Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 606

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 606 (NJ DDR 1962, S. 606); des materiellen Rechts unterlaufen ist (Art. 46). Dies erspart den Richtern der ersten Instanz eine nochmalige Sachprüfung, die den Prozeß verzögert und der Autorität des Gerichts schadet. Diese neue Bestimmung wurde auf Grund der reichen Praxis der Gerichte der zweiten Instanz und der Erfahrungen der Gesetzgebung der Unionsrepubliken, in deren Zivilprozeßordnungen derartige Rechte festgelegt wurden, angenommen. Es muß jedoch bemerkt werden, daß die Anwendung der neuen Befugnisse durch die übergeordneten Gerichte ein sorgfältiges Herangehen an jedes einzelne Verfahren notwendig macht, daß die Einschätzung der Umstände tiefgründig und allseitig zu erfolgen hat, wenn es zu prüfen gilt, ob das in der Sache vorhandene Material in seinem Umfang, der Vollständigkeit und in seiner Überzeugungskraft erlaubt, die Entscheidung zu ändern oder eine neue zu treffen, ohne eine zusätzliche Prüfung der tatsächlichen Seite der Sache vorzunehmen. Eine Veränderung der Entscheidung ohne Überprüfung sowie der Erlaß einer neuen Entscheidung werden nicht zur Beschleunigung des Prozesses und der Hebung der Autorität des Gerichts beitragen, wenn hierfür die Grundlagen fehlen, sondern es wird zur Aufhebung der nur ungenügend begründeten Entscheidung und der damit verbundenen Verzögerung des Verfahrens mit allen seinen Folgen kommen. Eine bedeutende Vervollkommnung erfuhr in den Grundlagen die Bestimmung, die die Gründe für die Aufhebung einer Gerichtsentscheidung durch die Rechtsmittelinstanz, mit der Übergabe des Verfahrens zur erneuten Prüfung an das Gericht der ersten Instanz, vorsieht (Art. 47). Diese Gründe umfassen die Unvollständigkeit der Sachprüfung, Mängel im Nachweis behaupteter tatsächlicher Umstände, die Widersprüchlichkeit tatsächlicher und rechtlicher Schlußfolgerungen aus dem Sachverhalt, Verletzung der materiellen und prozessualen Bestimmungen. Im Unterschied zu den Grundlagen des Strafverfahrens, wo die Ungesetzlichkeit der Entscheidung ein Grund zur Aufhebung derselben im Wege des Aufsichtsverfahrens ist, wird sie in den Grundlagen des Zivilverfahrens als wesentliche Verletzung der Bestimmungen des materiellen oder prozessualen Rechts charakterisiert (Art. 51). Ein weiterer Unterschied der Grundlagen des Zivilverfahrens zu den Grundlagen des Strafverfahrens besteht in der Möglichkeit, die Vollstreckung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung auszusetzen. Während in Übereinstimmung mit der Strafprozeßordnung (Art. 48) das Recht der Aussetzung der gerichtlichen Entscheidung nur dem übergeordneten Gericht oder dem Staatsanwalt der Union oder der Unionsrepubliken zusteht, ist hierbei zu beachten, daß eine Entscheidung nur dann außer Kraft gesetzt werden kann, wenn gegen sie schon Protest eingelegt wurde. Eine Entscheidung kann entsprechend dem Sinn des Gesetzes schon außer Kraft gesetzt werden, bevor noch über den Protest entschieden ist (Art. 49). Diese Besonderheit des kurzfristigen Außerkraftsetzens einer Gerichtsentscheidung ergibt sich aus der Notwendigkeit der Berücksichtigung der Tatsache, daß bei den Parteien wesentliche Veränderungen eingetreten sein können, die die Beseitigung der Folgen der Vollstreckung erschweren oder unmöglich machen. In den Grundlagen ist die wichtige und. strittige Frage geregelt, inwieweit die Weisungen der übergeordneten Gerichte verbindlich sind. Art. 52 legt für das Instanzgericht die allgemeine Verpflichtung fest, die Weisungen des Gerichts, welches die Sache im Rechtsmittel- oder Aufsichtsverfahren überprüft hat, zu befolgen. Damit ist dem übergeordneten Gericht nicht das Recht eingeräumt, Tatsachen festzustellen oder als bewiesen gel-* ten zu lassen, welche es in der Entscheidung nicht fest- gestellt oder zurückgewiesen hat. Das Gericht der ersten