Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 614

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 614 (NJ DDR 1962, S. 614); Das Kreisarbeitsgericht hat bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Arbeitsstreitfalles die hier gegebenen Hinweise für die Behandlung von Arbeitsstreitigkeiten über die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen gewissenhaft zu befolgen. Dabei darf es nicht hinnehmen, daß der Verklagte weiterhin ohne hinreichende Gründe der Verhandlung fernbleibt. Gegebenenfalls muß es den Verklagten in Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen und staatlichen Organen dazu anhalten, die sich aus seiner Stellung als Prozeßpartei ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. Das Kreisarbeitsgericht hat insbesondere die Schuldform gründlich zu prüfen und dann je nach seiner Verschuldensfeststellung korrekt die Bestimmung des § 113 Abs. 1 bzw. des §114 Abs. 1 Gesetzbuch der Arbeit anzuwenden. Falls es zur begründeten Annahme einer fahrlässigen Schadensverursachung durch den Verklagten kommt, hat es zu erwägen, inwieweit die besonderen Umstände des Falles eine Differenzierung der Schadensersatzleistung des Verklagten gemäß § 113 Abs. 4 Gesetzbuch der Arbeit zulassen. Bei der Festsetzung der Höhe des von dem Verklagten zu leistenden Schadensersatzes darf das Kreisarbeitsgericht außerdem nicht der Gefahr erliegen, das Gesetz zu umgehen, indem es ohne triftigen Grund auf die in einer Klage geltend gemachten Fehlbeträge für mehrere Inventurzeiträume jeweils gesondert die Bestimmung des § 113 Abs. 1 Gesetzbuch der Arbeit anwendet, so daß der Verklagte bis zur Höhe von zwei monatlichen Tariflöhnen materiell verantwortlich gemacht wird. Die erneute Entscheidung des Kreisarbeitsgerichts muß das Ergebnis einer eingehenden Sachverhaltsaufklärung sein, die sich in einer den Anforderungen des § 36 Abs. 2 AGO genügenden Begründung widerspiegelt. Anmerkung: Die Entscheidung des Obersten Gerichts ist für die Durchsetzung und Weiterentwicklung sozialistischer Grundsätze der Anwendung des Rechts als Instrument der Entfaltung der Produktivkräfte, der Erziehung zur Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin, der Herausbildung der neuen gesellschaftlichen Beziehungen von besonderer Bedeutung. Sie bietet ein lehrreiches Beispiel der Anleitung der Rechtsprechung im Sinne der Forderungen des Rechtspflegebeschlusses des Staatsrates vom 30. Januar 1961. Sie verdient nicht nur im Hinblick auf die Entscheidung von Arbeitsrechtsstreitigkeiten, sondern darüber hinaus für die gesamte Zivilprozeßgesetzgebung stärkste Beachtung; sind doch in der Arbeitsgerichtsordnung, mit deren Grundprinzipien sich die Entscheidung eingehend befaßt, wesentliche Gesichtspunkte des künftigen Zivilprozeßrechts vorweggenommen und ihrer Bewährungsprobe in der Gerichtspraxis unterzogen. Das gilt besonders für den Grundsatz der Erforschung der objektiven Wahrheit, dessen strikte Einhaltung den Arbeitsgerichten in § 14 AGO zur Pflicht gemacht ist. Die Ursachen der ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Konflikte und deren gesellschaftliche Zusammenhänge und Auswirkungen unter aktiver Mitwirkung der Werktätigen allseitig zu untersuchen und gemeinsam mit ihnen auf die Beseitigung der hierbei festgestellten Mängel hinzuwirken das ist der konzentrierte prozeßrechtliche Ausdruck der Meisterung der Dialektik bei der Ausübung der sozialistischen Arbeits- und Zivilrechtspflege, des Weges der Erkenntnis der wirklichen Existenzbedingungen und der spezifischen Wirkungsweise des im einzelnen Konflikt zutage tretenden gesellschaftlichen Widerspruchs, um diesen mit Hilfe der Kraft der sozialistischen Gesellschaft seiner Lösung zuzuführen und damit die hohe gesellschaftsorganisatorische Funktion des im Verfahren angewandten sozialistischen Rechts voll auszulösen. Verdienstvoll bei dieser Orientierung der Instanzgerichte auf ein dialektisches Herangehen bei der