Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 582

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 582 (NJ DDR 1962, S. 582); in Ehesachen vereinbar sind. Deshalb verlangt das Gesetz auch die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs (§ 16 Abs. 2 EheVerfO). Die grundsätzliche Beschränkung des Unterhaltsanspruchs weist den berechtigten Ehegatten darauf hin, daß er verpflichtet ist, sich innerhalb des ihm zugemessenen Zeitraums ernstlich um einen eigenen, zu seinem Unterhalt ausreichenden Erwerb zu bemühen (Urteil des OG vom 10. März 1960 - 1 ZzF 54/59 - NJ 1960 S. 657). Nicht in allen Fällen wird es dem zunächst unterhaltsberechtigten Ehegatten möglich sein, sofort eine Vollbeschäftigung aufzunehmen, z. B. wenn er erheblich erwerbsgemindert ist, im fortgeschrittenen Alter steht, viele Jahre nicht berufstätig war oder minderjährige Kinder zu betreuen hat. Hier wird es in aller Regel nur möglich und zweckmäßig sein, über eine Halbtagsarbeit zur Vollbeschäftigung und damit zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu gelangen. Dabei wird der unterhaltsverpflichtete Ehegatte für die Dauer der Teilbeschäftigung in der Regel noch einen, wenn auch verminderten Unterhaltszuschuß leisten müssen, um den zunächst noch unterhaltsbedürftigen Ehegatten wirtschaftlich annähernd so zu stellen, wie dies vor der Auflösung der Ehe der Fall war. Es bestehen deshalb auch keine Bedenken dagegen, eine derartige Entwicklung in einer Unterhaltsvereinbarung zu berücksichtigen, wie dies unter Mitwirkung der Instanzgerichte tatsächlich des öfteren geschieht. Dies kommt in der Vereinbarung dann dadurch zum Ausdruck, daß nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums der zunächst zu gewährende Unterhaltssatz ermäßigt wird in der Erwartung, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Aufnahme eines zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnisses einen Teil seines Unterhalts aus eigenen Arbeitseinkünften bestreiten kann. Gerade einen solchen Vergleich haben die Parteien geschlossen, wie sich dies aus den persönlichen Lebensumständen und Einkommensverhältnissen der Verklagten im Zeitpunkt der Ehescheidung, aus der Staffelung der; Unterhaltsbeträge und den Ausführungen des Stadtbezirksgerichts im Urteil vom 13. März 1961 ergibt. Allerdings ist die Entscheidung des Stadtbezirksgerichts vom 21. Juli 1960 hinsichtlich der Vergleichsbestätigung insofern mangelhaft, als sie in der Begründung auf die Erwägungen der Parteien, die zu gestaffelten Unterhaltsbeträgen geführt haben, nicht ausführlich genug eingeht. Es sei zugleich noch darauf hingewiesen, daß in den Gründen dieses Urteils auch nichts darüber ausgeführt wird, von welchem Einkommen des Klägers die Parteien bei der Festlegung der Unterhaltshöhe ausgegangen sind. Das Stadtbezirksgericht hat insoweit die Rundverfügung Nr. 80/52 des Ministeriums der Justiz vom 16. Juli 1952 (ANB1. 1952 Nr. 14 S. 114) nicht beachtet. Was dort für den Unterhaltsvergleich gesagt wird, gilt nach Inkrafttreten der Eheverfahrensordnung selbstverständlich auch für die Bestätigung derartiger Vereinbarungen. Bei einer so mangelhaften Begründung ergeben sich erfahrungsgemäß Schwierigkeiten für die Entscheidung von Abänderungsklagen. Der Auffassung des Stadtgerichts, daß die Erwägungen des Stadtbezirksgerichts im Urteil vom 13. März 1961 im objektiv feststellbaren Sachverhalt keine Stütze finden, kann nicht beigetreten werden. Wenn das Berufungsgericht schon begründete Zweifel an den für den Inhalt der Vereinbarung maßgeblichen Beweggründen der Parteien hatte obwohl solche schwerlich gegeben sein können , dann hätte es unter Beachtung des § 133 BGB den wirklichen Willen erforschen müssen. Uber den Vergleichsinhalt, die Behauptungen der Verklagten und die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil durfte es sich alsdann nicht ohne weiteres hinwegsetzen, nur weil der Kläger eine andere Darstellung gab. Die Abänderung eines derartigen Vergleichs mit gestaffelten Unterhaltsbeträgen unter Berücksichtigung eines späteren beschränkten