Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 581

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 581 (NJ DDR 1962, S. 581);  kann dies in einem Unterhaitsvergleich durtii zeitlich begrenzte Abstufung der Beträge berücksichtig t werden. Die Abänderung eines derartigen Vergleichs st gemäß § 323 ZPO bei Aufnahme einer Teilbeschäft gung des unterhaltsberechtigten Ehegatten nur dann möglich, wenn die künftige Entwicklung wesentlich von dem Willen der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung abweicht, soweit dieser mit den Grundsätzen des § 13 EheVO im Einklang steht. Aus der Vergleichsbestätigung im Scheid! ingsurteil müssen die Voraussetzungen für die Untefhaitsver-einbarungen klar ersichtlich sein. OG, Urt. vom 10. Mai 1962 - 1 ZzF 23 62. Nach Ablauf dieser Zeit habe man annehmen können, daß sich die Verklagte zumindest halbtagsweise in den Arbeitsprozeß eingereiht habe, um in d r Folgezeit ihre volle wirtschaftliche Selbständigkeit zu erreichen. Deshalb habe die Verklagte für die folgenden sechs Monate nur noch 100 DM Unterhalt zugebilligt erhalten. Diese vorausbedachte Entwicklung sei eingetreten. Die Verklagte sei auf dem Wege, sich zu qualifizieren und zur ganztätigen Berufsarbeit überzugehen. Bei der abgestuften Festlegung des Unterhalts sei ein gewisser Eigenverdienst der Verklagten mit eingerechnet gewesen. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 177 DM sei die Verklagte unter Berücksichtigung der hinzugekommenen Verpflichtungen noch nicht voll imstande, für ihren Unterhalt allein aufzukommen. Der Kläger müsse daher zu seiner Vereinbarung stehen. Die Parteien waren Eheleute. Ihre Ehe wudde durch Urteil vom 22. Juli 1960 geschieden. In diesem Verfahren haben-die Parteien am 21. Juli 1960 einen Vergleich wegen Unterhalts für die Verklagte folgende i Inhalts geschlossen: „Der Kläger verpflichtet sich ferner, an die Verklagte ab Rechtskraft der Scheidung für den Zeitr rum von sechs Monaten je Monat 150 DM zu zahlen und für weitere sechs Monate je 100 DM als Unterha tsbeitrag zu zahlen. Die Unterhaltszahlung soll ab August 1960 beginnen.“ se ,t d iher ic it Dieser Vergleich wurde im Scheidungsurteil Begründung bestätigt, daß die Verklagte Jahren nicht mehr berufstätig sei und sich allmählich auf die neuen Verhältnisse einstelln Da sie schwerbeschädigt sei, könne sie n Arheitsverhältnis annehmen und müsse sich einer passenden Berufstätigkeit umsehen. E: brückungsgeld für ein Jahr mit der Abstufu: 150 DM für das erste und 100 DM für das zwi jahr sei daher gerechtfertigt. Mitte Februar 1961, also etwa fünf Monate vc der Unterhaltspflicht, hat der Kläger Abänderi gemäß § 323 ZPO erhoben, mit welcher er fall des monatlichen Unterhaltsbetrages von Klagzustellung begehrt. Er begründet sein damit, daß die Verklagte jetzt berufstätig sei ein monatliches Nettoeinkommen von 177 DM Damit sei sie wirtschaftlich selbständig und haltszuschuß nicht länger angewiesen. Äußersten sich in seiner Schweinemästerei infolge ter Bedingungen die Einnahmen wesentlich Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt Unterhaltsvereinbarung vom 21. Juli 1960 sich um ein sogenanntes Überbrückungsgeld richtig, daß sie bei der HO eine Halbtagsbesd u als Kassiererin angenommen habe und monatlicr netto verdiene. Bei der Festsetzung des Überbrü-geldes seien die Parteien bereits davon au: daß sie gezwungen sein werde, zunächst eine tätigkeit aufzunehmen, da ihr Existenzminirji monatlich 100 DM nicht gesichert sei. Sie monatlich 22,40 DM Miete aufbringen. Außerfi dere der Kläger auch für den minderjährigen Parteien, für den er sorgeberechtigt sei, 25 DM Unterhalt. Der jetzige Unterhaltssatz sfei wie sich dies auch aus dem Charakter eines Überbr ückungs-geldes ergebe so gering, daß sie berech igt sein müsse, ihren Lebensunterhalt durch eigene Berufstätigkeit mit zu sichern. Die Abstufung der Höhe c es Überbrückungsgeldes habe ja gerade bezweckt, sie anzuhalten, sich allmählich in den Arbeitsprozeß einzi gliedern. Die Abänderungsklage sei auch deshalb wenig ’ erständ-lich, weil die Unterhaltspflicht des Klägers in wenigen Monaten ende. Mit Urteil vom 13. März 1961 hat ein Berlin: bezirksgericht die Klage abgewiesen. Zur B seiner Entscheidung wird ausgeführt, daß ein liehe Änderung der Verhältnisse, die für den der Unterhaltsvereinbarung maßgebend wa: eingetreten sei. Damals sei es der Verk’agten lieh gewesen, aus Arbsitstätigkeit oder eigener ihren Unterhalt selbst zu bestreiten. Deshalb die ersten sechs Monate 150 DM vereinbart mit der vielen erst müsse, jedes :rst nach n Über-, ng von elite Halb- Ablauf ngsklage l Weg-DM ab Verlangen and über verfüge. Unterem hät-eränder-vfcrringert. 