Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 629

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 629 (NJ DDR 1962, S. 629); Die Berufung ist nicht nur eine wichtige Garantie für die Wahrung der Rechte der Bürger im gerichtlichen Verfahren, sondern auch ein Gradmesser der Qualität der Arbeit der Gerichte und bietet der zweiten Instanz wertvolle Möglichkeiten für die Anleitung. Deshalb darf es weder eine Geringschätzung der Berufung noch Voreingenommenheit gegenüber den Ansichten des Angeklagten oder der Prozeßpartei geben, nur weil diese mit der Einlegung des Rechtsmittels ihren Vorteil sucht und ihn nicht immer in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen zu bringen weiß. Es ist vielmehr notwendig, daß die Staatsanwaltschaft und die Straf- oder Zivilkammer auf Grund der Berufung überlegen, ob die eigene Arbeit fehlerhaft war und gegebenenfalls, wie sie künftig zu verbessern ist. Die Stellungnahme des Staatsanwalts zu der Berufung sollte das Ergebnis dieser Überprüfung umfassend widerspiegeln. Es kommt eben nicht nur darauf an, ob das Ergebnis „zu halten ist“, sondern daß im Verfahren die Aufgabe der Rechtsprechung insgesamt erfüllt wurde. Es ist auch durchaus wertvoll, wenn das Vordergericht selbst Stellung zu dem prinzipiellen Vorbringen der Berufung nimmt, was bisher schon in einigen Fällen getan wurde. Die anleitende Wirkung der erstinstanzlichen Entscheidungen des Bezirksgerichts Neben den Entscheidungen der Rechtsmittelsenate haben auch die von den erstinstanzlichen Senaten des Bezirksgerichts gefällten Urteile große Bedeutung für die Anleitung der Kreisgerichte. Das ist bisher zu wenig beachtet worden. Wenn die gesamte Rechtsprechung des Bezirksgerichts für die Anleitung der Kreisgerichte genutzt wird, können diese auch die örtlichen Organe der Staatsmacht über die gesamte Kriminalität im Kreis informieren und die politische Massenarbeit auch auf die erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht erstrecken. Unter diesem Gesichtspunkt müssen die erstinstanzlichen Senate ihre Arbeit verbessern. Die erste Instanz des Bezirksgerichts kann viel dazu beitragen, daß schematische, formelhafte Anschauungen über die Gesellschaftsgefährlichkeit einer Handlung überwunden und Maßstäbe für deren differenzierte Bestimmung gefunden werden. Die erstinstanzliche Rechtsprechung des Bezirksgerichts bietet ferner die Möglichkeit, in den Abgrenzungsfragen und in gewissem Umfang auch in der Strafzumessung zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung beizutragen. Das gilt beispielsweise für die Abgrenzung der staatsgefährdenden Hetze von der Staatsverleumdung, den Beleidigungsdelikten und dem „dummen Gerede“, der Diversion, Schädlingstätigkeit und Sabotage, von den Verbrechen gegen die Volkswirtschaft und anderen Strafrechtsverletzungen. Die Vielfalt der Erscheinungen der Kriminalität und die sich ständig verändernden gesellschaftlichen Bedingungen lassen nicht zu, Grundsätze zu schaffen, die auch nur annähernd erschöpfend und konkret genug sind. Um so notwendiger ist es, daß die Rechtsprechung die Grenzen des Anwendungsbereichs der Normen exakt absteckt. Die erste Instanz des Bezirksgerichts muß so arbeiten, daß sich von ihrer Rechtsprechung die richtige Lösung der Probleme ableiten läßt, Damit die Anleitung des Bezirksgerichts wirksam werden kann, ist es natürlich notwendig, daß von der zweitinstanzlichen Rechtsprechung nicht nur der jeweilige Vorsitzende der Strafkammer Kenntnis nimmt, sondern daß ihre systematische Answertung in den Richterdienstbesprechungen erfolgt. Das gleiche gilt für die erstinstanzliche Rechtsprechung des