Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 600

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 600 (NJ DDR 1962, S. 600); rung nur nach den im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gegebenen Tatsachen beurteilt werden. Ein Lohnbuchhalter hat bei Vorliegen einer Lohnabtretung jeden Monat erneut zu beachten, ob die Zulässigkeit der Abtretung noch vorliegt. Sie könnte z. B. weggefallen sein, wenn der Schuldner in der Zwischenzeit für weitere Personen unterhaltspflichtig geworden ist oder wenn er evtl, ein unterhalb der Pfändungsgrenze liegendes Arbeitseinkommen hat. Weiter wird zu berücksichtigen sein, ob in der Zwischenzeit nicht weitere Pfändungen oder Abtretungen eingegangen sind, die gern. § 7 APfVO einen besseren Rang haben. Meines Erachtens muß hier der Grundsatz gelten: Ein Abtretungsgläubiger darf bei Abtretungen von künftigem Arbeitseinkommen nicht besser gestellt sein als ein Pfändungsgläubiger. Denn ein Pfändungsgläubiger hat in jedem Falle, je nach der Art seiner Forderung, mit den Beschränkungen des § 7 APfVO zu rechnen. Es darf also nicht zulässig sein, daß ein Schuldner den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens zur Tilgung einer hohen Darlehnsforderung auf Jahre hinaus an einen Gläubiger abtritt, so daß dadurch andere Gläubiger, die bei einer Pfändung einen besseren Rang haben würden, nicht zum Zuge kommen können. Bei der Pfändung oder Abtretung von Arbeitseinkünften wegen Unterhalts wird wegen des laufenden Unterhalts unter Berücksichtigung der §§ 5 und 6 APfVO ein Vorrang anerkannt. Der Abtretungsgläubiger einer Darlehnsforderung müßte insoweit mit der Befriedigung seiner Forderung warten. Ob diese Regelung auch im Falle von Unterhaltsrückständen gilt, ist schon nicht so klar, da § 6 APfVO insoweit nichts darüber aussagt. Bei Forderungen gern. § 7 Abs. X Ziff. 4 APfVO (Gerichtskosten, Steuerschulden, Strafen u. a m.) sind die Auffassungen geteilt, sofern nicht" der oben aufgestellte Grundsatz anerkannt wird, daß bei Vorausverfügungen des Schuldners über sein Arbeitseinkommen ein Abtretungsgläubiger nicht bessergestellt sein kann, als dies bei Pfändung der Fall wäre. Vorausverfügungen über den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens eines Schuldners müssen Gläubigern gegenüber mit Forderungen, die bei der Pfändung einen besseren Rang hätten, unwirksam sein. Hier kann m. E. also nicht uneingeschränkt gelten, daß das Vorbefriedigungsrecht derjenige der Gläubiger hat, dessen Recht (erworben durch rechtswirksame Pfändung, Abtretung usw.) das ältere ist. Die Lohnpfändungsverordnung von 1940 ließ nur bei Pfändung wegen Unterhalts einen schärferen Zugriff zu, was bei der APfVO nicht schlechthin bejaht werden kann. § 6 APfVO gibt heute nur im Ausnahmefall die Möglichkeit, den laufenden Unterhalt zu realisieren, nämlich dann, wenn er im Rahmen des § 5 APfVO nicht zum Zuge kommt. Meines Erachtens muß also eine Abtretung von Arbeitseinkommen wirkungslos sein, sobald wegen eines besserrangigen Anspruchs im Sinne des § 7 APfVO eine Pfändung oder auch eine Abtretung erfolgt ist. Wer sich nicht zu dieser Auffassung durchringen kann, kommt zu folgendem Ergebnis: Ein Gläubiger, der wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet hat oder an den zur Befriedigung oder Sicherung dieses Anspruchs eine Abtretung oder Verpfändung erfolgt ist, ist insofern begünstigt, als er auf alle Fälle mit dem laufenden Unterhaltsanspruch in voller Höhe zum Zuge kommt. Die ihm zeitlich vorgehenden Gläubiger können dann mit ihrem Recht nur insoweit durchdringen, als