Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 613

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 613 (NJ DDR 1962, S. 613); Verhandlung Betriebsangehörige, Gewerkschaftsfunktionäre und andere Personen einzuladen, die zur Entscheidung des Arbeitsstreitfalles beitragen . können. Wenn das Arbeitsgericht seine Verhandlung so durchführt, kann es sich bei der Aufdeckung und Bekämpfung der Ursachen der ihm zur Entscheidung unterbreiteten Arbeitsstreitigkeiten auf die Kenntnisse und das Wissen der mitwirkenden Werktätigen stützen. Dadurch wird die Autorität des Gerichts und seiner Entscheidung wachsen. Auch der Inhalt der Bestimmungen über die Beendigung des Verfahrens wird wesentlich durch den in § 14 AGO ausgesprochenen Grundsatz gestaltet. Das kommt insbesondere in der Bestimmung des § 37 Abs. 1 AGO zum Ausdruck, wonach das Verfahren durch Urteil endet, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Dabei fordert das Gesetz mit der Wendung, „wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist“, nichts anderes, als daß das Arbeitsgericht seine gesetzliche Verpflichtung zur Erforschung der objektiven Wahrheit nach Maßgabe der im gegebenen Fall vorhandenen Möglichkeiten erfüllt hat. Nur von dem in § 37 Abs. 1 AGO enthaltenen Grundsatz her kann die Bestimmung des § 31 Abs. 2 AGO verstanden werden, wonach das Arbeitsgericht auch in Abwesenheit einer Partei oder beider Parteien verhandeln und entscheiden kann, wenn diese trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Begründung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind. Das Gesetz läßt somit in § 31 Abs. 2 AGO nicht schlechthin die Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit einer Partei oder beider Parteien zu, sofern diese nur trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Begründung der Verhandlung ferngeblieben sind. Es setzt vielmehr voraus, daß das Arbeitsgericht trotz Abwesenheit einer Partei oder beider Parteien den Sachverhalt ausreichend klären kann. Ist das nicht der Fall, dann darf das Arbeitsgericht den Arbeitsstreitfall nicht entscheiden, sondern es muß die Verhandlung vertagen. Allenfalls kann es bei wiederholter Säumnis des Klägers oder beider Parteien gern. § 42 AGO das Verfahren einstellen, wenn es ohne ihre Mitwirkung den Sachverhalt nicht ausreichend aufklären kann. Worauf sich jeweils die Erforschung der objektiven Wahrheit bezieht, folgt aus den Bestimmungen des materiellen Arbeitsrechts. Gern. § 112 Abs. 2 Gesetzbuch der Arbeit ist der Werktätige, der durch schuldhafte Verletzung seiner Arbeitspflichten einen Schaden am sozialistischen Eigentum verursacht hat, seinem Betrieb zum Ersatz des Schadens verpflichtet (materiell verantwortlich). Der Werktätige, der einen Schaden fahrlässig verursacht hat, ist gern. § 113 Abs. 1 Gesetzbuch der Arbeit für den direkten Schaden materiell verantwortlich, jedoch höchstens bis zum Betrag seines monatlichen Tariflohnes. Demgegenüber ist gern. § 114 Abs. 1 Gesetzbuch der Arbeit ein Werktätiger, der einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, für den gesamten Schaden voll materiell verantwortlich. Ausnahmsweise ist ein Werktätiger gern. §113 Abs. 2 Buchst, b Gesetzbuch der Arbeit verpflichtet, den direkten Schaden bis zur vollen Höhe zu ersetzen, wenn Geld- oder Sachwerte in Verlust geraten, für die er auf Grund seines Aufgabengebietes ständig die Verantwortung trägt und rechenschaftspflichtig ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß auf Grund einer Regelung im Rahmenkollektivvertrag zwischen ihm und dem Betrieb eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde. Ein solcher Nachtrag zum Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels in der DDR ist aber erst am 1. Juli 1961 in Kraft getreten und eine schriftliche Vereinbarung von dem Verklagten und der Klägerin auf dieser Grund- lage, soweit ersichtlich, nicht abgeschlossen worden, so daß Erwägungen hierüber außer Betracht bleiben können. Demgemäß hatte das Kreisarbeitsgericht unter Anwendung der Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit und der Arbeitsgerichtsordnung durch Ermittlung und Auswertung