1(0 auf Bei der ndele es Es sei äftigung 177 DM ickungs-sgegangen, Ijlalbtags-um mit ise jetzt em for-3ohn der i lonatlich r Stadt-egründung wesent-\.bschluß nicht unmög-Mitteln :eien für worden. r n, Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung- eingelegt mit dem Anträge, nunmehr den Unterhaltsbeitrag auf monatlich 25 DM herabzusetzen. Bei Wiederholung seines Vortrages erster Instanz bringt er noch vor, es sei nicht richtig, daß bei Abschluß des Vergleiches ein gewisser Eigen verdienst der Verklagten mit berücksichtigt worden sei. Dies ergebe sich weder aus dem Vergleichsinhalt noch sei es ihm sonst bekannt. Die Verklagte hat erwidert, daß bei der Bemessung des Unterhalts die zukünftige Entwicklung durchaus berücksichtigt werden könne. Es sei unverständlich, wenn der Kläger jetzt behaupte, diese Erwägungen seien ihm nicht bekannt gewesen. Das Stadtgericht hat mit Urteil vom 15. Juni 1961 der Berufung bei entsprechender Abänderung der Entscheidung des Stadtbezirksgerichts in vollem Umfange stattgegeben. Hierzu führt das Gericht aus, daß bei Abschluß des Vergleiches nicht hinreichend absehbar war, ob und wann die Verklagte berufstätig werden würde. Aber selbst wenn man von einer Arbeitsaufnahme in sechs Monaten ausgegangen sei, hindere dies den Kläger nicht daran, nach Beginn der Berufstätigkeit den Unterhaltstitel wegen veränderter Umstände überprüfen zu lassen. Anders wäre die Sachlage, wenn für den Fall der Arbeitsaufnahme ein Abänderungsverzicht vereinbart worden wäre, dessen Zulässigkeit allerdings umstritten sei. Der Eigen verdienst der Verklagten bringe eine wesentliche Veränderung mit sich. Die Verklagte werde auch nicht benachteiligt, da sie sich wirtschaftlich jetzt nicht schlechter stehe als bei Vergleichsabschluß. Gegen dieses Urteil richtet fcich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik, mit dem geltend gemacht wird, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des § 323 ZPO beruhe. Der Antrag hatte Erfolg. Ausdcn Gründen: Die Vereinbarung, die die Parteien wegen der Zahlung eines Überbrückungsgeldes an die Verklagte im Scheidungsprozeß am 21. Juli i960 getroffen haben, entspricht den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 EheVO, da die Verklagte seinerzeit nicht imstande war, ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die 41 Jahre alte Verklagte war während der 18jährigen Ehe nicht berufstätig und zur Zeit der Scheidung, wie auch jetzt noch, wegen eines Beinleidens schwerbeschädigt. Es war ihr deshalb für angemessene Zeit Unterhalt zuzubilligen. Dabei will § 13 Abs. 1 EheVO dem unterhaltsberechtigten Ehegatten für diese Übergangszeit einen nach Möglichkeit gleichen Lebensstandard gewähren, wie er ihn vor der Scheidung hatte, um sich mit den veränderten Verhältnissen abzufinden und um möglichst in eine seinen bisherigen Lebensverhältnissen entsprechende wirtschaftliche Selbständigkeit hineinzuwachsen (Urteil des OG vom 21. Dezember 1956 1 Zz 260/56 OGZ Bd. 5, S. 62). Dieselben Grundsätze sind beim Abschluß eines Vergleiches zu beachten. Dies ergibt sich aus § 16 EheVerfO, der nur solche Vergleiche zuläßt, die den Grundsätzen der Eheverordnung entsprechen und mit dem Sinn und Wesen des Verfahrens 5 81;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 581 (NJ DDR 1962, S. 581) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 581 (NJ DDR 1962, S. 581)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Auf-Isgäben, den damit verbundenen Gefahren für den Schulz, die Konspiration. lind Sicherheit der von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Einleitung und Durchsetzung der Maßnahmen zur Beseitigung und Veränderung der Mängel und Mißstände abzunehmen, sondern diese durch die zur Verfügungstellung der erarbeiteten Informationen über festgestellte Mängel und Mißstände in der Leitungstätigkeit zur Gestaltung von Produktiorfsprozessen Hemmnisse zur weiteren Steigerung der Arbeitsproduktivität zu überwinden. Die festgestellten Untersuchungs- und Kontrollergebnisse bildeten die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet.

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