Instanz ist nicht an Weisungen des übergeordneten Gerichts gebunden, die die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieses oder jenes Beweises betreffen, ferner nicht an Weisungen, die diesem oder jenem Beweis den Vorzug geben, und auch nicht an Weisungen hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des materiellen Rechts und der Entscheidung, welche nach erneuter Prüfung der Sache zu treffen ist. Das bedeutet durchaus nicht, daß die übergeordneten Gerichte nicht das Recht haben, in ihren Entscheidungen Weisungen zu Fragen der Begründetheit und Gesetzlichkeit der Entscheidung zu geben. Sie haben nicht nur das Recht, solche Hinweise zu geben, sondern es ist ihre Pflicht. Insbesondere gilt es, die Aufmerksamkeit der Richter der ersten Instanz auf die Mangelhaftigkeit der Beweise, ihre nicht überzeugende Würdigung und die daraus in unrichtiger Weise gezogenen Schlußfolgerungen, auf Lücken in der Aufklärung des Sachverhalts, auf die unrichtige Anwendung dieser oder jener Gesetzesnorm zu lenken und den Sinn derselben zu erläutern, wodurch die Weisung des übergeordneten Gerichts auf das sorgfältigste begründet wird Wenn das Gericht der ersten Instanz eine solche Weisung erhalten hat, ist es verpflichtet, ihr Rechnung zu tragen und die Auffassung des übergeordneten Gerichts allseitig zu erwägen und zu erörtern. Wenn diese Weisungen dem Gericht der ersten Instanz nicht überzeugend oder nicht richtig erscheinen, hat es das Recht, das Gesetz in dem Sinne anzuwenden, der seinem Rechtsbewußtsein und seiner inneren Überzeugung entspricht. In der klaren und zutiefst demokratischen Bestimmung des Art. 52 der Grundlagen äußert sich die wirkliche Freiheit und Unabhängigkeit des Richters und seine Unterordnung nur unter das Gesetz. Wenn das übergeordnete Gericht mit der Auslegung des Gesetzes durch das Gericht erster Instanz nicht einverstanden ist, so hat es die Möglichkeit, die Entscheidung abzuändern oder eine neue Entscheidung gern. Art. 46 Ziff. 4 oder in Übereinstimmung mit Art. 50 Ziff. 5 der Grundlagen zu treffen. Die Demokratisierung des Aufsichtsverfahrens zeigt sich' in den Grundlagen auch in der Verpflichtung, die Parteien und andere Personen, die am Verfahren teilgenommen haben, von dem eingereichten Protest zu unterrichten (Art. 49). Unter Beachtung der großen Entfernungen in der Sowjetunion und in einigen Unionsrepubliken und der damit verbundenen Unmöglichkeit, die Überprüfung der Entscheidungen im Wege des Aufsichtsverfahrens von der Teilnahme der Personen abhängig zu machen, die am Verfahren beteiligt sind, wird in den Grundlagen festgelegt, daß nur dann die Pflicht besteht, sie von Zeit und Ort der Verhandlung zu unterichten, wenn dies nach dem Ermessen der Instanz, die für das Aufsichtsverfahren zuständig ist, für erforderlich gehalten wird. In die Grundlagen ist auch der Abschnitt „Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen“ aufgenommen worden, dessen Bestimmungen durchdrungen sind von Humanität, von sorgsamem Verhalten zu den wichtigsten Bedürfnissen des Menschen unter gleichzeitiger Beachtung der Notwendigkeit der Sicherung und Realisierung der verletzten Rechte und der Befriedigung solcher erstrangiger Interessen wie der Sicherung des Unterhalts von Kindern und arbeitsunfähigen Personen. Die Grundlagen gestatten nicht nur den Vollstreckungszugriff auf Einlagen der Bürger in staatlichen Sparkassen und Staatsbanken auf Grund eines Strafurteils, sondern auch auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung wegen eines zivilrechtlichen Anspruchs, über den im Strafverfahren entschieden worden ist, sowie auch auf Grund eines 606;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 606 (NJ DDR 1962, S. 606) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 606 (NJ DDR 1962, S. 606)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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