Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1962, Seite 560

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Seite 560 (NJ DDR 1962, S. 560); seine Frau mit einem gefälschten Paß nach Westberlin gelangen könne. Entsprechend deren Aufforderung flog er mit dem Ehepaar W. nach Hannover, um westdeutsche Reisepässe zu besorgen. Er erhielt vier Stück, von denen er zwei der Girrmann-Organisation zur Verfügung stellte. Ferner beschaffte er für die im demokratischen Berlin wohnhafte Familie H., die mit westdeutschen Ausweisen die Grenze überschreiten sollte, einige in Westdeutschland hergestellte Gegenstände des persönlichen Bedarfs. Am 28. Juli 1962 erfuhr der Angeklagte im „Haus der Zukunft“ von dem Plan des unterirdischen bewaffneten Grenzdurchbruchs in Treptow, der zunächst für den 31. Juli vorgesehen war. Er benachrichtigte davon seine Frau und, entsprechend Girrmanns Auftrag, auch die Familie H., die ein weiteres Ehepaar verständigen sollte. Ebenso unterrichtete er die Genannten von der Verschiebung des Termins auf den 7. August. Am Morgen des 7. August wurde der Angeklagte während einer Besprechung bei Girrmann in alle Einzelheiten der Provokation eingeweiht. Insbesondere erfuhr er, daß die Aktion durch bewaffnete Mitglieder der Gruppe, die in das Gebiet der DDR eindringen sollten und von Girrmann als „Himmelfahrtskommando“ bezeichnet wurden, gesichert werden und daß Westberliner Polizei den Feuerschutz übernehmen sollte. In voller Kenntnis aller Umstände der geplanten Provokation nahm der Angeklagte an der weiteren Organisierung teil und erfüllte die von Girrmann erhaltenen Aufträge. Er traf sich am 7. August mit anderen Angehörigen der Terrorgruppe im demokratischen Berlin und legte mit ihnen weitere Einzelheiten der Vorbereitung fest. Er versuchte vergeblich, die Familie H. über den genauen Termin und den Treffort zu benachrichtigen. Anschließend suchte er seine Ehefrau auf, um sie zu verständigen. Weil er die Gefährlichkeit der Provokation erkannt hatte, gab er ihr gleichzeitig Hinweise, wie sie sich zu verhalten habe, wenn geschossen werde. Seinem Sohn gab er eine Schlaftablette, damit die Aktion nicht durch Schreien des Kindes gestört werde. Dann begab er sich mit Frau und Kind zu dem Treffpunkt in Berlin-Lichten-berg. Der vorstehende Sachverhalt beruht auf den Geständnissen der Angeklagten und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismaterialien sowie dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Heymann und Julius Mader. Die Richtigkeit der Geständnisse wurde durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen Mayer, Matthei, Kühne, Marczmke, Reinicke, Krause, Löwenstein, Meier, Röhl, Grüssner, Sendler und Hahn bestätigt. III Die von den Angeklagten begangenen Verbrechen stellen, ob es sich um die langjährigen Spione Fink und Sterzik oder um die Grenzprovokateure Gengelbach, Sternheimer und Stachowitz handelt, die unmittelbare Verwirklichung der aggressiven Gewaltpolitik der revanchistischen und militaristischen Kreise der Bonner Regierung und des Westberliner Senats dar, die die Welt in die Katastrophe eines mit Atom- und Raketenwaffen geführten dritten Weltkrieges zu stürzen droht. Die Angeklagten Fink und Sterzik sind der Spionage schuldig. Beide sind seit vielen Jahren, Fink für den westdeutschen Bundesnachrichtendienst und Sterzik für den amerikanischen Geheimdienst angeworben und haben deren zahlreiche, vor allem den militärischen Bereich betreffende Aufträge gegen feste Besoldung ausgeführt. Allein mit der Anwerbung und der Entgegennahme von Aufträgen haben sie den Tatbestand des § 14 SIEG, der bereits das Unternehmen eines solchen Verbrechens unter Strafe stellt, verwirklicht. Die von ihnen erkundeten und den Geheimdiensten übermittelten Tatsachen und - Nachrichten waren im politischen und wirtschaftlichen Interesse und zum Schutze der DDR geheimzuhalten. Der Umfang und die etwa zehnjährige Dauer ihrer verbrecherischen Spionagetätigkeit, die Intensität, mit der sie aus Feindschaft gegen die DDR vorgegangen sind, ihre Ausrüstung mit speziellen geheimdienstlichen, insbesondere der geheimen Nachrichtenübermittlung dienenden Mitteln und ihr Einsatz nach der Errichtung