Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 608

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 608 (NJ DDR 1962, S. 608); Entscheidungen dieser Art verletzen das Gesetz. Sie mißachten die Rechte der Werktätigen, die nur dann materiell verantwortlich gemacht werden dürfen, wenn und soweit sie einen Schaden schuldhaft verursacht haben. Solche Entscheidungen stören das vertrauensvolle Verhältnis des Bürgers zum sozialistischen Staat und tragen dadurch nicht dazu bei, die zunehmende Festigung der politisch-moralischen Einheit des werktätigen Volkes in der Deutschen Demokratischen Republik zu fördern. Ein arbeitsgerichtliches Verfahren, das so mangelhaft durchgeführt wird, ist nicht geeignet, die Werktätigen zur Achtung des sozialistischen Eigentums und zu dessen sorgsamer Behandlung zu erziehen. Es hat keine mobilisierende Wirkung, die die Werktätigen, den Betriebsleiter und die im Betrieb vertretenen gesellschaftlichen Organisationen veranlaßt, in Zukunft besser für den Schutz des sozialistischen Eigentums zu sorgen, weil infolge der ungenügenden Untersuchung und Aufdek-kung der Ursachen des Schadens nicht gezeigt wird, wie künftig ähnliche Schäden vermieden werden können. Die Arbeitsgerichte werden ihrer gesetzlichen Verpflichtung, durch die Entscheidung Von Arbeitsstreitigkeiten zur Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Moral beizutragen, nur gerecht, indem sie in allen Fällen der materiellen Verantwortlichkeit von Werktätigen gewissenhaft prüfen, ob die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Verpflichtung des Werktätigen zur Leistung von Schadenersatz erfüllt sind. Die materielle Verantwortlichkeit kann nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn ein Schaden am sozialistischen Eigentum eingetreten ist. Dieser Schaden muß durch ein pflichtverletzendes Verhalten des Werktätigen verursacht worden sein, d. h. er muß sich objektiv als notwendige Folge der Pflichtverletzung ergeben haben. Darüber hinaus muß den Werktätigen in bezug auf den Schaden ein Verschulden treffen. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so dürfen die Arbeitsgerichte weder durch Urteil noch durch Bestätigungsbeschluß den Werktätigen zur Leistung von Schadenersatz verpflichten. Zur einheitlichen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen §§ 112 ff. Gesetzbuch der Arbeit wird diese Richtlinie erlassen. 1. Zur Verletzung der Arbeitspflichten als Voraussetzung der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen Die Werktätigen in der Deutschen Demokratischen Republik in ihrer überwiegenden Mehrheit erfüllen gewissenhaft ihre Arbeitspflichten. Die Schädigung des sozialistischen Eigentums, die Vergeudung von Arbeitszeit und Material ist ihnen fremd. Viele Werktätige, Brigaden und sozialistische Arbeitsgemeinschaften fühlen sich nicht nur für die eigene Arbeit verantwortlich, sondern auch für die Arbeit des Kollektivs und des Betriebes. Im sozialistischen Wettbewerb helfen sie jenen Werktätigen weiter, die ihre Arbeitspflichten noch unvollkommen oder nicht gewissenhaft erfüllen und dadurch die Lösung der betrieblichen Aufgaben behindern. Die Arbeitspflichten der Werktätigen ergeben sich aus Gesetzen, Verordnungen, Kollektivverträgen, Arbeitsund Disziplinarordnungen sowie aus dem Arbeitsvertrag und aus allgemeinen oder besonderen Arbeitsanweisungen, die der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter in Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden Weisungsrechts erlassen (§ 8 Abs. 2 und Abs. 4 Gesetzbuch der Arbeit). In der genauen Festlegung der Arbeitspflichten der Werktätigen des Betriebes besteht eine wichtige Vor- aussetzung für die Herausbildung ihres Verantwortungsbewußtseins und einer hohen sozialistischen Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral. Hiermit wird zugleich eine unerläßliche Voraussetzung für die Feststellung der materiellen Verantwortlichkeit eines bestimmten Werktätigen im Schadensfall geschaffen. Die betriebliche Arbeit wird vor allem mit Hilfe der Arbeitsanweisungen organisiert. Diese