Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 615

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 615 (NJ DDR 1962, S. 615); anspruchs des Betriebes gegenüber dem Werktätigen wegen schuldhafter Verletzung seiner Arbeitspflichten (§112 Abs. 2 GBA) wird vom Gesetz als Ergebnis dieser umfassenden, sofortigen Untersuchungstätigkeit des Betriebes betrachtet. Das wird auch durch die Dreimonatsfrist unterstrichen, innerhalb der der Schadensersatzanspruch des Betriebs gern. § 115 Abs. 1 GBA vor der Konfliktkommission bzw. dem Arbeitsgericht geltend zu machen ist. Die prozessuale Pflicht des auf Schadensersatzleistung klagenden Betriebes, den Streitfall darzulegen und sich dabei über alle bedeutsamen Umstände zu erklären (§ 30 Abs. 2 AGO), erweist sich somit ihrem materiell-arbeitsrechtlichen Inhalt nach als die Pflicht, der Konfliktkommission bzio. dem Gericht das Ergebnis dieser Untersuchung zu unterbreiten oder, soweit sie noch nicht erfolgt oder unvollständig ist, das Versäumnis schleunigst nachzuholen. Und umgekehrt stellt sich die in § 24 Abs. 1 AGO geforderte Schlüssigkeitsprüfung des Gerichts ihrem hauptsächlichen Inhalt nach als die Pflicht dar, das Untersuchungsergebnis des Betriebs auf seine Vollständigkeit zu überprüfen, die ihrerseits nach den Anforderungen des gesetzlichen Tatbestandes zu beurteilen ist, auf dem die Ersatzpflicht des Werktätigen beruht. Das ist zugleich eine wesentliche Seite der gründlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung: die rechtzeitige Erfüllung der für den Betrieb nach § 112 Abs. 1 GBA bestehenden Untersuchungspflicht ist die wichtigste Voraussetzung seiner aktiven Mitwirkung in der Verhandlung bei der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht. Von erheblichem Gewicht für die Zielrichtung der Ausübung der sozialistischen Rechtspflege, von der auch die neuen Grundsätze des Arbeitsprozeßrechts durchdrungen sind, ist die Notwendigkeit der Einbeziehung der Werktätigen in die nach § 112 Abs. 1 GBA erforderliche Untersuchungstätigkeit des Betriebsleiters. Indem das Gericht bei der Überprüfung des Untersuchungsergebnisses der Betriebsleitung darauf achtet und Einfluß nimmt, daß die Betriebsleitung was sie in dem vom Obersten Gericht entschiedenen Fall offensichtlich vernachlässigt hatte sich bei der Aufklärung der wirklichen Ursachen und der Auswirkungen des Konflikts auf die Mitarbeit der Werktätigen des Betriebes stützt, hilft es bei der Verbesserung der Leitungstätigkeit des Betriebes im Sinne der hierfür maßgeblichen Prinzipien des Arbeitsrechts der sozialistischen Demokratie, wie sie in § 9 GBA unter Berücksichtigung der höheren Qualität der Produktivkräfte in der sozialistischen Gesellschaftsordnung zusammengefaßt sind. Die aktive Rolle des Betriebes bei der Teilnahme am Verfahren als Prozeßpartei, besonders im Arbeitsrechtsstreit, und die Aufmerksamkeit des Gerichts gegenüber allen Erscheinungen des Formalismus und der Oberflächlichkeit bei der Mitwirkung des Betriebes an der Aufklärung des Sachverhalts nehmen gewissermaßen eine Schlüsselstellung ein bei der Einbeziehung der Kraft des Betriebskollektivs und der Gewerkschaftsorganisation für die Lösung der Aufgaben der Rechtsprechung. Denn das zur Entscheidung des Streitfalles berufene Rechtspflegeorgan verschafft sich durch volle Ausnutzung und Sicherung dieser aktiven Teilnahme des Betriebes am Verfahren zugleich Klarheit darüber, welche Kräfte bisher im Betrieb bei der Aufdeckung und Überwindung der Ursachen des Konflikts eingeschaltet worden waren, wer erforderlichenfalls gern. § 25 Abs. 1 AGO zur mündlichen Verhandlung einzuladen ist und ob die nach Abs. 2 dieser Vorschrif t gegebene Möglichkeit nutzbar zu machen ist, zwecks nachhaltiger Einflußnahme auf die Gestaltung der betrieblichen Verhältnisse die Verhandlung unter Teilnahme von Betriebsangehörigen im Betrieb selbst durchzuführen. Auch auf diese Weise bringt das Gericht durch eine Anwendung der Grundsätze des neuen Prozeßrechts, die auf einer sorgfältigen Analyse der von ihm in jedem Einzelfall zu lösenden gesellschaftlich-erzieherischen Aufgaben beruht, die aktive Rolle des sozialistischen Rechts bei der Entfaltung der Produktivkräfte und der Vervollkommnung der sozialistischen Produktionsverhältnisse zur Geltung, wie es dem Rechtspflegebeschluß des Staatsrates entspricht. Dr. Heinz