Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 609

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 609 (NJ DDR 1962, S. 609); berg in der Sadie KA 73/60 und das Kreisarbeitsgericht Lübben/Spreewald in der Sache KA 23/61 verkannt, die den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen durch Betriebsangehörige außerhalb der Arbeitsaufgaben und der Arbeitszeit als eine Verletzung der Arbeitsdisziplin angesehen und den hierbei entstandenen Schaden unter der unzutreffenden Annahme ihrer Zuständigkeit nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt haben, anstatt die Sadie an das zuständige Zivilgericht zu verweisen. 2. Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen dem pflichtverletzenden Verhalten und dem Schaden Ein Werktätiger ist seinem Betrieb für einen Schaden nur dann materiell verantwortlich, wenn er ihn durch sein pflichtverletzendes Verhalten verursacht hat. Es genügt nicht, lediglich einen Schaden am sozialistischen Eigentum einerseits und ein pflichtwidriges Verhalten des Werktätigen andererseits festzustellen, ohne zugleich den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem eingetretenen Schaden zu prüfen. Gleichermaßen fehlerhaft ist die bei der Anwendung der Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit im staatlichen und genossenschaftlichen Handel teilweise zu beobachtende Tendenz, die vom Gesetz geforderte Kausalität durch sogenannte Erfahrungen des Handels zu ersetzen. Derartig subjektivistische und unzulässig verallgemeinerte Konstruktionen verletzen das Gesetz. Das hat zum Beispiel das Kreisarbeitsgericht Oranienburg in den Sachen KA 40/61, KA 42/61 und KA 50/61 (Urteile des Obersten Gerichts vom 29. Juni 1962 - Za 14/62, Za 15/62 und Za 16/62) nicht beachtet. In allen diesen Fällen hat das Kreisarbeitsgericht Einigungen der Parteien über die materielle Verantwortlichkeit durch Beschluß bestätigt, in denen sich die Werktätigen zur Leistung eines Schadenersatzes in bestimmter Höhe verpflichteten, ohne daß ausreichend aufgeklärt wurde, ob bzw. inwieweit sie durch ihr Verhalten den vom Betrieb geltend gemachten Schaden verursacht hatten. Die Bestätigungsbeschlüsse wiesen deshalb sowohl die Merkmale der auf dem Gebiet des Arbeitsrechts unzulässigen abstrakten Schuldanerkenntnisse als auch Merkmale einer falschen und unzulässigen Vergleichspraxis auf. Die Arbeitsgerichte haben vielmehr die Aufgabe, in Fällen der materiellen Verantwortlichkeit von Werktätigen sorgfältig zu prüfen, ob sich der Schaden als notwendige Folge eines pflichtverletzenden Verhaltens des Werktätigen erweist, und das Ergebnis dieser Prüfung im Urteil überzeugend darzulegen. 3. Zum Verschulden Die Feststellung der Ursächlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens des Werktätigen für den eingetretenen Schaden reicht aber nicht aus, seine materielle Verantwortlichkeit zu begründen. Hinzukommen muß sein Verschulden in Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit (§§ 112 Abs. 2, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Gesetzbuch der Arbeit), da es keine materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen ohne Verschulden gibt. Es genügt jedoch nicht, wenn das Arbeitsgericht allgemein feststellt, daß der Werktätige „schuldhaft“ gehandelt hat. Schon wegen des davon abhängenden verschiedenen Umfanges der materiellen Verantwortlichkeit ist genau festzustellen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Wegen des in einer richtigen Verschuldensfeststellung liegenden konkreten Vorwurfs hat dies auch große erzieherische Bedeutung. Ob der Werktätige wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung materiell verantwortlich ist, hängt von der Feststellung ab, mit welcher Form des Verschuldens er unter Verletzung seiner Arbeitspflich- ten im Hinblick auf die Schadenszufügung gehandelt hat. Es entspricht nicht dem Gesetz, das als Voraussetzung für den Eintritt der materiellen Verantwortlichkeit erforderliche Verschulden des Werktätigen auf die Verletzung der Arbeitspflichten zu beziehen, wie es einige Arbeitsgerichte getan haben. Das führt unter anderem zu dem rechtlich