Lösung ihrer Aufgaben sind nicht zuletzt die Hinweise des Obersten Gerichts auf den inneren Zusammenhang aller verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die den Grundsatz der Erforschung der objektiven Wahrheit in besonderem Maße widerspiegeln und unterstützen, um das im Einzelfall verletzte materielle Recht uneingeschränkt zur Geltung zu bringen. Die sozialistische Rechtspflege erfordert die gründliche Untersuchung aller objektiven Umstände und Folgen der Rechtsverletzung und des Bewußtseinsstandes des Werktätigen, der sich vor Gericht zu verantworten hat. Das Oberste Gericht hebt deshalb hervor, daß die allseitige Aufklärung des Sachverhaltes durch die mündliche Verhandlung und ihre gründliche Vorbereitung, die sorgfältige Untersuchung, ob die zur Begründung der Klage angeführten Tatsachen den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen, und die verantwortliche Prüfung der Notwendigkeit der Hinzuziehung von Werktätigen aus dem Betrieb zur Verhandlung in ihrem engen Zusammenhang gesehen und vorgenommen werden müssen. Dieser Zusammenhang erweist sich auch als wesentlicher Gesichtspunkt bei der Beantwortung der Frage nach den Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen sozialistischer Rechtspflege ein Urteil bei Ausbleiben einer Prozeßpartei ergehen kann. Im Hinblick darauf, daß die sozialistische Gesetzlichkeit die allseitige, genaue Beachtung des gesetzlichen Tatbestands verlangt, aus dem sich der Anspruch des Klägers herleitet, betont das Oberste Gericht mit Recht die Wichtigkeit der gerichtlichen Prüfung, ob die zur Begründung der Klage behaupteten Tatsachen den mit der Klage geltend gemachten Anspruch rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 AGO). Der untrennbare Zusammenhang, in dem diese Prüfungspflicht mit dem Grundsatz der Erforschung der objektiven Wahrheit steht, macht die neue, höhere Qualität der sozialistischen Rechtsprechung deutlich Und führt zur Überwindung der Praxis einer formal gehandhabten Schlüssigkeitsprüfung. Die Argumentation des Obersten Gerichts bedarf jedoch gerade in diesem Punkt einer Ergänzung. Die gerichtliche Initiative bei der vollen Aufklärung des Sachverhalts, deren Entfaltung das Hauptanliegen der Entscheidung des Obersten Gerichts darstellt, muß nämlich in entscheidendem Maße unterstützt werden durch die Eigeninitiative der Prozeßparteien bei der Aufklärung der tieferen Ursachen des Konflikts und in allen Fällen, in denen diese noch fehlt, auf deren Entwicklung gerichtet sein. § 31 AGO fordert nicht nur die Teilnahme der Prozeßparteien an der mündlichen Verhandlung, sondern auch ihre aktive Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts, „auch wenn sie im Verfahren von einem Prozeßvertreter unterstützt werden“. Diese aktive Mitwirkung der Prozeßparteien an der Aufklärung des Sachverhalts ist ein unumstößlicher Grundsatz sozialistischer Arbeits- und Zivilrechtspflege. Seine Beachtung muß insbesondere dazu führen, daß die Werktätigen des am Arbeitsstreitfall beteiligten Betriebes schon vor Beginn der vorprozessualen Untersuchung der Angelegenheit in die Aufdeckung und Überwindung der auf getretenen Hemmnisse einbezogen werden. Es muß deshalb nachdrücklichst auf § 112 Abs. 1 GBA hingewiesen werden, wonach der Betriebsleiter bei . Eintritt eines Schadens am sozialistischen Eigentum unter Teilnahme der Werktätigen die Ursachen unverzüglich aufzudecken und zu beseitigen hat. Die Geltendmachung eines Schadensersatz- 614;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 614 (NJ DDR 1962, S. 614) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 614 (NJ DDR 1962, S. 614)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie bei ausschließlich auf operativen Informationen beruhenden Ausgangslagen zur Aufklärung strafrechtlich relevanter Handlungen auf der Grundlage des. Gesetzes. Sobald das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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