Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 579

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 579 (NJ DDR 1962, S. 579); Der Regierungsentwurf, dessen charakteristi hier an Hand der wichtigsten Bestimmung gewiesen werden sollten, steht im Widerspn Prinzipien des Potsdamer Abkommens über aufbau der deutschen Strafrechtspflege; er im Widerspruch zum Bonner Grundgesetz, lieh verpflichtet das Potsdamer Abkommen Gerichtswesen „entsprechend den Grunds: l Demokratie und der Rechtsprechung auf läge der Gesetzlichkeit und der Gleichheit a ohne Unterschied der Rasse, der Nationalitä; Religion“ zu reorganisieren. Zur Realisierup, Verpflichtung fixierte die Kontrollratsjlri Nr. 3 vom 20. Oktober 1945 „Grundsätze gestaltung der Rechtspflege, die für ganz D' Geltung haben sollen“. füi ;i idle Züge en nach-h zu den den Neusteht auch \usdrück-dazu, das itzen der :r Grund-Bürger und der ig dieser oiklamation die Um-'iutschland dm 1] er Strafrecht §51 Abs. 2 StGB; §49 StVO; §200 StPO. 1. Zur Pflicht des Gerichts, bei der Festst Ilung des äußeren Geschehensablaufes sowie bei der Piüfung der Schuld des Angeklagten alle Beweismögiichlqeiten auszuschöpfen. 2. Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit im § 51 Abs. 2 StGB ist im Zusammenhang mit zu unterscheiden, ob der Täter vorsätzlich al Getränke zu sich genommen hat, obwohl er er danach noch ein Fahrzeug führen würd die durch den Alkoholgenuß entstandene Eni erst ursächlich für den Entschluß zur Fühijui Fahrzeugs gewesen ist. Im letztgenannten F: ursprünglich keine Absicht zur Führung zeugs bestanden hat, die Beeinträchtigung nungsfähigkeit durch Alkoholgenuß beachtli wohl wird immer besonders sorgfältig zu p: ob von der mit § 51 Abs. 2 StGB eingeräu: lichkeit der Strafmilderung Gebrauch zu mach d a OG, Urt. vom 6. Juli 1962 - 3 Zst II 22/62. Durch Urteil des Kreisgerichts wurde der wegen Fahrens eines Kraftfahrzeuges unter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit in Tat unberechtigter Benutzung eines Kraftfahrzi StVO, § 1 VO gegen unbefugten Gebrauch fahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober urteilt. Diesem Urteil liegen im wesentlichep Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte erlernte den Beruf eines klempners. Nach Beendigung der Lehre a: zunächst in einem volkeigenen Betrieb in März 1961 nahm er Arbeit in Westberlin August 1961 ist er in P. als Autoschlosser Arbeitsleistungen waren gut, jedoch kam klagte manchmal unpünktlich zur Arbeit, folge Gaststättenbesuches am Vortage verscha So war der Angeklagte auch am 25. Januar 21 Uhr betrunken nach Hause gekommen un deshalb am nächsten Morgen verspätet zur Im Laufe des Vormittags hatte er mit eine kollegen Streit. Daraufhin begab er sich in stücksraum des Betriebes und trank dort helles Bier und Dreiviertel des Inhaltes einef: Flasche Wodka. Gegen 13 Uhr verließ er stücksraum. Er traf auf dem Hof seinen Zeugen G., der ihn nach Hause schicken u der Angeklagte keinen Wohnungsschlüssel für f IV ei Sinne des § 49 StVO il oholische wußte, daß oder ob ihemmung ing eines Ile ist, da es Fahr-!r Zurech-h; gleich-uüfen sein, ujiten Mög-:en ist. i Angeklagte (rheblicher inheit mit ; uges (§ 49 ■ ’on Kraft-1932) verfolgende weil ] iarosserie-beitete er Berlin. Im auf. Seit lätig. Seine der Angeer in-fen hatte. 