Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 578

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 578 (NJ DDR 1962, S. 578); und selbst in solchen Fällen hat die politische Justiz durch ihre „Auslegung“ der Gesetze wiederholt deren Wortlaut auf den Kopf gestellt. Aber diese Maßnahmen sollen auch „je nach der Entwicklung des Falles geändert werden dürfen“-9, d. h. den jeweiligen konkreten Bedürfnissen angepaßt werden. Angeblich stärkerer Schutz der Rechte des Beschuldigten Verschleierung der Klassenfunktion der Bonner Justiz Die hier betrachteten Bestimmungen lassen deutlich werden, daß der terroristische Inhalt in einer Form verborgen werden soll, die vor allem auf die Befangenheit vieler westdeutscher Bürger in den Parolen von einer angeblich klassenneutralen, „unabhängigen“ Gerichtsbarkeit spekuliert. Als eine beabsichtigte Verstärkung des „rechtsstaatlichen“ Schleiers um den terroristischen Kern der „kleinen Strafprozeßreform“ müs'sen auch eine Reihe ihrer Bestimmungen charakterisiert werden, die vorgeblich dem verstärkten Schutz des Angeschuldigten, Beschuldigten bzw. Angeklagten dienen. Derartige Bestimmungen wurden von der Bonn hörigen Presse von Anfang an in den Vordergrund gestellt. Schlagzeilen wie „Bremsen für den Staatsanwalt“, „Mehr Rechte dem Angeklagten“ oder „Besserer Schutz für Beschuldigte“30 lenkten vom Wesen der Sache ab. Die Herausstellung von angeblichen Rechten des verfolgten Bürgers bezweckt, die durch die terroristische Praxis der Bonner Justiz arg lädierte Fassade einer die demokratischen Rechte und Freiheiten der Bürger achtenden und schützenden „Rechtsstaatlichkeit“ neu aufzupolieren. Der Regierungsentwurf versucht z. B., in einem Gestrüpp von insgesamt 23 neu formulierten Paragraphen und drei weiteren, kleineren Gesetzesänderungen den Eindruck hervorzurufen, als solle die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft künftig an strengere Voraussetzungen geknüpft werden als bisher. K ü h 1 i g 31 hat bereits vor zwei Jahren nachgewiesen, daß die neuen Bestimmungen in jedem Falle eine Fortsetzung der bisherigen Formen des Terrors gegen die Friedenskräfte wie der Begünstigung von Kriegsverbrechern und reaktionärer krimineller Elemente gewährleisten. Nicht anders ist es dem Wesen der Sache nach bei den Bestimmungen über die Verteidigung (Art. 3 des Regierungsentwurfs). So werden die Fälle der „notwendigen Verteidigung“ erweitert. Künftig soll gemäß § 140 StFO über die bisherige Regelung hinaus ein Verteidiger z. B. schon dann mitwirken, wenn die Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfindet, wenn eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, wenn der Beschuldigte sich mindestens drei Monate in derselben oder in einer anderen Sache in Untersuchungshaft oder auf Grund behördlicher Anordnung in einer Heil- oder Pflegeanstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen" vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft oder der Heil- oder Pflegeanstalt entlassen wird. Für die Verteidigung in politischen Strafsachen sind diese Neuregelungen ohne Bedeutung. Seit Jahren wird durch Beamte der sog. Verfassungsschutzämter und der politischen Polizei die Bespitzelung der Rechtsanwälte, die Gegner der Bonner Politik verteidigen, verstärkt. In einer Vielzahl von Fällen beschneiden die politischen Sonderrichter das Recht auf Verteidigung und diskriminieren den Verteidiger, indem sie gern. § 148 Abs. 3 StPO anordnen, daß Unterredungen des Angeklagten mit ihm in Gegenwart des Richters oder in Gegenwart eines beauftragten oder ersuchten Richters stattzufinden 29 Ebenda. 3° „Die Welt“ vom 14. Juni 1960, „Frankfurter Rundschau“ vom 5. Juli 1960 und vom 22. Oktober 1960. 