Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 572

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 572 (NJ DDR 1962, S. 572); über den vollen Sorgereehtsentzug und für alle Änderungen dieser Entscheidungen, auch wenn das Sorgerecht den Eltern wieder übertragen werden soll, zuständig sein. Geäußerten Gedanken, die Gerichte auch für den teilweisen Sorgerechtsentzug für zuständig zu erklären, wurde nicht gefolgt, da der Eingriff in die subjektiven Rechte der Eltern hier nicht so einschneidend ist. Es wird aber noch eine umfassende Klärung der Frage notwendig sein, was unter einer teilweisen Entziehung des Sorgerechts zu verstehen ist. Was die Praxis heute darunter versteht, scheint in vielen Fällen im Ergebnis der völligen Entziehung des Sorgerechts sehr nahezukommen. Die Voraussetzungen, unter denen solche weitgehenden Eingriffe in das Sorgerecht zulässig sind, müssen geklärt werden, damit in dieser Frage eine gesetzliche Garantie besteht. Schließlich ist bei der Diskussion zu dem Teil des Entwurfs, in welchem die Maßnahmen zur Sicherung des Wohles des Kindes geregelt werden, auch die Frage erörtert worden, ob es richtig sei, im FGB zu regeln, daß die wegen Erziehungsschwierigkeiten angeordnete Heimerziehung auch nach Eintritt der Volljährigkeit fortgesetzt werden könne und daß in diesem Falle die Heimerziehung mit der Vollendung des 20. Lebensjahres endet, sofern sie nicht, wenn ihr Zweck erreicht ist, früher aufgehoben wird. Es gab einige Bedenken gegen diese Verlängerung der Heimerziehung. Die Mehrheit der Grundkommissionsmitglieder vertrat jedoch die Meinung, daß im Interese des erzieherischen Zweckes der Heimunterbringung diese Regelung zu begrüßen ist, die an die Stelle des jetzt noch zur Anwendung kommenden § 62 des Jugendwohlfahrts-gesetzes treten soll. Die Einwilligung der Eltern zur Adoption Die Erfahrungen in der Praxis zwingen auch zur Ergänzung der Bestimmung über die Einwilligung der Eltern bei der Adoption, welche vollinhaltlich § 5 der Verordnung über die Annahme an Kindes Statt vom 29. November 1956 (GBl. I S. 1326) entspricht. Es hat sich gezeigt, daß bei Verweigerung der Einwilligung durch den nichtsorgeberechtigten Elternteil die im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht ausreichen, um gegen den Willen dieses Elternteils die Bestätigung des Antrags durch den Rat des Kreises vorzunehmen. Nicht selten wird eine im Interesse des Kindes anzustrebende Adoption deshalb unmöglich gemacht, weil der für die Erziehung des Kindes nicht geeignete Elternteil, welcher keineswegs böswillig oder dem Kind gegenüber gleichgültig zu sein braucht, die Einwilligung versagt. Unter Berücksichtigung dieser auftretenden Schwierigkeiten bestätigte die Grundkommission den Vorschlag, die betreffende Bestimmung dahingehend zu ergänzen, daß der Rat des Kreises dem Antrag auch ohne Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils dann stattgeben kann, wenn die Verweigerung der Einwilligung dem Wohle des Kindes entgegensteht. Die elterliche Sorge gegenüber dem Stiefkind Die moralisch-erzieherische Funktion der sozialistischen Familie soll auch darin zum Ausdruck kommen, daß Eltern gegenüber ihrem Stiefkind die gleichen Erziehungsrechte und -pflichten haben, wie sie sich aus den allgemeinen Bestimmungen über den Inhalt der elterlichen Sorge ergeben. Die Pflichten zur Unterhaltsgewährung, zur Verwaltung des Vermögens und zur rechtlichen Vertretung des Kindes bestehen für den Stiefelternteil allerdings nicht. Die freiwillige Gewährung von Unterhalt durch den Stiefelternteil soll keinerlei Einfluß auf die Unterhaltsverpflichtung des nichtsorgeberechtigten Elternteils haben. Zur Verwaltung des Vermögens des Kindes bei Wiederverheiratung Im Entwurf war bisher vorgesehen, daß der sorgeberechtigte El tern teil im Falle der Wiederverheiratung das Vermögen des Kindes wie ein Vormund verwaltet, z. B. Geld des Kindes, welches nicht zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist, bei einer Sparkasse anlegt, wobei die Abhebung nur mit Genehmigung des Rates des Kreises erfolgen sollte. Bei Aufnahme dieser Bestimmung ist keine Schlechterstellung des sorgeberechtigten Elternteils beabsichtigt gewesen. Sie ist vielmehr im Hinblick auf die veränderten Lebensverhältnisse zum Schutz der Interessen des Kindes für notwendig erachtet worden. Nunmehr ergab die in der Grundkommission geführte Diskussion die übereinstimmende Auffassung, daß man mit dieser Bestimmung eine überflüssige Reglementierung aufrechterhalten würde und daß sie deshalb zu streichen sei, zumal bei Mißbrauch der Vermögensverwaltung die Bestimmungen über den Sorgerechtsentzug hinreichend Möglichkeiten für das Eingreifen des Rates des Kreises bieten. Es wurde allerdings empfohlen, in den Fällen, in denen beim Staatlichen Notariat durch Erbschaft ein Kindesvermögen bekannt wird, eine Rechenschaftspflicht der Eltern über die Verwaltung dieses Vermögens bei Volljährigkeit des Kindes in das Gesetz aufzunehmen. Zur Übertragung von Vormundschaften (Pflegschaften) über volljährige Personen in die Zuständigkeit der staatlichen Verwaltung In letzter Zeit ist von einigen Staatlichen Notariaten die Forderung nach Übertragung der Vormundschaften und Pflegschaften über volljährige Personen in die Zuständigkeit der staatlichen Verwaltung erhoben worden (vgl. NJ 1962 S. 123 ff. und S. 512 ff.). Die Grundkommission hat diese Vorschläge erörtert. Es wurde beschlossen, innerhalb der Justizorgane vor allem durch eine systematische Auswertung der Tätigkeit der Staatlichen Notariate auf diesem Gebiet zu prüfen, ob eine Notwendigkeit für die Veränderung der geltenden Zuständigkeitsregelung besteht. Das Verfahren in Familiensachen Zur Zeit kann davon ausgegangen werden, daß es des Erlasses einer besonderen Familienprozeßordnung nicht mehr bedarf, weil die neue Zivilprozeßordnung alle Besonderheiten des familienrechtlichen Verfahrens mit zu erfassen hat und in absehbarer Zeit in ihrem ersten Entwurf vorliegen wird. Die vorliegenden Thesen zum erstinstanzlichen Zivilverfahren vor dem Kreisgericht2 enthalten bereits die grundlegenden Erfordernisse, die den Besonderheiten des Verfahrens in Familiensachen gerecht werden, zumal die Vorarbeiten zur neuen ZPO auf einer weitgehenden Auswertung der Erfahrungen der Gerichtspraxis in Familiensachen beruhen und die geltende Verfahrensordnung wie auch die im Entwurf vorliegende Familienprozeßordnung gewissermaßen zum Modellfall des sozialistischen Zivilverfahrens geworden sind. Schließlich enthalten die vorliegenden Thesen zum erstinstanzlichen Zivilverfahren bereits eine Reihe charakteristischer Besonderheiten des Verfahrens in Familiensachen, z. B. über die Zuständigkeit in Ehesachen und über die Besonderheit der vorbereitenden Verhandlung in Ehesachen. Es wird aber notwendig. sein, noch einen besonderen Abschnitt über das Verfahren in Familiensachen in die ZPO aufzunehmen. Bei der Ausarbeitung dieses Abschnittes werden auch wichtige Schlußfolgerungen zu beachten sein, die in Auswertung des * S. 2 Vgl. Püschel, „Grundzüge der Thesen zum künftigen erstinstanzlichen Zivilverfahren vor den Kreisgerichten“, NJ 1002 S. 144 ff. 572;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 572 (NJ DDR 1962, S. 572) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 572 (NJ DDR 1962, S. 572)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden sowie zur Aufklärung und Verhinderung feindlicher Handlungen und Wirkungsmöglichkeiten, um Überraschungen durch den Gegner auszuschließen; die zielstrebige Bearbeitung feindlich tätiger oder verdächtiger Personen in Vorgängen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit zu ermöglichen. Bas Ziel der Beweisanträge Beschuldigter wird in der Regel sein, entlastende Fakten festzustellen. Da wir jedoch die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen.

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