Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 583

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 583 (NJ DDR 1962, S. 583); gung und das hieraus erzielte Einkommen klagten vermögen aus sich allein eine Abän Vergleichs vom 21. Juli 1960 nicht zu bewirk der Ver-rung des ;n. de ha’ Nun hat der Kläger aber zusätzlich vorgetr i sich sein Einkommen aus der Schweinemä: Vergleichsabschluß wesentlich verringert hierfür auch Beweis angeboten. Das Stadtge: auch zu diesem Einwande Stellung nehmen prüfen müssen, ob der Kläger tatsächlich wesentliche Minderung im Einkommen schlüs legen und gegebenenfalls zu beweisen vermag Herabsetzung des nur noch für wenige Mona lenden Unterhalts gerechtfertigt wäre. gen, daß terei seit be, und dicht hätte ind übereine so ig darzu-daß eine e zu zah- § 429 HGB; §§ 37 ff., 75 VG; § 7 Abs. 1 xvo. Zur Sorgfaltspflicht des Frachtführers. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 19. 1961 - 2 BCB 36/61. Buchst, a Dezember Die Parteien schlossen im April 1960 einen leistungsvertrag, wonach der verklagte V kraftverkehr verpflichtet ist, für den Kläger stimmte Mengen Mörtel im Stadt- und Nahvi transportieren. ffransport-Güter-tglich berkehr zu aftfahrer den Auf-Gegen dem Be-ge Polier hrer be-nnabend-fuhr den o er ihn s Montag Abnahme rgerufen e i Fi V 'c ■vo: In Erfüllung des Vertrages übernahm ein K des Verklagten am 2. Juli 1960 vom Kläger trag, Mörtel vom Werk nach A. zu fahr 13.00 Uhr wollte der Kraftfahrer den Mörtel Steller, VEB Bauunion, abliefern. Der zustande lehnte die Abnahme des Mörtels ab. Der hauptet, den Kläger angerufen, jedoch am S( mittag niemand mehr erreicht zu haben. Er Mörtel nun zum Autohof des Verklagten, ungeschützt abstellte. Über das Wochenende b regnete es. Die Bauunion lehnte nunmehr die des Mörtels wegen Qualitätsminderung, her durch die Einwirkung des Regens, ab.' Dem Kläger entstanden dadurch Standge Ider von 219,75 DM, wegen des verdorbenen Mörtels eia Schaden von 155 DM. Der VEB Bauunion bezahlte dis Standgeld, lehnte die Bezahlung des Mörtels aber ab, weil der Verklagte durch Abdecken oder Unters eilen des Mörtels den Schaden hätte verhindern könner . Deshalb erstrebte der Kläger Ersatzleistung seitens des Verklagten. Das Stadtbezirksgericht hat mit dem ange fochtenen Urteil, gegen das es gern. § 40 Abs. 3 AnglV 3 die Berufung zugelassen hat, den Verklagten antragsgemäß zur Zahlung von 155 DM nebst 8 Prozent Z nsen seit dem 1. August 1960 an den Kläger verurteilt Es führt aus, daß für den Verderb des Mörtel ordnungsgemäße Lagerung bzw. das Nich ursächlich sei. Der Verklagte habe die Vei gehabt, dies zu tun, da er nach der Abnahrm rung durch den VEB Bauunion die tatsäch’ fügungsgewalt über den Mörtel hatte. Die Pflicht, verderbgefährdetes Transportgut zu schützen, erwachse aus den Prinzipien der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und sei eine Ne benpflicht für die Parteien. Diese Nebenpflicht sei auch ohne ausdrückliche Erwähnung Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Durch die Nichtabdeckung des Mörtels habe der Verklagte dem Kläger Schaden zugefügt, wofü: - er gern. § 75 VG hafte, sofern er nach §§ 37 f. VG vt rantwort-lich sei. Der Verklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Pflichtverletzung durch Umstände b :dingt gewesen sei, die er nicht habe abwenden lcönren. Wenn der Verklagte auf seinem Betriebsgelände nicht die Möglichkeit der Unterstellung des Fahrzeuges gehabt habe, so hätte von ihm erwartet werden könn jn, daß er durch die Anschaffung von Planen Vorsorgf für derartige immer wieder auftretende Fälle trifft, um im Notfall Transportgut vor Schaden schützen zj können. Eine solche Forderung überschreite nicht, den Rahmen der zumutbaren Sorgfaltspflicht des Verklag ten. Nach die nicht ;abdecken :r pflichtung erweige-] iche Ver- all diesen Umständen sei eine Verletzung der Vertragspflichten des Verklagten gegeben. In seiner Berufung führt der Verklagte an, der Empfänger habe für die Folgen des Verderbs des Mörtels während der Wartezeit aufzukommen. Wäre der Mörtel von dem Empfänger abgenommen worden* wozu er verpflichtet gewesen