) Erhielten wir aus der Praxis den Hinweis, daß die im § 10 der 1. DVO zum LPG-Gesetz vom 27. November 1959 (GBl. I S. 905) für jede beantragte Zwangsvollstreckung gegen Genossenschaftsbauern vorgeschriebene vorherige Anfrage beim LPG-Vorstand dann keinen Sinn klare Inhaberverhältnisse über die Konten bestehen. Zahlungsverbote durch das Gericht oder Zahlungssperren durch die Sparkasse müssen tunlichst vermieden werden. Schließlich stützen beachtenswerte moralische Gesichtspunkte das Urteil. Die Anlegung eines Sparbuches für ein Kind durch einen Elternteil erfordert für diesen auch ein starkes Verantwortungsgefühl. Wenn ein Vater für sich ein Auto kaufen will, dann wird er sein Spargeld nicht auf das Konto des Kindes legen, sondern auf sein eigenes. Für die Kindesanlagen bestehen leicht Gefahren, t’or allem bei schlechten Ehen oder wenn ein Elternteil trunksüchtig oder leichtsinnig ist. Deshalb betont das angegriffene Urteil besonders die Verantwortlichkeit der Eltern. Mit Recht ist der Rat des Stadtbezirks Mitte (Abt. Jugendhilfe) in ständiger Praxis dem Mißbrauch entgegengetreten, daß Eltern die Sparkassenbücher ihrer Kinder als Pfand für aufzunehmende Kredite zur Verfügung stellen. Er hat erklärt, daß er die nach §§ 1643, 1822 Ziff. 10 BGB erforderliche Genehmigung für solche Geschäfte nicht erteilen werde. Im gleichen Zusammenhang ist § 54 des Entwurfs des Familiengesetzbuchs zu sehen. Danach müssen Eltern die Genehmigung des Rates des Kreises einholen, wenn sie in Vertretung des Kindes ein Rechtsgeschäft abschließen, dessen Gegenstand den Wert von 300 DM übersteigt, soweit nicht das Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Es ist nicht anzunehmen, daß ein Elternteil gegenüber dem Rat des Kreises mit dem Einwand gehört werden würde, das Sparguthaben gehöre noch nicht dem Kind, weil es dem Kind erst später zustehen solle. Alle dargelegten Gründe sprechen also dafür, daß der vom Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte eingeschlagene Weg richtig war. Dr. WALTER HEINERICI, Richter am Stadtbezirksgericht Berlin- Mitte \ habe, wenn es sich um die Beitreibung von Unterhalt handele, weil bereits im .Unterhaltsprozeß diese Ermittlungen angestellt worden seien, deren Ergebnis auch die Grundlage für die Zwangsvollstrekkung bilden könne. Die nochmalige Anfrage führe nur zu einer erheblichen Verzögerung, wie sich in einem Falle gezeigt habe, in dem die Ehefrau eines Genossenschaftsbauern 63 Nochmals: Zur Zwangsvollstreckung in der Landwirtschaft V;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die . rechtskonventionen sowie die Beschlüsse von Helsinki ihre Übersiedlung in die und unterstellten der dabei die Verletzung von Menschenrechten. Darüber hinaus diskriminierten eine Reihe von Demonstrativtätern die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen oder gesellschaftlichen Höhepunkten sowie zu weiteren subversiven Mißbrauchshandlungen geeignet sind. Der Tatbestand der landesverräterischen Anententätickeit ist ein wirksames Instrument zur relativ zeitigen Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der operativen Perspektive, insbesondere geeigneter Protektionsmöglichkeiten Entwicklung und Festigung eines Vertrauensverhältnisses, das den eng an Staatssicherheit bindet und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane zu desorientieren und durch Vortäuschen von Straftaten zu beschäftigen sowie staatliche Organe, Betriebe und fortschrittliche Bürger zu verleumden und einzuschüchtern.

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