Arbeitsanweisungen stützen sich auf die kollektiven Erfahrungen der Werktätigen, wie sie zum Beispiel im sozialistischen Wettbewerb und in den ständigen Produktionsberatungen zum Ausdruck kommen. Während die Werktätigen die sich aus dem vereinbarten Arbeitsbereich für sie ergebenden Arbeitsaufgaben nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen mit eigener Initiative zu erfüllen haben, ist es gesetzliche Verpflichtung des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter, den Werktätigen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben zu schaffen und die Arbeitspflichten genau festzulegen. Gerade dadurch, daß die materielle Verantwortlichkeit ein die Arbeitspflichten verletzendes Verhalten voraussetzt, können die Arbeitsgerichte bei richtiger Anwendung des Gesetzes auf die Herausbildung eines hohen Pflichtbewußtseins der Werktätigen und eine daraus entspringende ständige gewissenhafte Pflichterfüllung Einfluß nehmen. Die Arbeitsgerichte haben in Fällen der materiellen Verantwortlichkeit unter genauer Beachtung der Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit zu prüfen, welche Arbeitspflichten der Werktätige zu erfüllen hatte, sowie ob und wodurch er seine Arbeitspflichten verletzt hat. Diese Grundsätze werden noch ungenügend beachtet. Das Kreisarbeitsgericht Jena traf zum Beispiel in der Sache KA 139/60 (Urteil des Obersten Gerichts vom 23. Februar 1962 Za 1/62) keine ausreichenden Feststellungen über die Verletzung von Arbeitspflichten als Voraussetzung für die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen. Dieses Urteil entspricht nicht den gesetzlichen Anordnungen und ist nicht geeignet, erzieherisch zu wirken und auf die Verbesserung der betrieblichen Arbeitsorganisation und die Festigung der sozialistischen Arbeitsdisziplin und Arbeitsmoral in dem betreffenden Betrieb einzuwirken. Sehr gründlich hat dagegen das Kreisarbeitsgericht Saalfeld in der Sache KA 85/61 Feststellungen über die Arbeitspflichten des betreffenden Werktätigen getroffen und sich damit die Voraussetzungen für eine sachlich und rechtlich einwandfreie, überzeugende und für die praktische Auswertung bedeutsame Entscheidung geschaffen. Das Gesetzbuch der Arbeit regelt die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen, die durch Verletzung von Arbeitspflichten einen Schaden verursachen. Nur die Verletzung von Arbeitspflichten begründet also die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen nach den Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit. Fügt der Werktätige dem Betrieb durch ein Verhalten, das in keinem Zusammenhang mit der Erledigung von Arbeitsaufgaben oder mit seiner Anwesenheit im Betrieb zur Erfüllung von Arbeitspflichten steht, einen Schaden zu, so finden hierauf die Bestimmungen des Zivilrechts über die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz Anwendung. Für die Entscheidung von Streitigkeiten aus solchen Schadensfällen ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das Kreis- oder Bezirksgericht als Zivilgericht zuständig. So ist zum Beispiel der unbefugte Gebrauch eines betriebseigenen Kraftfahrzeuges durch einen Betriebsangehörigen außerhalb seiner Arbeitsaufgaben und der Arbeitszeit eine unerlaubte Handlung im Sinne des Zivilrechts. Das haben das Kreisarbeitsgericht Sonne- 608;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 608 (NJ DDR 1962, S. 608) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 608 (NJ DDR 1962, S. 608)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, im Sinne des hinsichtlich der konsequenten EigentumsSicherung die bei der körperlichen Durchsuchung gefundenen und festgestellten Gegenstände und Sachen durch die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaft-vollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens recht-fertigen und notwendig machen, zu bestimmen. Diese Ausgangsinformationen werden im folgenden als Verdachtshinweise gekennzeichnet. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen.

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