Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 584

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 584 (NJ DDR 1962, S. 584); alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um durch rechtzeitige Beförderung die Ware dem vorgesehenen Verwendungszweck zuzuführen. Bei Gegenständen von erheblichem Wert muß er für eine Lagerung sorgen, die gegen Diebstahl sichert, und für eine Beförderungsart, die dem besonderen Charakter des Ladegutes gerecht wird. Bei billigen Massengütern, wie z. B. den meisten Baustoffen, sind dagegen die Forderungen, die man an die Art und Weise der unvorhergesehenen Zwischenlagerung beim Frachtführer stellen darf, nicht zu überspitzen. Das Verlangen, besondere Unterstellmöglichkeiten oder Planen zur Abdeckung für derartige Fälle .bereitzustellen, ist nicht begründet. Das ergibt sich daraus, daß bei richtiger Planung und Übereinstimmung zwischen dem Kläger und den von ihm zu beliefernden Betrieben Schadensfälle wie der vorliegende überhaupt nicht ein-treten können. Richtige Arbeitsorganisation gewährleistet Beladung, Transport und Abnahme der Ware ohne Zwischenlagerung beim Frachtführer. Es wäre aber abwegig, von vornherein schlechte Arbeit des Klägers und der von ihm Belieferten in Rechnung zu stellen und nur für diesen Fall vom Frachtführer die Bereitstellung von erheblichen Investitionsmitteln zur Verhütung von verhältnismäßig geringen Schaden, die aus dieser mangelhaften Arbeit resultieren, zu verlangen. Diese Erwägung allein macht den Anspruch des Klägers noch nicht unbegründet. Es kommt hinzu, daß Baustoffe in der Regel eine gewisse Unempfindlichkeit gegen Witterungseinflüsse, soweit sie diesen nur relativ kurze Zeit ausgesetzt sind, aufweisen. Das trifft für Mörtel zu, der auch bei ungünstigem Wetter auf offenen Wagen vom Herstellerwerk zum Verbraucher ge-liefevt wird. Das Belassen der Ladung auf dem Wagen und das Abstellen auf dem Lagerplatz des Verklagten in der Erwartung, daß die Beförderung am übernächsten Tag vorgenommen werden würde, kann deshalb nicht als Verletzung der Pflichten des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen angesehen werden. Mit dem Versuch, sich für die Ladung eine neue Weisung von der Direktion des Klägers zu holen, der infolge Arbeitsschluß beim Kläger ohne Erfolg blieb, und dem Abstellen der Ladung auf dem Hof des Verklagten haben der Verklagte bzw. die Personen, deren er sich zur Ausführung der Beförderung bediente, ihre Pflichten erfüllt. Ein Anspruch gegen ihn wegen Verletzung des Transportleistungsvertrages ist deshalb nicht gegeben. Unberührt davon bleiben die Ansprüche, die der Kläger wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Abnahme der Ladung durch den VEB Bauunion an diesen hat. Die Klage war nach alledem abzuweisen, wobei sich der Senat in der sachlichen Würdigung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts befindet. Anmerkung: Im Beschluß der Volkskammer über den Volkswirt-schajIsplan 1962 vom 28. März 1962 (GBl I S. 29) heißt es im Abschnitt X u. a.: „Bei der Erfüllung des Volkswirtschaftsplans kommt es darauf an, die Produktionsaufgaben mit höchstem ökonomischem Nutzeffekt durchzuführen. Das bedeutet, das Sparsamkeitsregime als Grundprinzip des sozialistischen Wirtschaftens auf allen Gebieten unserer Volkswirtschaft und unseres gesamten gesellschaftlichen Lebens konsequent zu verwirklichen.“ Das gilt auch für die Forderung, die man in vorliegendem Falle an den Frachtführer bzw. an dessen Erfüllungsgehilfen bei einer unvorhergesehenen Zwischenlagerung richten muß, nämlich alles zu tun, um das in seinem Besitz befindliche Gut vor Verderb zu schützen. Deshalb kann die Entscheidung des Stadtgerichts auch nicht befriedigen. Aus den Gründen des Urteils ist ersichtlich, daß das Stadtgericht die Anwendung des Grundsatzes von der Sicherung der Beförderung des Transportgutes zu seinem Bestimmungsort abhängig macht: a) vom Wert des Transportgutes, b) von den Möglichkeiten, die der Frachtführer am Verwahrungsort besitzt, das Transportgut bis zur Auslieferung vor Verderb zu schützen, c) vom Funktionieren einer normalen Arbeitsorgani- sation im Zyklus Beladung Transport Abnahme und d) von der Empfindlichkeit des Gutes gegen Witterung sein flüsse. Demgegenüber sei festgestellt: Es kann nicht darauf ankommen, ob das Gut einen hohen oder niedrigen Wert besitzt und ob es sich um einen Spezialartikel oder ein Massengut handelt. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob ein Verderb des Gutes im Rahmen eines sich normal abspielenden Transportzyklus vorliegt oder aber dann, wenn dieser Zyklus, wie vorliegend, durch die Nichtabnahme seitens des Empfängers unterbrochen ist und daher die Notwendigkeit der Verwahrung auf dem Autohof besteht. Im übrigen berücksichtigt das Stadtgericht hierbei nicht das Bestehen eines entgeltlichen Verwahrungsvertrages, zumal die Standgeldzahlung die Verpflichtung des Güterkraftverkehrs dokumentiert, als entgeltlicher Verwahrer die Ware vor Verderb zu schützen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß für die Anschaffung von Abdeckplanen keine „erheblichen Investitionsmittel“ erforderlich sind. Eine solche Plane in Größe von 3X4 m kostet 258 DM. Schließlich kann es auch nicht auf „die Unempfindlichkeit der Baustoffe gegen Witterungseinflüsse, soweit sie diesen nur relativ kurze Zeit ausgesetzt sind“, ankommen. § 7 Abs. 1 Buchst, a der Transportverordnung (TVO) vom 31. August 1961 (GBl. II S. 365) sieht vor, daß die am Gütertransport Mitwirkenden Schäden insbesondere am Gut zu vermeiden haben. Diese Bestimmung legt also dem Frachtführer eine entsprechende Verpflichtung auf. Bereits nach dem HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Wenn der Empfänger die Annahme verweigert, so hat nach § 437 HGB der Frachtführer den Absender unverzüglich zu informieren. Wenn dies nicht möglich ist, so hat er dafür zu sorgen, daß das Gut „in sicherer Weise“ hinterlegt wird. Es dürfte unbestritten sein, daß derartige Verpflichtungen auch heute noch maßgebend sind. Aus Vorstehendem ist ersichtlich, daß das Urteil des Stadtgerichts nicht nur dem Grundgedanken des § 7 Ziff. 1 TVO, sondern auch unserer heutigen Auffassung bezüglich des Schutzes des sozialistischen Eigentums widerspricht. Es verletzt den Gedanken des Sparsamkeitsprinzips, das in erster Linie auch für Baustoffe maßgebend ist. Wer aus der Praxis weiß, in welch sorgloser Weise wertvolle Baustoffe oftmals noch dem Verderb ausgesetzt werden und somit unserer Volkswirtschaft verlorengehen, muß Forderungen stellen, die über die des Stadtgerichts hinausgehen, um das häufig noch fehlende Verantwortungsbewußtsein zu ■stärken. Dr. Kurt Hoch baum, Justitiar im VEB Mörtelwerke Berlin 584;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 584 (NJ DDR 1962, S. 584) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 584 (NJ DDR 1962, S. 584)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Staatssicherheit gestattet werden.

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