Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 570

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 570 (NJ DDR 1962, S. 570); kapitalistischen Gesellschaft besteht, ist bekanntlich noch in den Entwurf von 19541, aber auch in den von 1960 die Formulierung des § 1332 Abs. 1 BGB aufgenommen worden, welche besagt, daß die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind. Nunmehr ist vorgesehen, diese Bestimmung dahingehend zu ergänzen, daß die Ehegatten insbesondere verpflichtet sind, einander uneigennützig und opferbereit zu helfen und beizustehen, die eheliche Treue zu halten und ihr Zusammenleben so zu gestalten, daß die Ehe die Entfaltung der sozialistischen Persönlichkeit beider Ehegatten fördert. Unterhalt und ehelicher Aufwand Die Grundkommission hat den Vorschlag gebilligt, die Unterhaltsregelung begrifflich von der Regelung über die Bestreitung der ehelichen Bedürfnisse zu unterscheiden. In den bisherigen Entwürfen wurde bisher außer acht gelassen, daß im Grunde genommen nur dort von Unterhalt gesprochen werden kann, wo der Berechtigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Wenn aber beide Ehegatten berufstätig sind oder wenn die Frau den Haushalt und die Kinder versorgt, dann kann nicht von einer gegenseitigen Unterhaltsgewährung gesprochen werden. In diesem Fall bestreiten ja die Ehegatten gemeinsam die Bedürfnisse der Familie. Die Verpflichtung zur gemeinsamen Bestreitung der Familienbedürfnisse ergibt sich somit unmittelbar aus der Ehe, nicht aber aus der Tatsache der Unterhaltsbedürftigkeit. Auf Grund dieser Erwägungen sollen deshalb auch besondere Bestimmungen in das FGB aufgenommen werden, in denen das Wesen und der Inhalt des ehelichen Aufwandes sowie des Unterhalts beschrieben werden. Durch diese Neuregelung wird deutlich, daß die Mittel zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Familie von den Ehegatten gemeinsam, entsprechend ihrem Einkommen, ihrem Vermögen und ihren Kräften, aufgebracht werden. Zu den Bedürfnissen der Familie zählen ferner die Berufsausbildung und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten sowie die Durchführung eines notwendigen Rechtsstreites. In der Bestimmung über die Bestreitung der ehelichen Bedürfnisse wird jedoch darauf hinzuweisen sein, daß ein nichtberufstätiger Ehegatte seinen Beitrag durch Arbeit im Haushalt und bei der Pflege der Kinder leistet. Bei der Regelung der Pflicht zur Unterhaltszahlung wird dagegen davon auszugehen sein, daß eine Unterhaltsverpflichtung des einen Ehegatten nur dann besteht, wenn der andere Ehegatte ganz oder teilweise unfähig ist, sich durch Arbeit oder aus seinem Vermögen selbst zu unterhalten, wobei die Höhe des Unterhalts oder Unterhaltsbeitrages entsprechend den Lebensverhältnissen der Ehegatten zu gewähren ist, soweit der Unterhaltsverpflichtete unter Berücksichtigung seiner Bedürfnisse und seiner Verpflichtungen dazu in der Lage ist. Erwägungen, bei der Neuregelung der Unterhaltspflicht der Ehegatten während des Bestehens der Ehe nicht mehr zu unterscheiden, ob die Ehegatten berechtigt oder unberechtigt getrennt leben, und in beiden Fällen grundsätzlich davon auszugehen, daß sich jeder Ehegatte selbst zu unterhalten hat, wenn er dazu fähig ist. sind von der Mehrheit der Grundkommission abgelehnt worden. Bei der Unterhaltsregelung soll das. Prinzip des § 15 EheVO aufrechterhalten bleiben und eine entsprechende Bestimmung in das FGB aufgenommen werden. 