Bezirksgerichts. Zum Arbeitsstil des Bezirksgerichts Die Rechtsprechung ist für das Bezirksgericht das Hauptmittel zur Anleitung der Kreisgerichte. Jedoch muß auch die operative Tätigkeit der Richter des Bezirksgerichts zu den ständigen Aufgaben gehören. Die operative Tätigkeit der Richter des Bezirksgerichts muß geplant werden. Ihr Ziel muß es sein, die Kreisgerichte politisch und fachlich anzuleiten, an der sozialistischen Erziehung der Kader teilzunehmen und die eigenen Kenntnisse über die gesellschaftliche Praxis zu vertiefen. Die operative Überprüfung der Rechtsprechung und der politischen Massenarbeit des Kreisgerichts vermittelt den Richtern des Bezirksgerichts jenes praxisverbundene Wissen, das sie für eine eigene gute Rechtsprechung benötigen und das sie zur besseren Anleitung der Kreisgerichte befähigt. Die Richter des Bezirksgerichts sollten in die Auswer- , tung solcher Überprüfungen auch die entsprechenden eigenen Entscheidungen einbeziehen. Von Bedeutung ist auch die Kontrolle, wie die Richter des Kreisgerichts die Hinweise der zweiten Instanz aufgenommen und in ihrer Arbeit genutzt haben. Hierdurch wird der Erfahrungsaustausch zwisch'en den Kreis- und Bezirksgerichten angeregt und eine gegenseitige Qualifizierung erreicht. Die Auswertungen von Überprüfungen der Rechtsprechung gewinnen außerordentlich, wenn sie das Beispiel der guten Arbeit nutzen. Die Hilfe zur Verbesserung der Rechtsprechung muß oftmals mit der Anleitung zur Verbesserung des Arbeitsstils beginnen. Die wichtigste Voraussetzung ist eine richtige Arbeitsplanung. Sie muß zum Ziel haben, überholte, aber gedankenlos, beibehaltene Arbeitsmethoden zu überwinden. Die Anleitung der Kreisgerichte muß darauf gerichtet sein, ihnen zu helfen, eine klare politische Konzeption zu entwickeln, die richtige Methodik zur Erforschung und zur Analysierung der Zusammenhänge und Widersprüche zu finden, die den Erscheinungen der Kriminalität zugrunde liegen. Deshalb muß sich die Anleitung solcher Mittel bedienen, die das Kontrollergebnis von zufälligen Kenntnissen und subjektiven Ansichten frei machen und seine wissenschaftliche Belegung ermöglichen. Ein solches Mittel ist in gewissem Umfang die Kriminalstatistik. Noch längst nicht ausgeschöpft sind die Möglichkeiten für die Anleitung der Kreisgerichte in den erweiterten Richterdienstbesprechungen des Bezirksgerichts4. Hier haben die Richter der zweiten Instanz eine gute Gelegenheit, die Qualität ihrer eigenen Entscheidungen und die Richtigkeit ihrer Ansichten zu kontrollieren. Ein wichtiges Mittel dazu ist die ständige Information darüber, wie die Rechtsmittelentscheidungen von den Kreisgerichten aufgenommen wurden. Die Rechtsprechung der zweiten Instanz bewährt sich schließlich erst, wenn sie die Richter der ersten Instanz überzeugt und ihnen nicht nur für den Einzelfall, sondern für ihre gesamte Tätigkeit eine gute Anleitung gibt. Das wird bei einer richtigen Themenwahl und bei einer guten Vorbereitung der Kreisgerichte auf die Aussprache in den erweiterten Dienstbesprechungen deutlich sichtbar. 4 Vgl. Jahn, „Erweiterte Dienstbesprechungen der Bezirksgerichte eine wichtige Methode zur Anleitung der Rechtsprechung“, NJ 1962 S. 383 fl. 629;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 629 (NJ DDR 1962, S. 629) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 629 (NJ DDR 1962, S. 629)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der Die Bewältigung der von uns herausgearbeiteten und begründeten politisch-operativen und Leitungsaufgaben der zur Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

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