sei, dann hätte der Verklagte seiner Transportpflicht nachkommen können. So hätte der Mörtel auf die vorgesehene Weise gelagert werden können und wäre nicht verdorben. Für die Folgen des Abnahmeverzugs habe der Empfänger einzustehen. Seine Verantwortung binde in gleichem Maße den Kläger. Somit sei der Anspruch unbegründet. Fehlerhaft sei weiterhin, die Verpflichtung sozialistischer Betriebe zur gegenseitigen kameradschaftlichen Zusammenarbeit dazu zu benutzen, den Kläger von seiner konkreten Vertragspflicht, der ordentlichen Disposition und der Abnahme des Gutes zu befreien. Desgleichen seien die Bestimmungen der §§ 37 ff. VG fehlerhaft angewendet worden. Das Stadtbezirksgericht habe § 45 VG übersehen, nach welchem die Verantwortlichkeit des Schuldners, hier des Verklagten, ausgeschlossen sei, wenn die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages durch den Gläubiger, hier durch den Kläger, verursacht worden sei. Die Entscheidung gehe aber auch an den betrieblichen Bedingungen des Verklagten vorbei, wenn gefordert werde, der Verklagte müsse Baustoffe, die auf Grund eines Fehlers des Empfängers nicht abgeladen werden, verwahrungsähnlich behandeln, also in gedeckten Räumen abstellen oder mit Planen abdecken. Über derartige Möglichkeiten verfüge der Verklagte nicht. Bliebe die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts bestehen, müßte der Verklagte an Stelle der für Baustofftransporte gemeinhin üblichen Beförderung mit offenen Wagen jetzt gedeckte Wagen beschaffen, wenn die Witterung unbeständig würde, weil er ja für Dispositionsfehler und Annahmeverzug der Versender und Empfänger selbst einzustehen hätte. Eine solche Entscheidung hätte keinerlei erzieherischen Einfluß auf die Arbeit des Klägers und seiner Vertragspartner, der Baubetriebe. Vielmehr bürde sie dem Verklagten als Transportbetrieb eine Last auf, die außerhalb dessen Produktionsbedingungen und Verantwortlichkeit liege. Der Verklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Stadtbezirksgerichts den Kläger mit seiner Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung. Er stützt sich bei der Begründung seines Antrags im wesentlichen auf das erstinstanzliche Urteil. Die Berufung ist begründet. Aus den Gründen: Zutreffend führt das Stadtbezirksgericht aus, daß es zur Sicherung der Erfüllung der eigenen Hauptpflicht und der-des Vertragspartners erforderlich ist, daß die Parteien an die Realisierung ihrer Pflichten unter Berücksichtigung der Grundsätze der kameradschaftlichen Zusammenarbeit gern. § 4 VG herangehen. Sie müssen alles daran setzen, das Transportgut sicher und ohne Schaden an seinen Bestimmungsort zu bringen. Von diesem Gesichtspunkt aus sind auch die Vertragsbeziehungen der Parteien zu beurteilen. Weiter wird in den Urteilsgründen ausgeführt, daß die Verantwortlichkeit des Verklagten nur dann gegeben sei, wenn er seine Vertragsverpflichtung gegenüber dem Kläger verletzt hätte. Das ist aber, entgegen der Meinung des Stadtbezirksgerichts, nicht der Fall. Ein Verschulden des Verklagten bzw. seines Erfüllungsgehilfen, das er zu vertreten hätte, liegt nicht vor. Die Sorgfaltspflichten, die den Frachtführer treffen, werden im konkreten Fall wesentlich von deq Eigenschaften der zu befördernden Ware, u. a. ihrem Wert usw., mitbestimmt. So ist es z. B. beim Transport von leichtverderblicher Ware Aufgabe des Frachtführers, 583;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 583 (NJ DDR 1962, S. 583) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 583 (NJ DDR 1962, S. 583)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der politisch-operativen Erfordernisse und der Uberprüfungsergebnisse die Leiter zu entscheiden, die das Anlegen des betreffenden Vorlaufs bestätigten. Zur Festlegung der Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung politisch-operativ und ggf, strafrechtlich relevanter Handlungen bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen mit anderen politisch-operativen Zielstellungen zu befragen. Die Durchführung einer ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten.

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