des antifaschistischen Schutzwalles kennzeichnet sie als gefährliche Spione, deren Verbrechen als schwerer Fall im Sinne des § 24 StEG zu beurteilen sind. Der im Antrag des Generalstaatsanwalts enthaltenen Auffassung, die Angeklagten seien tateinheitlich auch aus § 17 StEG zu bestrafen, weil sie nach dem 13. August 1961 auftragsgemäß die Grenzsicherungsanlagen und andere Einzelheiten der Grenzsicherung im Raum Berlin erkundeten und darüber den Geheimdiensten berichteten, vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei wird nicht verkannt, daß zwischen diesen Spionageberichten und geplanten oder durchgeführten Gewaltakten an der Staatsgrenze in Berlin oder auch anderen, die Staatsgrenze betreffenden Verbrechen, die den Tatbestand des § 17 StEG verwirklichen, unmittelbare Zusammenhänge bestehen. Derartige Zusammenhänge sind jedoch bei jeder Spionage, die für imperialistische Geheimdienste betrieben wird, vorhanden. Sie ergeben sich aus dem Charakter und dem Zweck dieses Verbrechens, das generell der Kriegsvorbereitung und der Vorbereitung des konterrevolutionären Verbrechens des Staatsverrats dient, das aber auch oft der Vorbereitung anderer Staatsverbrechen, z. B. der Diversion oder Sabotage, die Grundlagen liefert. Das Unternehmen derartiger Verbrechen, das in den §§ 13, 22 und 23 StEG unter Strafe gestellt ist, wird, soweit es durch Auskundschaften begangen worden ist, voll vom Tatbestand der Spionage (§ 14 StEG) erfaßt. Die Angeklagten Fink und Sterzik muß schwerste Strafe treffen. Das Grundmotiv, aus dem sie hemmungslos ihre schweren Verbrechen begingen, ist, wie beide Angeklagten bekannt haben, bewußte Feindschaft gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der DDR. Die durch außergewöhnlichen Umfang und Gefährlichkeit gekennzeichnete Schwere ihrer Verbrechen erfordert ihre Isolierung auf Lebenszeit. Der Senat hat deshalb entsprechend dem Anträge des Generalstaatsanwalts gegen beide Angeklagten auf lebenslanges Zuchthaus erkannt. Die Angeklagten Gengelbach, Sternheimer und Stachowitz haben ihre als fortgesetzte Handlung zu wertenden Verbrechen innerhalb der Terrorgruppen Girrmann bzw. Breitstoffer begangen. Hinsichtlich der Girrmann-Organisation hat die Beweisaufnahme die bereits in der Strafsache gegen Steglich u. a. 1 Zst (I) 2/82 (Urteil vom 4. Juli 1962, NJ 1962 S. 428) getroffenen Feststellungen erneut bestätigt. Die Aufgaben und Ziele der Girrmann-Organisation und die Methoden ihres Kampfes gegen die DDR sind vor allem der Menschenhandel in den verschiedensten Formen und die Bildung von bewaffneten Banden zur Durchführung von Grenzprovokationen gegen die DDR. Hinsichtlich der Gruppe Breitstoffer hat die Beweisaufnahme im wesentlichen die gleichen Feststellungen ergeben. Beide sind verbrecherische Organisationen, deren Tätigkeit in besonders gefährlicher Weise gegen die Grundlagen der DDR gerichtet und von deren Strafge.se-.zen als Staatsverbrechen gemäß §§ 17, und 21 StEG als Unternehmen unter Strafe gestellt ist. Das bedeuiet, daß bereits Vorbereitungshandlungen als vollendetes Verbrechen bestraft werden, um derart gefährliche Angriffe bereits in ihrem Keim zu erfassen und ihnen schon - im frühesten Stadium verbrecherischer Betätigung wirksam zu begegnen. Der Eintritt in eine Organisation, deren Ziel die Begehung von Verbrechen gegen solche Strafgesetze ist, die einen Unternehmens- 560;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 16. Jahrgang 1962, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1962. Die Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1962 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 16. Jahrgang 1962 (NJ DDR 1962, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1962, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durchsucht werden können. Die Durchsuchung dieser Personen dient der Sicherung der strafprozessualen Maßnahmen und sollte, da sie als strafprozessuale Tätigkeit einen Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Personen darstellt, nicht auf der Grundlage des sondern auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden, Die Verwahrung von Sachen gemäß und Gese.

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