ausreichenden Tatsachenmaterials unter Einbeziehung beider Parteien, von Werktätigen des beteiligten Betriebes, von Gewerkschaftsfunktionären und anderen Personen, die zur Entscheidung des Arbeitsstreitfalles beitragen konnten, zu klären, ob der Verklagte durch schuldhafte Verletzung seiner Arbeitspflichten den von der Klägerin geltend gemachten Schaden verursacht hatte. Je nach seiner Verschuldensfeststellung hatte das Kreisarbeitsgericht die Höhe des von dem Kläger zu leistenden Schadensersatzes festzulegen und dabei im Falle der Fahrlässigkeit den vom Kläger als Schadensersatz zu leistenden Betrag gern. § 113 Abs. 4 Gesetzbuch der Arbeit zu differenzieren. Bei der Feststellung des Verschuldens und der sich hieraus ergebenden Differenzierung des von dem Verklagten zu leistenden Schadensersatzes hatte das Kreisarbeitsgericht zu berücksichtigen, daß der Verklagte berufsfremd und deshalb mit seinen Arbeitspflichten nicht so vertraut war, wie das von einer Fachkraft gefordert werden kann. Aus einer dahingehenden Prüfung hätte das Kreisarbeitsgericht wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung des Verschuldens des Verklagten gewonnen. Unter gröblicher Verletzung des Gesetzes hat das Kreisarbeitsgericht nichts von alldem getan. Grundlage seiner Entscheidung ist allein die Tatsache, daß der Verklagte ohne hinreichende Begründung der Verhandlung ferngeblieben ist. Die vom Kreisarbeitsgericht behauptete Voraussetzung, der Sachverhalt sei für eine Entscheidung ausreichend geklärt gewesen, war in Wirklichkeit nicht erfüllt. Denn entgegen der Annahme des Kreisarbeitsgerichts wird durch das Schweigen des Verklagten und sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung keine für die Entscheidung des Arbeitsstreitfalles erhebliche Tatsache bewiesen. Darüber hinaus rechtfertigt das aus der Klageschrift und dem Urteil ersichtliche tatsächliche Vorbringen der Klägerin gar nicht den mit der Klage geltend gemachten Anspruch. Dieses Vorbringen, dem sich das Kreisarbeitsgericht in vollem Umfang angeschlossen hat, läuft auf die immer wieder von Handelsfunktionären vorgetragene Argumentation hinaus, die für eine Einmannverkaufsstelle verantwortlichen Verkaufskräfte müßten für einen in ihrem Verantwortungsbereich aufgetretenen Fehlbetrag haften, soforn sie nicht darlegten, daß der Fehlbetrag ohne ihr Verschulden entstanden ist. Das Kreisarbeitsgericht hat folglich seine Entscheidung auf eine Schuldvermutung in Verbindung mit der Umkehrung der Beweislast gestützt und damit, wie im Kassationsantrag zutreffend ausgeführt wird, eine alte, falsche Praxis einiger Arbeitsgerichte und Handelsbetriebe fortgesetzt.* Als Ergebnis der Verhandlung vor dem Kreisarbeitsgericht lagen mithin die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine Entscheidung, insbesondere für eine Verurteilung des Verklagten zur Leistung von Schadensersatz an die Klägerin, noch gar nicht vor. Aus diesen Gründen mußte das Urteil des Kreisarbeitsgerichts gern. § 9 Abs. 2 AGO aufgehoben und, da der Sachverhalt bisher überhaupt noch nicht aufgeklärt worden ist, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das genannte Kreisarbeitsgericht zurückverwiesen werden. * Gegen diese Praxis wendet sich das Oberste Gericht schon jn seinem Urteil vom 16. September 1960 3 Za 9/60 Arbeitsrecht 1961, Heft 8, S. 266. - D. Red. 613;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 613 (NJ DDR 1962, S. 613) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 613 (NJ DDR 1962, S. 613)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der operativen Grundprozesse Stellung genommen. Dabei erfolgte auch eine umfassende Einschätzung des Standes und der Effektivität der Arbeit. Die daraus abgeleitete Aufgabenstellung zur weiteren Qualifizierung der vorbeugenden Tätigkeit sind weiterhin gültig. Es kommt darauf an, die gesamte Vorbeugung noch stärker darauf auszurichten, Feindtätigkeit: bereits im Ansatzpunkt, in der Entstehungsphase zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Staatssicherheit Berlin,. Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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