nicht zu vertretenden Ergebnis, daß die Schuldform, in welcher die Pflichtverletzung begangen wurde, mit der Schuldform gleichgesetzt wird, in welcher der Schaden verursacht wurde. Es ist durchaus möglich, daß eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt wird, ohne daß der Werktätige im Hinblick auf den eingetretenen Schaden schuldhaft gehandelt hat. Ebenso ist es möglich, daß Pflichtverletzung und Schaden in verschiedenen Schuldformen herbeigeführt wurden. Das Gesetzbuch der Arbeit geht davon aus, daß jeder Werktätige nur nach dem Grad seines persönlichen Verschuldens materiell verantwortlich gemacht werden kann. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist von größter Bedeutung für die Erfüllung der Forderungen der Programmatischen Erklärung und des Rechtspflegebeschlusses des Staatsrates. Dementsprechend hängen die Differenzierung des Betrages des Schadenersatzes bis zur Höhe eines monatlichen Tariflohnes bei fahrlässiger Schadensverursachung (§ 113 Abs. 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Gesetzbuch der Arbeit) und die Prüfung, in welchem Umfang der Betrieb bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Schadenszufügung auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches verzichten kann (§ 115 Abs. 4 Gesetzbuch der Arbeit), wesentlich von einer richtigen Beurteilung des Verschuldens und zwar der Form und dem Grade nach ab. Das ist zugleich aber die Voraussetzung dafür, daß die Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit mit größtem erzieherischem Erfolg angewendet werden. Der Werktätige steht für den von ihm fahrlässig verursachten Schaden, höchstens aber bis zum Betrag seines monatlichen Tariflohnes ein. Die Schadenersatzsumme ist nach der Gesamtheit aller Umstände (§ 109 Abs. 2 Gesetzbuch der Arbeit) einschließlich der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Schadens festzusetzen. Die Minderung des von dem Werktätigen zu leistenden Schadenersatzes ist insbesondere gerechtfertigt, wenn er bisher seine Arbeitspflichten gewissenhaft erfüllt hat und sein nunmehr rechtlich zu beurteilendes Verhalten allen bekannten Merkmalen nach auf eine einmalige Verletzung der Arbeitspflichten schließen läßt. Audi wenn der Werktätige erkennen läßt, daß er aus seinem fehlerhaften Verhalten die Lehren gezogen hat und sich künftig verantwortungsbewußt verhalten wird, ist die Minderung der materiellen Verantwortlichkeit gerechtfertigt. Maßgeblich dafür ist sein Verhalten nach dem Eintritt des Schadens, insbesondere bei der Ermittlung der Schadensursachen und seines eigenen Verschuldens an der Schadensentstehung sowie bei der Beseitigung des Schadens und der Schadensursachen. Die Arbeitsgerichte können das Verschulden nur dann richtig feststellen, wenn sie die objektive Wahrheit erforschen, wie dies vor allem in § 14 Arbeitsgerichtsordnung und in den anderen damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen von ihnen gefordert wird. Die Sachaufklärung muß sich auf alle Umstände beziehen, aus denen sich die Einstellung des Werktätigen, die zur Verursachung des Schadens geführt hat, ergibt. Die vom Arbeitsgericht zur Beurteilung des Verschuldens und der Schuldform festgestellten Umstände sind mit einer entsprechenden rechtlichen Würdigung in der Begründung der Entscheidung anzuführen. Deshalb ist es fehlerhaft und gesetzwidrig, dem Werktätigen ohne ausreichende Ermittlung und rechtliche 609;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 609 (NJ DDR 1962, S. 609) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 609 (NJ DDR 1962, S. 609)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der Konspiration und Sicherheit der in der täglichen operativen Arbeit wie realisiert werden müssen. Es ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft einnehmen. Diese Tatsache zu nutzen, um durch die Erweiterung der Anerkennungen das disziplinierte Verhalten der Verhafteten nachdrücklich zu stimulieren und unmittelbare positive Wirkungen auf die Ziele der Untersuchungshaft und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,.

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