Eigenverdienstes des Unterhaltsberechtigten ist gemäß § 323 ZPO nur dann möglich, wenn die künftige Entwicklung wesentlich abweicht von dem Willen der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung, soweit dieser mit den Grundsätzen des § 13 EheVO im Einklang steht. Derartige Umstände \ können sowohl beim unterhaltsberechtigten als auch beim unterhaltsverpflichteten Ehegatten gegeben sein. Die Tatsache, daß die Verklagte jetzt monatlich 177,75 DM netto verdient, vermag für sich allein die Voraussetzungen des § 323 ZPO nicht zu begründen. Vor der Scheidung, als die Parteien bereits getrennt lebten, standen der Verklagten für sich und die beiden Kinder 300 DM Unterhalt monatlich zur Verfügung. Nach der Scheidung erhielt sie für die ersten sechs Monate 150 DM Unterhalt und wohnte mietefrei im Grundstück des Klägers. Dafür, daß bei der Festlegung des Unterhalts für weitere sechs Monate auf 100 DM ein gewisser Eigenverdienst der Verklagten berücksichtigt worden ist, spricht schon der Umstand, daß mit diesem Unterhaltsbeitrag allein der Verklagten auch nicht annähernd der Lebensstandard garantiert wird, wie sie ihn vor der Scheidung hatte. Das jetzige Nettoeinkommen der Verklagten ist aber auch nicht so hoch, daß es den normalerweise zu erwartenden Bedarf erheblich überstiege. Der Verklagten stehen vorübergehend monatlich 277 DM zur Verfügung. An zusätzlichen Verpflichtungen hat sie für Miete und die Kosten für Strom, Gas und Feuerung aufzukommen. Zu berücksichtigen ist des weiteren, daß ein berufstätiger Bürger in der Regel höhere Aufwendungen hat als ein Bürger, der in keinem Arbeitsverhältnis steht. Es kommt hinzu, daß sich die schwerbeschädigte Verklagte, deren Wirkungskreis in den vielen Ehejahren auf den Haushalt und die Erziehung der Kinder beschränkt war, wie im Vergleich vorgesehen, in das sozialistische Wirtschaftsleben eingegliedert hat und ihre Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Sie nimmt jetzt aktiv am Aufbau des Sozialismus teil und handelt im Sinne des Kommuniques des Politbüros des Zentralkomitees der SED „Die Frauen der Frieden und der Sozialismus“. Mit Recht rügt der Generalstaatsanwalt, daß die Entscheidung des Stadtgerichts die Initiative der Verklagten, sich ein neues Leben aufzubauen, mißachtet, wenn es ohne überzeugende Begründung den als Überbrük-kungsgeld anzusehenden Unterhaltsbetrag wesentlich herabsetzte. Eine derartige Entscheidung ist nicht geeignet, die Bereitschaft zur alsbaldigen Arbeitsaufnahme und die materielle Interessiertheit eines vorübergehend für begrenzte Zeit unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu fördern. Nimmt dieser innerhalb angemessener Zeit vor Ablauf der Unterhaltsberechtigung die Arbeit auf und tritt in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten keine wesentliche Verschlechterung ein, so kann § 323 ZPO keine Anwendung finden, es sei denn, daß das Arbeitseinkommen des Unterhaltsberechtigten außergewöhnlich hoch wäre. Besonders bei Unterhaltsvereinbarungen auf Zeit und mit Beträgen, die wegen voraussichtlicher Arbeitsaufnahme während der Unterhaltsberechtigung abgestuft werden, kann eine Abänderungsklage mit Aussicht auf Erfolg nur in derartigen Ausnahmefällen erhoben werden, zumal hier der Parteiwille in aller Regel darauf gerichtet sein wird, eine endgültige Lösung zu finden. Soweit also das Stadtgericht den Unterhaltssatz herabgesetzt hat, weil die Verklagte jetzt berufstätig ist und monatlich 177,75 DM netto verdient, verletzt seine Entscheidung § 323 ZPO. Die Halbtagsbeschäfti- 5 82;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 582 (NJ DDR 1962, S. 582) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 582 (NJ DDR 1962, S. 582)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit erfolgt. Die Ergebnisse der Personenkontrolle gemäß Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit Nachdruck die Notwendigkeit der stärkeren Vorbeugung und Verbinderung feindjj die Ordnung und Sicherheit xcunegativer Angriffe und anderer iu-, ouxu.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X