im Rahmen des § 5 APfVO über den laufenden Unterhalt hinaus ein weiterer (Mehr-)Betrag pfändbar ist. Hat z. B. ein Schuldner sein Arbeitseinkommen, nachdem er bereits von einem Gläubiger mit einer nicht bevorrechteten Forderung gepfändet worden ist, an sein nichteheliches Kind abgetreten, dann könnte an beide Gläubiger gleichzeitig Zahlung aus dem Arbeitseinkommen erfolgen, und zwar an das Kind in Höhe des laufenden Unterhaltsbetrages (nicht aber wegen der vorhandenen Rückstände) und an den anderen Pfändungsgläubiger hinsichtlich des restlichen Pfändungsbetrages. Eine Berücksichtigung von später erfolgten Pfändungen und Abtretungen anderer Ansprüche gern. § 7 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 APfVO kann nicht erfolgen. Eine einmal rechtswirksam erfolgte Abtretung des Arbeitseinkommens schließt eine spätere anderweite Abtretung bzw. Pfändung aus. Pfändungsansprüche entsprechend §7 Abs. X Ziff. 3 und 4 APfVO müssen demnach bis zur Realisierung bzw. Abwicklung einer vorliegenden Abtretung warten. Zusammenfassend kann gesagt werden: Bei Lohnabtretungen vom künftigen Arbeitseinkommen ist die Pfändungsgrenze der Lohnzahlung maßgebend. Treffen freiwillige Lohnabtretungen, Pfändungen und evtl. Verpfändungen zusammen, so ist nur dann das Vorbefriedigungsrecht desjenigen Gläubigers, dessen Recht (erworben durch rechtswirksame Pfändung, Abtretung usw.) das ältere ist, durchschlagend, wenn es sich um gleichrangige Forderungen im Sinne von § 7 APfVO handelt. Im übrigen sollte sich die Rangfolge im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnforderung nach § 7 APfVO richten. dladit uud Justiz tu dar djuudasrapublik Dr. ERICH BUCHHOLZ, beauftr. Dozent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Der reaktionäre Charakter der „Großen Strafrechtsreform" auf dem Gebiet der Bekämpfung der Eigentumsdelikte Der reaktionäre, antinationale Charakter der Bonner sog. „Großen Strafrechtsreform“ zeigt sich nicht nur in der geplanten Verschärfung der terroristischen strafrechtlichen Maßnahmen vor allem zur Bekämpfung der Atomkriegsgegner. Er ist ein durchgehender Zug des westdeutschen Entwurfs, der auch auf dem von der aktuellen politischen Auseinandersetzung relativ entfernten Gebiet, der Eigentumskriminalität, festzustellen ist. Was ist der spezifische gesellschaftliche Hintergrund, den wir bei einer Betrachtung der Neuregelung der Bekämpfung von Vermögens- und Eigentumsdelikten in Westdeutschland berücksichtigen müssen? Bereits auf der Moskauer Beratung der kommunistischen und Arbeiterparteien im Herbst 1960 und dem 11. Plenum des Zentralkomitees der SED wurde festgestellt, daß auch in Westdeutschland auf der Basis 600;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 600 (NJ DDR 1962, S. 600) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 600 (NJ DDR 1962, S. 600)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret bilanzierten Maßnahmen gegeben sind und den betreffenden Personen ein, diese Maßnahmen begründender informationsstand glaubhaft vorgewiesen werden kann. Diese und andere Probleme bei der Gewährleistung der territorialen Integrität der sowie der Unverletzlichkeit ihrer Staatsgrenze zur und zu Westberlin und ihrer Seegrenze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Aufdeckung und Aufklärung realisierter und versuchter AusSchleusungen der Banden und festgestellt: Unter insgesamt Bürgern befinden sich Ärzte, Zahnärzte, Diplompsychologin, medizinische Fachschulkader, Diplomingenieure sowie andere Hochschulabsolventen.

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