31 Vgl. Kühlig, NJ 1960 S. 468. haben. Auf der 7. Arbeitstagung des erweiterten Initiativ-Aussehusses für die Amnestie und der Verteidiger in politischen Strafsachen am 11./12. November 1961 in Frankfurt am Main zitierte Rechtsanwalt N ö 1 k e (Hannover) aus einem Urteil des Landgerichts Lüneburg, wonach dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht worden ist, daß er sich nicht um einen politisch als neutral bekannten Verteidiger bemüht, sondern statt dessen ihn als Anwalt gewählt habe32. Und Rechtsanwalt Hannover (Bremen) schrieb in einer Broschüre: „Lediglich der in politischen Strafverfahren tätig werdende Verteidiger muß sich darauf gefaßt machen, mit seinem Mandanten über einen Kamm geschoren zu werden“33. Nach der antikommunistischen Konzeption der Gesinnungsrichter wird der Verteidiger in politischen Prozessen genauso als „Staatsfeind“ angesehen wie der angeklagte Gegner der Bonner Politik, dessen Rechtsschutz er übernommen hat. Am krassesten ist das Vorgehen .gegen Rechtsanwalt Prof. Dr. K a u 1, der im Widerspruch zur Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. Oktober 1959 in mehreren Verfahren durch Gerichtsbeschluß von der Verteidigung ausgeschlossen wurde, wobei in der .Begründung dieser Beschlüsse auf die Gesinnung und die allgemeine politische Tätigkeit von Prof. Kaul hingewiesen wurde. Alle diese antidemokratischen Praktiken würden durch die vorgesehene Neuregelung nicht beseitigt werden. Auch die im Art. 7 des Regierungsentwurfs vorgesehene Regelung, nach der das Gericht in seinem Eröffnungsbeschluß nicht mehr feststellen soll, ob der Angeklagte der Tat hinreichend verdächtig ist, sondern lediglich über die Zulassung oder Nichtzulassung der Anklage zur Hauptverhandlung befindet, bringt keine tatsächliche Besserstellung des Beschuldigten. Durch diese Neuregelung soll in Korruptionsprozessen verhindert werden, daß sich das Gericht im Eröffnungsbeschluß vor vornherein festlegt, daß es den Angeklagten hinreichend für verdächtig ansieht, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Für die Gesinnungsprozesse hingegen ist diese Gesetzesänderung ohne Bedeutung, weil die Sonderstrafkammern ohnedies die Anklagekonzeption übernehmen, wie sie durch die Musterurteile des politischen Strafsenats des Bundesgerichtshofs festgelegt ist. Das trifft auch für das vorgesehene „Schlußgehör durch die Staatsanwaltschaft“ (Art. 2 des Regierungsentwurfs) zu. Gemäß § 169 b Abs. 1 StPO soll die Staatsanwaltschaft künftig verpflichtet sein, vor Erhebung der öffentlichen Klage durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem Landgericht oder einem Gericht höherer Ordnung den Beschuldigten wenn dieser es beantragt zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören. Durch diese Bestimmung sollen die Rechtsanwälte in Korruptionsprozessen sowie die Verteidiger von Kriegsverbrechern die Möglichkeit bekommen, hinter den Kulissen auf den Inhalt der Anklageschrift einzuwirken bzw. die Erhebung der öffentlichen Anklage überhaupt zu verhindern. Man kann ohne weiteres Einzelheiten anzuführen zusammenfassend feststellen, daß die angeblich eine „Besserstellung“ des verfolgten Bürgers bezweckenden Bestimmungen in Wirklichkeit nichts anderes sind als eine direkte Täuschung, zu der sich die Bonner Regierung angesichts der zunehmenden Unzufriedenheit breitester Kreise der westdeutschen Öffentlichkeit über die Terror- und Willkürpraxis der Bonner Klassenjustiz gezwungen sah. Die Bestimmungen sind in keiner Weise geeignet, am Wesen der westdeutschen Rechtsprechung selbst etwas zu ändern. 32 vgl. Pfannenschwarz, „Politische Amnestie in Westdeutschland überfällig“ NJ 1962 S. 125 f. 33 Hannover, Politische Diffamierung der Opposition, Verlag Pläne, Dortmund-Barop 1962, S. 22 f. 578;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 578 (NJ DDR 1962, S. 578) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 578 (NJ DDR 1962, S. 578)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit. Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit der Staatsgrenze der zur und zu Westberlin. Dioer Beschluß ist darauf gerichtet, bei gleichzeitiger Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Grenzgebiet bessere Bedingu ngen für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben voll auszuschöpfen. Das setzt natürlich voraus, die entsprechenden rechtlichen Regelungen genau zu kennen und ihre Anwendungsmöglichkeiten sicher zu beherrschen. Dazu muß vor allem auch die ideologische Klärung des Problems, daß Fernbeobachtungsanlagen vorrangig der Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie der Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Mitarbeiter der Linie und weiterer Personen gerichtet ist. Die Mitarbeiter müssen desweiteren fähig und in der Lage sein, zwischen feindlichen Handlungen, böswilligen Provokationen, negativen Handlungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

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