1962 gegen 1 fand sich Arbeit ein. Arbeits-den Früh-Flaschen 0,7-Liter-den Frühester, den ollte. Weil hatte, er- Der Gesetzentwurf beweist somit ein weiteres Mal, daß die Bonner Machthaber unfähig sind, die Probleme der deutschen Nation zu lösen. Er setzt an die Stelle von Garantien für eine auf wahrheitsgemäßen Feststellungen beruhende, dem Volke dienliche, gerechte Strafrechtsprechung eine Perfektionierung der bestehenden Terror- und Willkürjustiz. Deshalb kann die Stellungnahme aller friedliebenden, demokratisch gesinnten Bürger zu dem Regierungsentwurf der „kleinen Strafprozeßreform“ nur in dessen prinzipieller Ablehnung bestehen. Es bleibt ihre Aufgabe, gemeinsam gegen alle Erscheinungsformen des Justizterrors und seinen Träger, den deutschen Imperialismus und Militarismus, zu kämpfen. klärte sich der Meister bereit, ihn auf einer Fahrt nach VP. mitzunehmen, um ihm den Wohnungsschlüssel zu besorgen. Der Meister, der vorher der Meinung war, daß sich der Angeklagte gesundheitlich nicht wohlfühle, merkte auf der Fahrt, daß dieser betrunken war. In der G.-straße parkte der Zeuge G. den Pkw, um für den Angeklagten den Schlüssel zu holen. Der Zeuge sagte dem Angeklagten, er solle im Wagen sitzen bleiben und keine Dummheiten machen. Den Zündschlüssel nahm er mit. Nachdem der Angeklagte allein war, setzte er den Wagen in Bewegung. Wie er das gemacht hatte, konnte nicht geklärt werden. Der Pkw fuhr etwa 35 m und stieß dann gegen einen anderen parkenden Pkw. Dadurch entstand ein Sachschaden von etwa 6000 DM. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils des Kreisgerichts zugunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen; Das Kreisgericht hat seine sich aus § 200 StPO ergebende Pflicht zur allseitigen Erforschung der Wahrheit verletzt und sich bei der Feststellung des Sachverhalts über einige offensichtliche Widersprüche hinweggesetzt. Bei der Feststellung des äußeren Geschehensablaufes sowie bei der Prüfung der Schuld des Angeklagten hat es nicht alle Beweismöglichkeiten ausgeschöpft. So hat es das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes verneint und sich dabei lediglich auf die Aussagen des Zeugen G. gestützt, der nicht den Eindruck gehabt habe, daß der Angeklagte volltrunken gewesen sei. Dem steht jedoch die Tatsache entgegen, daß der Angeklagte, nachdem er bereits am Abend zuvor betrunken war, in. relativ kurzer Zeit eine beträchtliche Menge Alkohol zu sich genommen hat. Seine Behauptung, er könne sich an nichts mehr erinnern, kanp demnach wahr sein. Aus der Aussage der in der Hauptverhandlung nicht gehörten Zeugin L., wonach der Angeklagte, als er von Volkspolizisten aus dem Wagen geholt wurde, „geschlackert“ habe, und aus dem Umstand, daß der Angeklagte trotz des vorangegangenen Unfallgeschehens bei Eintreffen der Volkspolizei im Wagen schlief, ergibt sich, daß er beträchtlich unter Alkoholeinwirkung gestanden haben 1 muß. Bei dieser Sachlage hätte das Kreisgericht das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchüng abwarten und in die Würdigung einbeziehen müssen. Eine Blutentnahme ist beim Angeklagten, wie sich aus seinen Angaben vor dem Ermittlungsorgan ergibt, vorgenommen worden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 579 (NJ DDR 1962, S. 579) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 579 (NJ DDR 1962, S. 579)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug schuldhaft verletzten. Sie dienen der Disziplinierung der Verhafteten, der Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens sowie zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik nichts mehr zu tun haben und auf jeden Pall diesen Staat den Rücken kehfjn will, habe ich mich gedanklich damit auseinandergesetzt, welche Angaben über die Deutsche Demokratische Republik in einer Untersuchungs-Haftanstalt Staatssicherheit inhaftiert war, verstie. auf Grund seiner feindlich-negativen Einstellung ständig gegen die Hausordnung. Neben seinen laufenden Verstößen gegen die Ordnungs- und Verhaltensregeln zu belehren. Sie sind gleichzeitig darauf aufmerksam zu machen, daß diese in der Haus Ordnung der Untersuchwngshaftanstalt enthalten und ihnen zugänglich sind.

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