P ü s ch el, ' wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Strafrecht §§ 330a, 59 Abs. 1 StGB; § 8 Abs. X StEG. Es ist mit dem Sinn des § 330a StGB nicht zu vereinbaren, einen Irrtum, der nur dadurch hervorgerufen wird, daß der Täter durch übermäßigen Alkoholgenuß sich schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat, unter dem Gesichtspunkt des § 59 Abs. 1 StGB zu betrachten, wenn dieser Irrtum im zurechnungsfähigen Zustand nicht vorstellbar ist. Auch die Geringfügigkeit einer Straftat kann nicht Anlaß dafür sein, § 59 Abs. 1 StGB für die rechtliche Beurteilung eines lediglich durch Vollrausch herbeigeführten Irrtums heranzuziehen. In solchen Fällen bietet § 8 Abs. I StEG die Möglichkeit einer Nichtbestrafung. BG Halle, Urt. vom 9. März 1962 3 BSB 78/62. Am 9. Dezember 1961 begab sich der Angeklagte gegen 20 Uhr in die HO-Gaststätte „Central“ in T. Seinen Mantel und Schal gab er in der Garderobe ab. In der Gaststätte unterhielt er sich mit einem Bekannten und trank mit diesem zusammen zwei Flaschen Sekt. Gegen 23 Uhr ging der Angeklagte an die Theke, an welcher sich die Zeugin K. befand. Da er nicht mehr stehen konnte, lehnte er sich auf die Theke auf. Er sprach mit der Zeugin K., war jedoch nicht mehr in der Lage, einen zusammenhängenden Satz zu bilden. Die Zeugin entnahm seinen Worten, daß er Zechschulden bezahlen wollte, die er aber schon beglichen hatte. Da er sehr betrunken war, war er bereits zweimal aus der Gaststätte gewiesen worden, kehrte jedoch immer wieder zurück, wobei er sich nicht mehr geradehalten konnte. Schließlich verließ er die Gaststätte, um sich nach Hause zu begeben. Er holte aber nicht seinen Mantel aus der Garderobe ab, sondern nahm den an einem Garderobenständer in der Gaststätte hängenden Mantel eines Angehörigen der Nationalen Volksarmee. Nachdem er in seiner Wohnung angekommen war, legte er den Mantel über einen Stuhl. Der Armee-Angehörige benachrichtigte die Volkspolizei, nachdem er das Fehlen seines Mantels festgestellt hatte. Der diensttuende Abschnittsbevollmächtigte B. suchte mit einem VP-Helfer den Angeklagten in seiner Wohnung auf. Der Angeklagte konnte sich nicht darauf besinnen, wie er zu dem Mantel gekommen war. Auf Grund des vorstehend geschilderten Sachverhalts kam das Kreisgericht zu der Auffassung, daß sich der Angeklagte wegen der Mitnahme des fremden Mantels der verbrecherischen Trunkenheit nach § 330a StGB schuldig gemacht habe. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten deshalb zu zwei Wochen Gefängnis. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt des Kreises H. fristgemäß Protest eingelegt mit der Begründung, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er infolge seines volltrunkenen Zustandes irrtümlicherweise einen fremden Mantel gegriffen habe. Damit liege ein Irrtum nach § 59 StGB vor, welcher straflos sei. Der Angeklagte müsse daher zu diesem Punkt freigesprochen werden. Der Protest führte im Ergebnis zum Erfolg. 615;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 615 (NJ DDR 1962, S. 615) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 615 (NJ DDR 1962, S. 615)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die immer auch die Entscheidung einschließen muß, welche konkrete Straftat der das Ermittlungsverfahren begründendeVerdacht betrifft. Aus der Bestimmung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der inoffiziellen Arbeit zu sichern. Deshalb muß die Überprüfung und Kontrolle zu einem ständigen Arbeitsprinzip der operativen Mitarbeiter werden und sich sowohl auf die als auch auf die neue Arbeitsstelle und die dort auszuübende Tätigkeit. Deshalb sind die Legenden dafür und die Verhaltenslinie gegenüber Außenstehenden gründlich mit den zu beraten. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Volksbildung, der Jugend, der Kirchen- und Sektentätigkeit, der Kampfgruppen, Absicherung politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte und Sicherung der örtlichen Industrie. Ihm wurden demzufolge übergeben aus dem Bereich der Zollverwaltung teil. Im Mittelpunkt des Erfahrungsaustausches standen: der erreichte Stand und die weitere Durchsetzung der vom Genossen Minister gestellten Aufgaben im Zusammenwirken, die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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