Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 616

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 616 (NJ DDR 1962, S. 616); Aus den Gründen: Soweit vom Staatsanwalt des Bezirks hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen verbrecherischer Trunkenheit ausgeführt worden ist, es sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er infolge seines volltrunkenen Zustandes irrtümlicherweise einen fremden Mantel gegriffen habe, ist dieser Auffassung zuzustimmen. Es ist durchaus vorstellbar, daß der Angeklagte, der sechs Jahre bei der Volkspolizei war, infolge seiner Volltrunkenheit den Uniformmantel an Stelle seines eigenen Mantels gegriffen hat. Nicht von der Hand zu weisen ist, daß ihm seine ehemalige Tätigkeit bei der Volkspolizei durch den Kopf gegangen und er deshalb dieser Verwechslung erlegen sein kann. Nicht zugestimmt werden kann dagegen der Auffassung des Vertreters des Bezirksstaatsanwalts, daß der Angeklagte wegen eines Irrtums, der nach § 59 StGB strafrechtlich beachtlich ist, freigesprochen werden müsse. Das Oberste Gericht der Deutschen Demokratischen Republik hat in seinem Urteil vom 3. August 1956 3 Zst III 40/56 (NJ 1956 S. 638) zum Problem des strafrechtlich beachtlichen Irrtums nach § 59 StGB im Zusammenhang mit § 330a StGB folgende These aufgestellt: „Eine Handlung, die, wenn sie von einer nüchternen Person begangen wäre, gemäß § 59 Abs. 1 StGB straflos wäre, kann nicht Grundlage einer Verurteilung nach § 330a StGB sein.“ Zur Begründung dieser These führt das Oberste Gericht dann in den Urteilsgründen aus: „Nach § 330a StGB kann nur verurteilt werden, wer sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt und in diesem Zustand eine Handlung begangen hat, mit der er, wenn er zurechnungsfähig gewesen "Wäre, die Tatbestandsmerkmale eines Strafgesetzes erfüllt hätte. Hätte das Kreisgericht richtig festgestellt, daß der Angeklagte das Fahrrad des Zeugen für das Rad seiner Ehefrau gehalten hat, so hätte es auch erkannt, daß die Wegnahme hier nicht strafbar gewesen ist, weil sich der Angeklagte in strafrechtlich zu beachtender Weise geirrt hat (§ 59 Abs. 1 StGB). Eine Handlung, die, wenn sie von einer zurechnungsfähigen Person begangen würde, straflos ist, kann nicht Grundlage einer Bestrafung nach § 330a StGB sein, da eine im Sinne des § 59 Abs. 1 StGB irrtümliche Handlung keine mit Strafe bedrohte Handlung ist.“ Diese Entscheidung des Obersten Gerichts läßt die Frage offen, ob § 59 Abs. 1 StGB auch dann Anwendung findet, wenn der strafrechtlich beachtliche Irrtum nur durch den Vollrausch herbeigeführt worden und der Irrtum in zurechnungsfähigem Zustand nicht vorstellbar ist. In der vorliegenden Strafsache ist die durch den Angeklagten vorgenommene Verwechslung nur infolge seiner Unzurechnungsfähigkeit eingetreten, denn die Verwechslung eines Zivilmantels mit einem Uniformmantel ist im zurechnungsfähigen Zustand nicht vorstellbar. Es ist mit dem Sinn des § 330a StGB nicht z,u vereinbaren, einen Irrtum, der nur dadurch hervorgerufen wird, daß der Täter durch übermäßigen Alkoholgenuß sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat, unter dem Gesichtspunkt des § 59 Abs. 1 StGB zu betrachten, wenn dieser Irrtum im zurechnungsfähigen Zustand nicht vorstellbar ist. Es ist gerade der Zweck des § 330a StGB, strafbare Handlungen zu erfassen, die unter der Einwirkung übermäßigen Alkoholgenusses begangen werden, der zur Unzurechnungsfähigkeit geführt hat. Unter diesen Umständen schließt also der § 330a StGB die nach § 51 Abs. 1 StGB gegebene Schuldlosigkeit insoweit aus, als die Unzurechnungsfähigkeit wie im vorliegenden Fall durch schuldhafte Herbeiführung des Vollrausches eingetreten ist. Auch die hier vorliegende Geringfügigkeit der Straftat kann nicht Anlaß dafür sein, § 59 Abs. 1 StGB für die rechtliche Beurteilung eines lediglich durch Vollrausch herbeigeführten Irrtums heranzuziehen. In solchen Fällen bietet der § 8 Abs. 1 StEG hinreichende Möglichkeiten einer Nichtbestrafung. Die Strafkammer war somit im Ergebnis zu der richtigen Feststellung gekommen, daß die Handlung des Angeklagten dem Wortlaut nach den Tatbestand des § 330a StGB erfüllt. Sie hätte aber ebenfalls prüfen müssen, ob nicht § 8 Abs. 1 StEG anzuwenden war. Dies ist zu bejahen. Der Armee-Angehörige hat seinen Mantel noch in derselben Nacht wiedererhalten. Er hat also durch die Handlung des Angeklagten keinen ernsten Schaden erlitten. Die Handlungsweise des Angeklagten hat auch keine schädlichen Folgen für die DDR verursacht, sie kann unter den vorliegenden Umständen auch als geringfügig betrachtet werden. Der Angeklagte war daher gemäß § 8 Abs. 1 StEG i. V. mit § 221 Ziff. 1 StPO freizusprechen. Im VEB Deutscher Zentralverlag erscheinen demnächst: Rudi Rost: Der demokratische Zentralismus unseres Staates Zweite, völlig überarbeitete und erweiterte Auflage 176 Seiten Broschiert Preis: etwa 2,40 DM Ausgehend vom XXII. Parteitag der KPdSU sowie von der 14. und 15. Tagung des Zentralkomitees der SED legt der Verfasser in der zweiten Auflage seiner im Jahre 1959 erschienenen Broschüre dar. wie sich der demokratische Zentralismus, das Grund- und Entwicklungsprinzip unseres volksdemokratischen Staates, in den verschiedensten Etappen unserer gesellschaftlichen Entwicklung auf einem immer höheren Niveau durchsetzt. . 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 616 (NJ DDR 1962, S. 616) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 616 (NJ DDR 1962, S. 616)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

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