1 Vgl. NJ 1954 S. 377 ff. Ausgleichsanspruch und Beteiligung am Vermögen des anderen Ehegatten Gegenstand der Beratung waren auch der im Entwurf erfaßte Ausgleichsanspruch der nichtberufstätigen Hausfrau und Mutter an dem während der Ehe erworbenen Vermögen des Mannes sowie der Anspruch eines Ehegatten auf Beteiligung am Vermögen des anderen Ehegatten, wenn er durch Mitarbeit im landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb des anderen Ehegatten zu dessen Vermögenserwerb unmittelbar beigetragen hat. In der Beratung wurde vor allem geprüft, ob für die Beibehaltung dieser Bestimmungen noch eine gesellschaftliche Notwendigkeit bestehe. Hierzu wurde die Auffassung vertreten, den Ausgleichsanspruch auch weiterhin beizubehalten, da diese Regelung den gegenwärtigen Bedürfnissen entspricht. Die Anzahl der nichtberufstätigen Frauen ist noch immer groß, denn es gibt noch objektive Gründe dafür, daß nicht alle Frauen und Mütter ständig einer Berufsarbeit nachgehen können. Die bisher vorgesehene Regelung des Ausgleichsanspruchs ging davon aus, daß nur die Frau einen Ausgleichsanspruch haben sollte, die auf Grund ihrer Arbeit im Haushalt und der Betreuung und Erziehung der Kinder außerstande war, einer eigenen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Hierbei ist jedoch außer acht gelassen worden, daß das Arbeitseinkommen vieler Ehefrauen und Mütter mitunter wesentlich geringer ist als das des Mannes. Dieser Umstand ist in der Regel darauf zurückzuführen, daß die berufstätige Ehefrau und Mutter ihre eigene Qualifikation auf Grund ihrer Belastung durch Haushalt und Kinder oft noch zurückstellt. Die Beibehaltung der bisher vorgesehenen Regelung hätte zur Folge gehabt, daß die nichtberufstätige Frau eines Mannes mit hohem Einkommen im Falle der Auflösung der Ehe besser gestellt worden wäre als die berufstätige Frau mit geringerem Einkommen. Aus diesen Gründen wurde eine Ergänzung der Bestimmung über den Ausgleichsanspruch vorgenommen. Auch die Ehefrau, die nur in geringem Maße in der Lage war, durch Erwerbstätigkeit Einkünfte zu erzielen, oder deren Einkommen wesentlich geringer war als das des Mannes, soll einen Ausgleichsanspruch haben. Gemeinsames Eigentum und Gütertrennung Im Entwurf ist vorgesehen, daß das nach der Eheschließung durch Arbeit oder mit Hilfe von Arbeitseinkünften erworbene Vermögen gemeinsames Eigentum der Ehegatten wird, soweit es gemeinsam genutzt wird oder sonst der gemeinsamen Lebensführung dient. Es besteht aber die Möglichkeit, hinsichtlich solcher Gegenstände, die nach der genannten Grundsatzbestimmung gemeinsames Eigentum der Ehegatten werden würden, Gütertrennung vertraglich zu vereinbaren. Insoweit soll dann weder gemeinsames Vermögen der Ehegatten noch ein Ausgleichsanspruch entstehen. Nach eingehender Diskussion entschied sich hier die Grundkommission dafür, diese Bestimmung als Ausnahmeregelung für die Fälle beizubehalten, in denen ein besonderes Bedürfnis nach einer Abgrenzung der Vermögensteile der Ehegattten besteht. Diese Bestimmung wird vor allem für solche Bürger von Bedeutung sein, die in einem höheren Lebensalter heiraten. Es würde eine Einschränkung der Rechte unserer Bürger bedeuten, wenn man für diese Fälle ebenfalls gesetzlich bestimmt, daß der gesamte Arbeitserwerb der beiden Ehegatten gemeinsames Vermögen werden soll. Zur Entscheidung über das Sorgerecht Die Bestimmung über die Entscheidung des Sorgerechls im Ehescheidungsverfahren soll nunmehr folgender- 570;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 570 (NJ DDR 1962, S. 570) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 570 (NJ DDR 1962, S. 570)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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